6. Gelangt in gesetzlicher Erbfolge neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern des Erblassers dessen Ehegatte zur Erbschaft, so gebühren ihm als voraus die zum ehelichen Haushalte gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks find, und die Hochzeitsgeschenke. Werden solche Gegenstände im voraus beansprucht, so sind ste besonders zu bezeichnen. 6. Wird von den zum Hausstande des Erblassers gehörigen Familienangehörigen der Anspruch auf Fortgewährung des Unterhalts in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls dem Erben gegenüber geltend gemacht, so ist dies unter Angabe des Wertes der Leistung, der Berechtigten und ihres Verhältnisses zum Erblasser ersichtlich zu machen.
IV. Haftung für die Erbschaftssteuer.
Wegen der in den §§ 31 und 32 des Gesetzes ausgesprochenen Haftung der Erben, ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, sowie der Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Verwahrer von Vermögensstücken des Erblassers für die gesamten aus der Nachlaßmasse zu entrichtenden Steuerbeträge empfiehlt es sich im Interesse der Beteiligten, die Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes und die Einreichung der Steuererklärung tunlichst bald und jedenfalls vor der Verteilung des Nachlasses und der Auszahlung der Vermächtnisse zu bewirken.
Zweiter Abschnitt.
Schenkungen unter Lebenden.
1. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen. Die Steuerpflichtigkeit einer Schenkung ist, auch wenn eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung nicht stattgefunden hat, dann vorhanden, wenn die Leistung tatsächlich bewirkt worden ist.
2. Die steuerpflichtige Schenkung ist von dem Beschenkten binnen einer Frist von 3 Monaten dem zuständigen Erbschaftssteueramte schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Ist die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet, so bedarf es einer Anmeldung nicht.
3. Die Anmeldung einer steuerpflichtigen Schenkung soll enthalten:
Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und Hausnummer) des Schenkers und des Beschenkten, die Zeitangabe der Schenkung, die Staatsangehörigkeit des Schenkers, den Gegenstand und den Wert der Schenkung,
die Angabe, ob der Beschenkte in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Schenker steht, und in welchem, die Angabe, ob die Schenkung beurkundet ist oder nicht,
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz den Gegenstand der Schenkung bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundesstaats und des Grundbesitzes.
Die Anmeldung ist mit der Angabe des Tages, des Wohnortes (auch Straße und Hausnummer) zu versehen und vom Anmeldenden zu unterschreioen.
4 . Eine Befreiung von der Steuer tritt ein:
a) in den sämtlichen Fallen, in denen, wenn nicht Schenkung, sondern Erwerb von Todes wegen vorläge, eine Erbschaftssteuer nicht zu entrichten sein würde (s. oben Erster Abschnitt unter Nr. II);
b) bei Schenkungen an Bedürftige, zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Ausbildung, oder bei dem schenkungsweisen Erlasse von Forderungen, die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind;
c) bei Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (z. B. Unterstützung bedürftiger Verwandter, Gaben bei Unglücksfällen und dergleichen, ferner Weihnachts-, Namenstags-, Geburtstags-, Braut-, Hochzeits- und die üblichen Gelegenheitsgeschenke);
6) bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 3 000 Mark an die vorstehend im Ersten Abschnitt unter Nr. Ile bis Ir bezeichneten Personen sowie an Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern. Geschwister der Eltern und Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie, sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche (nicht zum Verbrauche) des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören z. B. Bücher, Schmucksachen, Möbel, Hunde, Pferde usw., nicht aber Geld.
6. Die Steuererklärung — Abschnitt DI der Anleitung — ist auf besondere Aufforderung dem Erbschaftssteueramt einzureichen.
Strafbestimmungen.
Nach Z 42 Abs. 4 des Gesetzes ist das Erbschaftssteueramt berechtigt, die Säumigen zur Erledigung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Ordnungsstrafen anzuhalten und Ermittelungen auf deren Kosten anzustellen.
Nach 8 49 des Gesetzes unterliegt derjenige, welcher die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der Erbschaftssteueranmeldung oder der Erbschaftssteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, einer Geldstrafe im zwei- bis vierfachen Betrage der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20 000 Mark. Statt dieser Geldstrafe tritt nur eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark ein, wenn nach den obwaltenden Umständen anzunehmen ist, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist.
Die Vorschriften des 8 49 finden Anwendung auf denjenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrages bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht. Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Stücken seine Angaben berichtigt.