Bezugnahme auf einen gleichzeitig vorzulcgeudcn amtlichen Ausweis (Besitzstandsverzeichnis, KÄaste^. auszug), sofern aus ihm die erforderlichen Angaben nach den: neuesten Stande hervorgehen./ I b) sieben den Angaben zu a ist der Ertragswert, bei Landgütern der Ertragswert im ganzen, oder sofern der Ertragswert nicht angegeben werden kann, der gemeine Wert anzugeben. Als Ertragswert gilt das Fünsundzwanzigfache des Neiirertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können.
3. a) Bei allen übrigen Grundstücken ist der gemeine Wert, den sie zur Zc't des Anfalls hatten, anzugeben.
Ferner sind der letzte Erwerbspreis und das Jahr des Erwerbes, sowie Umfang und Größe der Grundstücke, die Feuerversicherun^summe, der jährliche Pacht- und Mietertrag und der etwaige amtliche Grundsteuerreinertrag und Gebäudesteuernutzungswert mitzuteilen, d) Ist eine Schätzung aus neuerer Zeit vorhanden, so ist sie vorzulegen; andernfalls empfiehlt es sich, eine Bescheinigung der Ortsbchörde oder von Sachverständigen über den wirklichen Wert beizufügen, o) Sind Grundstücke von den Erben nach dem Tode des Erblassers bereits verkauft worden, so ist der erzielte Preis unter Vorlegung des etwa abgeschlossenen Kaufvertrags nachzuweisen. Steht der Verkauf in Aussicht, so ist dies mitzuteilen.
4. Das bare Geld, die Lebensversicherungs- und Stcrbekassengelder sind ohne Abzug der nach dem Tode des Erblassers daraus etwa geleisteten Zahlungen anzugeben. Ausländisches Geld und ausländische Noten sind zum Kurse kurzer Wechsel umzurechnen.
5. Wertpapiere sind unter Angabe des Nennwertes zum Kurswerte, den sie am Todestage des Erblassers hatten, mit den Zinsen bis dahin und der etwaigen Dividende zur Berechnung zu bringen. Ist zur Zeit des Anfalls an der Börse kein Kurs festgestellt, so ist der Wert nach dem letzten festgestellten Kurse zu berechnen. Die Wertpapiere sind so genau zu bezeichnen, daß die Berechnung nach den Kursblättern geprüft werden kann. Bei Wertpapieren. für die kein Kurs notiert ist, ist tunlichst die Bescheinigung eines Bankiers über den Wert beizubringen.
6. Bei Forderungen bedarf es der Angabe, zu welchem Satze sie verzinslich und bis zu welchem Tage die Zinsen bei Lebzeiten des Erblassers gezahlt sind. Pacht oder Miete kommt, falls sie nicht im voraus gezahlt wird, bis zum Todestag in Ansatz. Bezog der Erblasser einen Auszug oder Nießbrauch, so sind etwaige Rückstände als zum Nachlasse gehörig nachzuweisen.
Unsichere Forderungen sind in das Verzeichnis zum vollen Betrag aufzunehmen, zugleich ist ihr mutmaßlicher Wert in Vorschlag zu bringen.
7. Im Interesse der Steuerpflichtigen ist es gestattet, den übrigen beweglichen Nachlaß mit seinem Werte abteilungsweise summarisch anzugeben, wenn dem Amte die Richtigkeit dieser Angaben durch Vorlegung dcr Feuerversicherungspolicen, Kaufverträge, Versteigerungsverhandlungen oder sonstwie glaubwürdig nach- gcwiesen wird.
Soweit auf diesen Nachlaß die Steuerbefreiungen unter II h bis 1 der Anleitung Anwendung finden, ist eine Aufzeichnung der dort aufgeführten Gegenstände überhaupt nicht erforderlich, es genügt vielmehr die summarische Wertangabe.
