Grundbesitzes zum Erwerbe von Kriegsanleihe dadurch ausgeglichen, daß als Gegenwert die Kriegs
anleihe in das Vermögen Antritt; die Zinsen, welche die Kriegsanleihe gewährt, werden die Zinsen, ? die von der Hypothek zu zahlen sind, regelmäßig noch übersteigen.
Wird ein Pfandbriefdarlehen aufgenoinmen, so müssen zwecks Anschaffung der Kriegsanleihe die ausgereichten Pfandbriefe entweder veräußert oder lombardiert werden.
Werden die Pfandbriefe zwecks Erwerbs von Kriegsanleihe veräußert, so werden bei entsprechendem Kursstände der Pfandbriefe die Zinsen der Kriegsanleihe infolge der hohen Verzinsung der Anleihe (vgl. Il) und der regelmäßig wesentlich niedrigeren Verzinsung der Pfandbriefe nicht nur die Zinsen des Pfandbriefdarlehens, sondern auch noch die Tilgungsraten ganz oder zum Teil decken. Dies trifft jedoch nur so lange zu, als der Zinsfuß der Kriegsanleihe nicht herabgesetzt wird, in welchen: stalle aber der Nennwert der Anleihe auf Verlangen auszuzahlen ist. Die Lombardierung der Pfandbriefe erfordert zwar jährlich einen geringen, nicht durch die Zinsen der Anleihe gedeckten Zuschuß (vgl. 11), bietet aber den Vorteil, daß die Pfandbriefe erhalten bleiben und nach Aufhebung der Lombardierung, da Pfandbriefdarlehen auch in Pfandbriefen zurückgezahlt werden dürfen, zur Abstoßung des Pfandbriefdarlehens verwendet werden können. Die Lombardierung wird daher, wenn nicht besondere Gründe für die Veräußerung sprechen, in der Regel zu empfehlen sein, dies um so mehr, als die Pfandbriefe in: Falle der Lombardierung bei den Darlehnskaffen von der Reichsstempelabgabe befreit sind (vgl. IV). Die landschaftlichen Banken werden im Einzelfalle zur sachdienlichen Beratung an: besten imstande sein.
Da die Durchführung der landschaftlichen Beleihung wegen der etwa erforderlichen Schätzungen Zeit beansprucht, ist bei der Stellung des Beleihungsantrags Eile geboten.
IV. Kosten.
Die baren Auslagen, die mit dem Erwerb von Kriegsanleihe verbunden sind, sind sehr gering. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über den Antrag auf Genehmigung ist gebührenfrei, die Ausfertigung der Pfandbriefe zum Zwecke der Aufnahme von Kriegsanleihe ist nicht stempelpflichtig, so lange sie bei einer Darlehnskaffe des Reichs verpfändet sind. (Vgl. Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe vom 14. Dezember 1916; RGBl. S. 1386.) Der Schuldurkundenstempel für das Pfandbriefdarlehen und die Gerichtsgebühren für die Eintragung der Hypothek werden gleichfalls nicht erhoben, wenn die Hypothek zum Zwecke des Erwerbs von Kriegsanleihe ausgenommen wird.
V. Aufsichtsbehörde und Antrag auf Genehmigung.
Die Genehmigung (Ermächtigung) ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen; Aufsichtsbehörde ist bei Familienstiftungen das Amtsgericht, sofern nicht die Stiftungsaufsicht dem Landgericht oder Oberlandesgericht übertragen ist, bei anderen Stiftungen in der Regel und, falls nichts anderes bestimmt ist, der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident).
Falls die Zeit nicht ausreicht, die Genehmigung und Ermächtigung vor der Zeichnung nachzusuchen, kann sie auch noch nachträglich beantragt und erteilt werden. In diesem Falle muß der
Vorstand oder Verwalter des Vermögens — un: nicht aus der Zeichnung selbst zu haften — in der Zeichnuugserklärung unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß er „für die Stiftung vorbehaltlich der noch einzuholenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Verordnung vom 14. September 1916)" zeichne. In diesem Falle haftet der Zeichner nicht, wenn die Genehmigung versagt wird oder das Pfaudbriefdarlchen nicht zustande, kommt; vor Erledigung des Vorbehalts brauchen Zahlungen auf die Zeichnung nicht geleistet zu werden.
Der Antrag an die Aufsichtsbehörde muß den Anleihebetrag oder, falls dieser noch nicht sicher bestimmt werden kann, den Höchstbetrag, der für die Stiftung gezeichnet werden soll, angeben und die Vermögensgegenstände, über die zum Zwecke des Erwerbs der Kriegsanleihe verfügt werden soll, sowie die Verfügung, die getroffen werden soll, möglichst genau bezeichnen/ Der Antrag ist, soweit erforderlich, durch Darlegung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie nicht bei der Aufsichtsbehörde als bekannt vorausgesetzt werden können, zu begründen.
Der Antrag an die Aufsichtsbehörde kann danach beispielsweise folgende Forn: haben:
„Als Vorstand der.Stiftung mit dem Sitze in
beabsichtigen wir von
der 8. Kriegsanleihe 5 zinsige Deutsche Reichsanleihe für die Stiftung bis zum Höchstbetrage von 50 000 M zu zeichnen.
Wir beantragen, den Erwerb der Kriegsanleihe für die Stiftung zu genehmigen und uns zu ermächtigen, zur Beschaffung der erforderlichen Mittel
1. die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführteu Wertpapiere im Nennwerte vou 25 000 M zu veräußern,