Von den Dahrlehnskassen werden beliehen:

1. die Kriegsanleihen des Reichs und die Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihe!: bis zu 85 v H der folgenden für die Berechnung des Beleihungswertes zugrunde gelegten Kurse und zwar:

a) die 5 prozentigen Kriegsanleihen bis zu 85 0 H des Ausgabekurses von 98, also bis zu 83,30 v H des Nennwertes,

b) die 5 prozentigen Reichsschatzanweisungen von 1914 und 1915 bis zu 86 v H des Kurses von 99, also bis zu 84,15 v H des Nennwertes,

c) die 41/2 prozentigen Reichsschatzanweisungen von 1916 bis zu 85 v H des Ausgabc- kurses von 96, also bis zu 80,75 v H des Nennwertes,

d) die 472 prozentigen Reichsschatzanweisungen der VI., VII. und jedenfalls auch der VIII. Kriegsanleihe bis zu 85 v H des Ausgabekurses von 98, also bis zu 83 ,30 v H des Nennwertes;

2. andere Reichs- und Staatspapiere einschließlich der Schuldbuchforderungen, sowie die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Verbänden ausgegebenen festverzinslichen, auf den Inhaber lautenden mündelsicheren Werte, sofern sie an einer deutschen Börse notiert werden, bis zu 75 v H ihres Kurswerts vom 26. Juli 1914; verzinsliche Schatzanweisungen der Bundesstaaten werden, soweit sie keinen Kurs vom 25. Juli 1914 haben, bis zu 75 v H des Nennwerts beliehen;

3. die übrigen nach dem Bankgesetz in Klasse I beleihbaren Wertpapiere bis zu 70 v H ihres Kurswerts vom 25. Juli 1914.

Die Darlehnskassen und ihnen folgend auch die meisten anderen Kreditinstitute berechnen jetzt für Darlehen, die zum Zwecke der Einzahlung auf Kriegsanleihe entnommen werden, einen Vor­zugszinssatz von nur 57« v H. Eine Kündigung des Darlehns seitens der Darlehnskasse zu ungelegener Zeit ist nicht zu befürchten. Die Darlehnskassen werden für die Verlängerung des Darlehns das größte Entgegenkommen zeigen und überdies nach den Erklärungen des Reichsschatzsekretärs und des Reichsbank- präsidenten voraussichtlich noch mehrere Jahre (4 bis 5) nach dem Friedensschluß in Tätigkeit bleiben.

Für die Abwicklung des Darlehnsgefchäfts ist hiernach reichlich Zeit vorhanden; soweit die Tilgung des Darlehns nicht aus eigenen Mitteln der Stiftung erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, sie später durch Veräußerung der angeschafften Anleihe zu bewirken.

Die Zuschüsse, welche die Lombardierung, selbst wenn sie längere Zeit besteht, erfordert, sind gering. Die Kriegsanleihen gewähren unter Berücksichtigung ihres Ausgabekurses eine Durchschüitts- verzinsung von über 5 v H, bei der letztet! Kriegsanleihe betrug sie bei Schuldverschreibungen 5 ,10 v H; der Zuschuß bei der letzten Kriegsanleihe berechnet sich demgemäß beim Erwerb von Schuldver­schreibungen der letzten .Kriegsanleihe 6,125 5 ,10 0,025 v H, so daß bei einem Lombarddarlehen von 100 000 M im ganzen nur 25 Ji für das Jahr zuzuschießen wären. Da der Zinsenlauf der nächsten Kriegsanleihe etwa ein viertel Jahr nach der Ausgabe einsetzen wird*) und in diesem Falle die ersten Anleihezinsen erst dreiviertel Jahr nach der Ausgabe gezahlt werden, die Zinsen für das Lombard­darlehen aber vorher entrichtet werden müssen, kann es sich empfehlen, das Lombarddarlehen in der Höhe zu nehmen, daß daraus außer dem zum Erwerb der Anleihe erforderlichen Kapitalbetrag auch noch die Lombardzinsen, die bis zum Eingang der Kriegsanleihezinsen fällig werden, bestritten werden können.

Da die Einzahlungen auf die Anleihe in Teilbeträgen erfolgen können und auf jede Einzahlung ein entsprechender Anleihebetrag zugewiesen wird, können die durch eine frühere Einzahlung erworbenen Anleihestücke (Zwischenscheine) für das zum Zwecke der späteren Einzahlungen aufzunehmende Darlehen verpfändet werden. Aus diese Weise können beispielsweise mit einem Barkapital von nur 30 000 M rund 100 000 Jl Kriegsanleihe erworben werden.

III. Aufnahme von Pfandüriefdarlehen.

Für Stiftungen, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, kann die Beschaffung von Geld zum Erwerbe von Kriegsanleihe insbesondere auch in der Weise erfolgen, daß gegen die Hergabe des Darlehns auf dem ganzen Grundbesitz oder einzelnen Grundstücken eine Hypothek (Grundschuld) ein­getragen wird. Für die Beleihung des Grundbesitzes kommen bei landschaftlich beleihbaren Liegen­schaften in erster Linie die Landschaften, im übrigen namentlich kommunalständische Banken, öffentliche Sparkassen, Hypothekenbanken, Genossenschaftsbanken usw. in Frage.

Die aufzunehmende Hypothek braucht nur etwa drei Zehntel des zur Anschaffung der Kriegs­anleihe erforderlichen Kapitals zu betragen; der fehlende Betrag kann durch Verpfändung der Zwischen­scheine (vgl. II letzten Absatz) aufgebracht werden. Übrigens wird selbst eine hohe Belastung des

*) Die Zinsen für die Zeit bis zum Beginn des Zinsenlaufs werden in diesem Fall im Wege der üblichen Stück- zinsenberechnnng vergütet, d. h. gleich bei der Einzahlung von: Kapital abgerechnet.