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als bis die gedachte Administration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt seyn.

in.

Auflösung der Gesellschaft.

tz 45. Diese erfolgt:

1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordent­lichen und contribuirenden Mitglieder;

2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und

3) wenn die gegen die Dr. Senckcnbergisehe Stiftungs- Administration übernommenen Verpflichtungen wäh­rend zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.

§ 46. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbcfugniß darüber, in Gemäßheit des Dr. Senckcn- bcrgischen Stiftungsbriefs, dem mcdicinischen Institute der I)r. Scnckcnbcrgischen Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

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§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbchält, an den vor stehenden Statuten so weit sic die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu