2. die nach dem anliegenden Reichshaukdcpotschein Nr. . . . hinterlegten Wertpapiere im Nennwerte von 40 000 Jl bei einer Darlehnskasse des Reichs zu verpfänden und bis zur Höhe des daraufhin von der Darlehnskasse zu erteilenden Darlehns den Be­leihungsantrag für die Stiftung zu stellen."

Die Verordnung ist dazu bestimmt, die Zeichnung von Kriegsanleihe zu erleichtern; die Genehmi­gung der Aufsichtsbehörde ist also nicht erforderlich, wenn der Vorstand der Stiftung nach der Satzung zur Zeichnung von Kriegsanleihe und zu den erforderlichen Maßnahmen unbeschränkt befugt ist.

Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von Neichskriegs- anleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse, Lehen und Stammgüter, in der Fassung der Verordnung vom 30. August 1917

(Gesetzsamml. 1916 S. 121, 1917 S. 83). *)

§ 1. Der Vorstand einer Stiftung sowie der Inhaber eines standesherrlichen Hausguts, Familien­fideikommisses, Lehens oder Stammguts oder die sonst zur Verwaltung eines der vorgenannten Vermögen berufenen Personen oder Stellen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, für dieses Vermögen Kriegsanleihe des Deutschen Reichs (Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen) zu erwerben. Die Aufsichtsbehörde kann sie zu diesem Zwecke ermächtigen, die erforderlichen Vcrpflichtungserklärungen abzugeben, über die zu dem Vermögen gehörenden Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpapiere usw.) zu verfügen und die sonstigen zu dem Vermögen gehörenden Gegen­stände zu verpfänden oder zu belasten.

§ 2. Die Genehmigung (Ermächtigung) der Aufsichtsbehörde kann unter Bedingungen oder Auf­lagen erteilt werden; sie kann auch nachträglich erfolgen.

§ 2 a. Der Inhaber eines der im § 1 genannten Vermögen kann Aufwendungen, die er aus seinem Allod oder den Einkünften des Vermögens infolge des Erwerbs der Kriegsanleihe mit Ge­nehmigung der Aufsichtsbehörde gemacht hat, aus den: Stamme des Vermögens erstattet verlangen. Die Auffichtsbehörde kann Ihn ermächtigen, zum Zwecke der Befriedigung einer solchen Verwendungs­forderung oder einer anderen infolge des Anleiheerwerbes entstandenen Verbindlichkeit über die Anleihe­stücke und sonstigen zu dem Vermögen gehörenden Kapitalien (§ 1), zu verfügen.

8 2 b. Erweiterungen der im § 1 genannten Vermögen, die infolge des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Erwerbes von Kriegsanleihe stattfinden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Genehmigung. Die Erweiterung durch Anschaffung von Kriegsanleihe unterliegt dem Landesstempel (Tarifstelle 24 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1909 Gesetzsamml. S. 535) nicht. Die Stempelpflicht tritt jedoch ein, wenn an Stelle der Kriegs­anleihe andere Vermögenswerte als Reichsanleihen oder preußische Staatsanleihen erworben werden.

tz 3. Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung bei Stiftungen die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder die Verwaltung der Stiftung geführt wird, im übrigen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Vermögen des standesherrlichen Hausguts, Familien­fideikommisses, Lehens oder Stammguts seinem Hauptbestande nach oder der Gegenstand, über den verfügt werden soll, sich befindet.

8 4. Ist die Genehmigung (Ermächtigung) von einem Gericht oder einer höheren Verwaltungs­behörde oder einer ihnen übergeordneten Behörde erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß die Person oder Stelle, welcher die Genehmigung erteilt ist, zu der Verfügung über das Vermögen nicht befugt gewesen sei. oder daß die genehmigende Behörde für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei.

8 5. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist unanfechtbar. Gebühren und Auslagen werden dafür nicht erhoben.

8 6. Durch diese Verordnung wird die Befugnis der im 8 1 genannten Personen oder Stellen zur Verwendung des Vermögens auf Grund anderer Vorschriften nicht berührt.

8 7. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Das Staatsministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Verordnung außer Kraft tritt.

Mit der Ausführung der Verordnung werden die zuständigen Minister beauftragt.

*) Durch die Verordnung voni 30. August 1917 sind die §8 2a und 2b in die frühere Verordnung vom 14. September 1916 eingefügt worden. Nach Art. 2 der neuen Verordnung gelten die §8 2 a und 2 b auch für den Erwerb von Kriegsanleihe, der vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung gemacht ist.

Gedruckt bei Julius Sittcnfeld. Hofbuchdruckcr. iu Berlin W 8.