8. a) Von der steuerpflichtigen Masse kommen nach § 29 des Gesetzes behufs Berechnung der von einem
Erbeit zu entrichtenden Erbschaftssteuer die Nachlaßverbindlichkeiten in Abzug, insbesondere auch die Kosten der Beerdigung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen, kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmals, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses und der für die Masse geführten Rechtsstreite. Die abzugsfähigen Beträge sind unter Angabe des Schuldgrundes und der Gläubiger einzeln aufzuführen.
b) Bei verzinslichen Schulden ist der Zinsfuß und der Zeitpunkt anzugeben, bis zu welchem die Zinsen bei Lebzeiten des Erblassers gezahlt sind. Bei Pfandbriefschulden ist der Anteil am Tilgungsbestand anzugcben. Bei den durch Zinsenzuschläge zu tilgenden Darlehnshypotheken ist anzugeben, in welcher Höhe die Schuld beim Ableben des Erblassers bereits getilgt war.
c) Die Kosten der letzten Krankheit kommen als Nachlaßschuld nur dann in Abzug, wenn sie nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlasse zu berichtigen, oder falls ein Dritter sie ausgelegt hat diesem zu ersetzen sind. Fallen diese Kosten gesetzlich oder vertragsmäßig einem Dritten zur Last, z. B. dem Ehemanne, der Ehefrau, den Eltenr, dem Dienstherrn, dem Auszugsverpflichteten usw., so bilden sie keine Nachlaßschuld.
ck) Falls Wohnungsmiete über den Todestag hinaus zum Ansätze kommt, ist anzugeben, ob die Wohnung während der bezahlten Mietszeit leer steht, oder ob und zu welchem Wertbetrage die Erben einen Nutzen daraus ziehen.
6. Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse.
1. Die im Abschnitte B der Erbschaftssteuererklärung gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Inson-eil es aus cigenein Wissen nicht geschehen kann, hat der zur Steuererklärung Aufgeforderte bei den Erben, Vermächtnisnehmern oder in sonst geeigneter Weise Erkundigungen hierüber einzuziehen.
2. Die einzelnen Erben und Vermächtnisnehmer sind nach Namen, Stand, Wohnort und ihrem Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser zu bezeichnen. Die Verwandtschaftsbezeichnung muß die Abstammung oder Verschwägerung deutlich erkennen lassen. Die üblichen Ausdrücke „Onkel", „Tante", „Neffe", .Nichte",. „Kousine", „Schwager" und dergleichen sind ungenügend; es muß vielmehr lauten „Vaterbruder", „Mutterschwester", „Brudersohn", „Schwestertochter", „Mutterbrudertochter", „Ehemann der Schwester" und dergleichen. — Die Bezeichnungen „Geschwisterkinder" und „Stiefgeschwister" sind ebenfalls zu vermeiden, da sie verschiedene Deutung zulassen. Es ist vielmehr ersichtlich zu machen, ob Kinder von Geschwistern des Erblassers oder Kinder von Geschwistern dcr Eltern des Erblassers gemeint sind, ob es sich um halbbürtige Geschwister, also Kinder von demselben Vater oder derselben Mutter, aber aus verschiedenen Ehen handelt, oder um Kinder, die von zwei Eheleuten aus ihren früheren Ehen zusammengebracht sind.
3. Erhalten Personen einen Zinsgenuß, Nießbrauch, Auszug oder sonstiges Nutzungsrecht oder hängt von ihrer Lebenszeit die Dauer eines solchen ab, so ist anzugeben, wann sie geboren sind, da nach Maßgabe ihres Alters und des nachzuwciscnden Jahreswerts der Nutzung der Gesamtwert 'bemessen wird.
4. Im Falle des Eintritts einer Ersatzerbfolge sind die Ersatzerben namhaft zu machen und es ist zugleich anzugeben, wann der zunächst zur Erbschaft Berufene gestorben ist. namentlich ob vor oder nach dem Erblasser. Das gleiche gilt von Vermächtnissen.