Muster 4.
(Ausführungsbestimmungen 8 11.)
Bis zur Abwickelung der Sache etwaiger Rückfrage« wegen aufzubewahren!
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jrbsdiafts-Steuer amt ü. Uri.
(Bezeichnung und U. Srbscfiafts- Steueramt. Sitz des Erbschaftssteueramts.) SMlsÜtstrasss 166,L
Bei Eingaben ist da« auf der äußeren Aufschrift befindliche Aktenzeichen anzugeben.
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Aillatz der Übersendung:
Anleitung
zur Anmeldung und weiteren Behandlung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen und einer steuerpflichtigen Schenkung unter Lebenden.
Erster Abschnitt.
Erwerb von Todes wegen.
I. Anmeldung.
1. Nach § 36 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654 ff.) ist jeder, dem ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen anfällt, verpflichtet, ihn binnen einer Frist von 3 Monaten oder, wenn er sich beim Beginne der Frist im Ausland aufhält, binnen einer Frist von 6 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfalle dem zuständigen Erbschaftssteueramte schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder - einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht.
W Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so kann eine von ihnen die An
meldung für die übrigen mitbewirken, doch muß in diesem Falle der den übrigen Personen angefallene Erwerb aus der Anmeldung erkennbar sein.
Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen ist die Anmeldung von den gesetzlichen Vertretern zu bewirken.
Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger sind in Ansehung der ihrer Verwaltung unterliegenden Gegenstände zur Anmeldung verpflichtet, doch beginnt für sie die Frist hierzu erst mit der Übernahme der Verwaltung.
2. Die Anmeldung ist dem zuständigen Erbschaftssteueramt einzureichen. In der Regel wird das Erbschaftssteueramt, von welchem diese Anleitung abgesandt worden ist, das zuständige Erbschaftssteueramt sein.
3. Die Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen soll enthalten:
Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und Hausnummer) des Erblassers und des Erwerbers sowie den Todestag und Sterbeort des Erblassers,
die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
den Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen,
die Angabe, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge, auf einer Verfügung von Todes wegen oder auf welchem anderen Rechtsgrund er beruht,
die Angabe, ob der Erwerber in einem Verwandtschaftverhältnisse zum Erblasser steht, und in welchem,
die überschlägige Angabe des Wertes des Erwerbes,
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz den Gegenstand des Erwerbes bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundesstaats und des Grundbesitzes.
Die Anmeldung ist mit der Angabe des Tages, des Wohnorts (auch Straße und Hausnummer) zu versehen und vom Anmeldenden zu unterschreiben.
Lc. Anleitung zur Anmeldung und weiteren Behandlung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen pp.
Gedruckt 1916.