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Gesellschaft als Teil der Universität Frankfurt mit allen übrigen Universitäten nach § 32 Absatz 1, NS 2 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 von der Erbanfall- und Schenkungssteuer befreit. (Schreiben des Reichsministers der Finanzen vom 23. August 1920 III a 4330). Die Satzungen der Gesellschaft sind beigelegt.
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