bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grundgesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur vr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration enthalten, und die Sicherung des Gesellschafts - Eigenthums betreffen. Uebrigens muß jeder Antrag zur Abänderung der vorstehenden Statuten in einer Versammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher wenigstens zwei Drittheile derselben gegenwärtig sind, berathcn und wenn solcher durch zwei Drittheile der in der Sitzung Anwesenden für zulaßig erklärt worden ist, an die Generalversammlung gebracht werden, in welcher darüber ver­handelt und beschlossen wirb. Wenn die Generalversammlung sich für eine Abänderung des Antrags ausspricht, so ist diese wieder von der Versammlung der wirklichen Mitglieder auf die für die Anträge auf Statutenänderung eben vorgeschriebenc Weise zu behandeln.

Frankfurt a. M. den 14. Octobcr 1819.

12. Juli 1826.

Rcvidirt am 9. Decbr. 1840.

Anlage.

Nachdem der hiesige Bürger und Handelsmann, Herr Heinrich Mylius in Mailand, bereits -seit längerer Zeit die Güte gehabt der Senckenbergischen naturforschen­den Gesellschaft dahier die jährliche Summe von Vier­hundert Gulden des 24 Guldenfußes zum Zwecke der Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichen Museum zu verabreichen, und sich nunmehr entschlossen hat, besagter Gesellschaft ein Kapital von fl. 10,000 schreibe Zehntausend Gulden des 24 Guldenfußes eigenthümlich zu übergeben, damit