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Von dm Materialisten oder Trochisten.

§. r. Je Materialisten sollen Redlich e/Auffrichkige im ftyn/

Emkauffcn nach guten auffrichtigen Wahren mit al- ^^T lem ficiß vnd ernst trachten / vnd da ihnen etwas zwepffen- tichö/b'denckirche/ oder nicht genugsam bekandtes vorkäme / selbiges vorderst verständigen Medicis vndApotheckern vorweisen / vnnd deren Rachdabeyeinholen/wredann auch seinVerkauffen aller vntäuglicher Wahren bey der selbigen verkust vnd ftrmerstraWch gckntzlich enthal­ten. a ]

a] Franckfnrter Aporhecker Ordnung kll.4.§.». Dann zn mehr mahln vonttllchen Mam'taltsten nicht allein verdorbene vnnd vmuchtigc Sachen/ drrrch vorkheilhafftitzeLkcste/vnd Künste scheinbar gemache / sondern auch fal­sche Wahren als 8pica i>nclica,Rlndclem;/anstattHirschhom/bttrigltch ver­mischte Oele vnd dergleichen für gut ftyn d hin geben worden.

ß.L. Weiter soll sowohl Frembden als Ernheymischen Materia­listen von Purguenden Sachen/ l treriac, Michridac, Sassaparilla, Guaiaco,China,S3ssafras,Cond)tent)nnD deren gleichen Stücken/ welcher Handkauff von altere hero allein den Apoiheckern zu ständig geweffm/nicht gestattet werden in so weniger Quantität als dreAporhe- ckerzuverkauffen. a]

a] Ehur.MayntzischeApocheekerOrdnunge.7.§ r.Franckftttter2tpoth. ^)rd. H.L.tit.4. vermag / dasein Materialist von solchen Medicamentis nid>t vnrer einem vierchulpfundts oder 8Lorh verkauffen m §ge.Sonst e den Ide, iac vnd Michridat belangendt/ist es keine vnnöthige fragrOb man an einem Orth da wohlbestelecApochecken seyndt/den Materialisten zu lassen vnnd nach geben soll/daSsie selbst solche L. vornehme Komposita aufflegen vnd prsepariren, zu« mahln wann sie die prLpararion nicht selbsien gnug verstehen vnd einen fremb- den Gesellen/s'derauch nicht allemahl vielversteht)drübcr wollen lassen i von rechcswegen ftindt solche Composita allein den Apocheckern zugehörig.

§. z. Sie sollen auch> keine Gvposica wie sie Nahmen haben mögen/ ftlbfi/oderdurchjhre Diener pra°par>ren,sondern da sie deren zuführen gesi»mel/Schnfftlichevndbeglaubte0ocumenrL , dassterechtmäs-

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