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§ 36. Außer daß die Naturaliensammlung unter der Ober­aufsicht des zweiten Direktors sieht, werden die einzelnen Abteilungen derselben unter die besondere Aufsicht von auf drei Jahre gewählten und immer wieder wählbaren wirklichen Mit­gliedern gestellt, welche, unter Verwendung des in Folge der Mylius'schcn Schenkung (s. die Anlage) Angestellten Gehülfen, für Alles was ihre Abtheilung angcht Sorge zu tragen haben.

§ 37. Die Büchcrsammlung, welche in Gemäßheit Vertrages dermalen mit der Bibliothek des Senckenbergischen medicinischen Institutes und des physikalischen Vereines verbunden ist, wird unter die Aufsicht eines oder zweier Bibliothekare gestellt, welche aus der Zahl .der wirklichen Mitglieder auf drei Jahre erwählt werden und stets wieder wählbar sind.

§ 38. Ucber neue Anschaffungen, Veräußerungen und Vertauschungen kann nur in den Versammlungen der wirklichen Milglicdcr Beschluß gefaßt werden und kann die Direktion für sich keine dergleichen Veränderungen vornehmen. Die Anschaf­fungen dürfen niemals das disponible Vermögen der Gesellschaft übersteigen, es dürfen überhaupt keine Schulden gemacht werden.

§ 39. Sollten größere Anschaffungen sehr wünschenswert!) erscheinen, auch Hoffnung zu dereinstiger Deckung des Kauf­preises durch die Kräfte der Gesellschaft vorhanden seyn; so kann deren Erwerb dennoch nicht anders beschlossen werden, als wenn sich hinlänglich begüterte Mitglieder zur Zahlung der Termine verbindlich, machen und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.

8 40. Die Gesellschaft wird es mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellcn wollen.