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Generalversammlung Anwesenden entscheidet dann, ob ein solcher Antrag in der nächsten Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder zur Berathung und Beschlußnahme vorgcbracht werden soll. Das Resultat dieser Berathung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder wird die Direction einer baldmöglichst zu haltenden Generalversammlung vortragen, ohne dadurch, falls der gestellte Antrag abgelehnt wird, eine Erneuerung desselben von Seiten der Generalversammlung abweiscn zu können.

tz 4. Die Generalversammlung wählt die beiden Kassierer, welche der Generalversammlung dafür verantwortlich sind, daß die Bestimmungen derselben über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, namentlich über die Verwendung der Einnahmen zu den genehmigten Ausgaben, pünktlich eingchalrcn werden.

tz 5. Die Direction hat jedes Jahr einen gedruckten Bericht unter den Mitgliedern vertheilen zu lassen, worin die Namen aller ordentlichen arbeitenden und aller Ehrenmitglieder, die erhaltenen Geschenke und die Einnahmen und Ausgaben mit- getheilt werden.

§ 6. Durch den gegenwärtigen Nachtrag sind diejenigen Vorschriften der Statuten, welche mit diesem nicht übcrcin- ftimmen, als modificirt und aufgehoben anzusehen; wogegen die übrigen nicht abgcändcrten Bestimmungen der Statuten in ihrer vorigen Kraft und Wirkung verbleiben.