15
Me und sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren Gebiet anzulegen.
§ 3. Die Zinsen des mehrbcsagten Kapitals dürfen von nun an und in Zukunst zu keinem anderen Zwecke als zur Besoldung eines Aufsehers und Gchülfen am naturgcschichtlichcn Museum der Scnckenbcrgischen naturforschendcn Gesellschaft verwendet werden und cs ist über diese Zinsen in den Büchern der Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.
§ 4. Wenn wider Vermuthen die Senckenbcrgischc natur- forschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflöscu und somit der Fall eintrctcn sollte, wo in Gemäßheit des § 37. (§ 46) der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der Dr. Scnckcn- bcrgischen Stiftungs - Administration am 14. Oktober 18>9 abgeschlossenen Vertrags, das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Senckcnbergischcn naturforschendcn Gesellschaft der Di-. Scnckenbcrgischen Stiftung, resp. dem mcdicinischcn Institute derselben zufallen wird, so hat alsdann die Administration der Dr. Scnckenbcrgischen Stiftung das ihr gleichzeitig zuge- fallcne Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldcnfußcs als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte Schenkung hypothekarisch anzulegen und die Zinsen nach vorstehendem tz 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gchülfen am naturgcschichtlichcn Museum eben so zu verwenden, wie dieses der Direktion der Scnckenbcrgischen naturforschendcn Gesellschaft obgc- legen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.
tz 5. Dieser Vertrag ist von den Contrahcntcn unterzeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung dem Herrn Di-. Eduard Rüppcll für Herrn Heinrich Mylius (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene Genehmigungs-Urkunde durch Erstcrcn zu Händen der Direktion der Scnckenbcrgischen naturforschendcn Gesellschaft nachzuliefcrn die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung