II. Steuerbefreiungen.

Ein steuerpflichtiger Erwerb liegt insbesondere nicht vor,

1. wenn der einzelne Erwerb den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt,

2. wenn der Erwerb anfällt

a) ehelichen Kindern und solchen Kindern, welchen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt jedoch mit Ausschluß der an Kindesstatt angenommenen Personen, sowie eingekindschafteten Kindern,

b) unehelichen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder der mütterlichen Voreltern, e) Abköinmlingen der zu a, b bezeichnten Kinder,

d) Ehegatten,

e) Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern,

k) unehelichen, von dem Vater anerkannten Kindern und deren Abkömmlingen,

g) an Kindesstatt angenommenen Personen und deren Abkömmlingen, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken,

Ii) voll- und halbbürtigen Geschwistern sowie Abkömmlingen ersten Grades von Geschwistern,

i) Schwieger- und Stiefeltern,

k) Schwieger- und Stiefkindern,

I) leiblichen Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern,

zu a vis d, ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbes; zu v bis g, sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 10000 Mark nicht übersteigt; zu d bis k,

sofern der Erwerb in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus- und Küchen­gerät besteht, diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Ver­kaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbes dieser Art den Bettag von 6000 Mark nicht übersteigt;

soweit der Erwerb in Sachen besteht, die sie ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten; ^

sofern der Wert des Erwerbes der^ Betrag von 3000 Mark nicht übersteigt;

in) Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse zum Erblasser gestanden haben,

n) inländischen Kirchen,

o) inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten, die ausschließlich kirchliche,

mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer r» n bis q, Personen zusiehen, ferner wenn der Erwerb in Zuwendungen besteht, die den gleichen sofern der

Zwecken innerhalb des deutschen Reichs oder der deutschen Schutzgebiete geividmet Wert des

sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung Erwerbes nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, nicht mehr

p) Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung der zu dem Erblasser in einem Dienst- als 6000

oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen sowie ihrer Familienangehörigen bezwecken, Mark

q) Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung von Personen und deren Familien- beträgt,

angehörigen bezwecken, die zu einem wirtschaftlichen Unternehinen, bei dem der Erblasser

beteiligt war, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehen.

Nicht steuerpflichtig ist ferner ein in land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bestehender Erwerb, der Eltern voll- oder halbbürtigen Geschwistern oder Abkömnüingen ersten Grades von Geschwistern anfällt, wenn diese Grund­stücke im Laufe der dem Anfalle vorhergehenden fünf Jahre bereits Gegenstand eines nach dem gegenwärtigen Gesetze steuerpflichtigen Erwerbes waren. Sind innerhalb dieses Zeitraums die Grundstücke gegen Entgelt an Personen ver­äußert worden, welche nicht dem Veräußerer gegenüber in einem die Befreiung von der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen, so tritt Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht ein.

III. Erbschaftssteuererklärung.

Nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes hat jeder zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen Verpflichtete auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist dem Amte eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Für die Abgabe der Steuererklärung ist ein Muster vorgeschrieben, das in jedem einzelnen Falle den Steuerpflichtigen von dem Erbschaftssteueramte zugesandt wird. Der Einreichung der Steuererklärung steht die Abgabe dieser Erklärung zu Protokoll des Erbschaftssteueramts gleich. Die Steuererklärung muß, wenn steuerpflichtige Erben vorhanden sind, ein vollständiges Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände unter Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder Lasten sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse enthalten. Kommen bei einem Erwerbe von Todes wegen neben steuerfreien Erben nur steuerpflichtige Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen u. dgl. in Betracht, so kann die Steuererklärung auf die den steuerpflichtigen Erwerb betreffenden Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden.

Die Steuererklärung ist mit Zeitangabe und Unterschrift zu versehen und unter der Versicherung zu erstalten. daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

A. Nachlaßverzeichnis.

Bei der Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses ist folgendes zu beachten:

1. Die einzelnen Nachlaßgegenstände sind unter Angabe ihres Wertes gemäß dem Vordrucke des Musters in den entsprechenden Abteilungen des Verzeichnisses aufzuführen. Soweit der hierzu vorgesehene Raum nicht ausreicht, ist ein besonderes nach denselben Abteilungen geordnetes Verzeichnis beizufügen.

2. a) Grundstücke, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, einschließlich

der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, sind nach ihrer Bezeichnung im Grundbuch, ihrer Flurbuchbezeichnung, Größe, Beschaffenheit (Gebäude, Hof, Kultur­land) und Kulturart (Acker, Wiese, Weide, Ödland, Teich usw.) einzeln aufzuführen. Auch ist die Feueroersicherungssumme der Gebäude, der letzte Erwerbspreis und die Erwerbszeit der Grundstücke, im Falle der Verpachtung aber anzugeben, ob das Gut mit oder ohne Inventar verpachtet ist und wie hoch sich der Pachtpreis mit den Nebenleistungen beläuft. Statt der Einzelangaben genügt die