4? D.Lud von Hörnigk.

anß dm angeloffenen vnd halb verdorbenen vnd verfaulten Citronen anßpres- sen/wissentlich kauffen/vnd für gute Wahr bemeglicher vvd muchwtlltger weist «erkauften/ welches mnsieiß zu straffen.

§. 6z. Es soll auch in diese»' Dingen vitpe«sanon vndAuß- gebung/ weiln dieselbe in ponclere &: mansura ein hochfleiffiges Auff- sehen erfordert/ der Apothecker selbst die Difpensarion verrichten, a]

a] Fürsti. Hessische ApocheckerOrdnung/ lbiü. arr. !Z.

§. 6z. Was sonsten andere Cautelas vnd Praecepta , deren Hir­tinnen nicht gedacht/so in Erkauft- Bereit- vnd Verwahrung so wohl der8implicien,alsderLompo6ten,vergifftenalsvnvergifftenArtz- neyen anlangen thut / werden sich beyneben jetzo angezogenen Puncten ein jedweder Apothecker sampt seinenGeftllen wissenzuverhakeemWo- fern aber ein Zweyffel/deffen Meldung auffdrßmahl in Vergeß gerah- ttn/einfiele/sollen sie darinnen dic Doctos wfwfyml jhreo Raths vnd InKruLslon,alsdem gemeinen Nutzen zum besten/hierinnen pflegen.aj a|] Chnr. Mayntztfche ApotheckerOrdnung / ibid. §. vlr, Speyr. Apoch.Ord. c.r.ö.vlr.

§ 64 - Die jenige Sachen so außerhalb jhres rechten Gebrauchs wahre Gisse feynd/ auch gar starck pureren, vnnd die ^lenKruader Geburt befördern/ sollen die Apothecker vnnd Materialisten bep hoher ScraffkeinemDienfigcsindt/noch verdächtigen oder ftembden vnd vn- -ekandten Personen herauß geben / sondern dieselbigc Person an einen (geschwornen) rdeäicum weisen / der sie deß Gebrauchs halben noth- turfftig befragen/ vnnd gestalt jhres gethanen Berichts / alsdann einen besondern Zettul in die Apotheck vmbVerfolgung/ mittheilen soff. Da aber bekandte/redlichePersonen dieGifft/welche sie zu jhrenHand- thierungen vnd Handtweröken pflegen zugebrauchen/ nicht durch das Gesind/ sondernselbstabholenwolre/ wagmansiejhnen wohlfolgen lassen, a]

a ] Franckfutter ApocheckerOrdnnng/ §. 19. tit. z. Speyer. Apoch. Ord. c. r. H. i7 . Die Nürnberger ApocheckerOrdnnng will §. z 6 . daß/da je, mand dergleichen Aryneyen begehr« / man ihn zuvorderst frage / wozu es ge, braucht werden wolle/ vnnd da dieselbe Person so das Gisst oder Arzney begeh, ret/vnverdächtig/mqn esjhr gebe/jedoch zuvor derfelbenNahmen/vnd ZunaK, mm/irem,wa6 es fürGifft sty/vnd worzu man eszugebrauchen fürgebm habe/

' auch