Durchführung 5er Bekanntmachung beauftragten SLel- ■ett kostenlose Gestellung von Ausbauhilfe auf vorge- chriebenem Vordruck zu beantragen. In diesem^ Fall . erden ihm bei der Auszahlung des Ueberuahmeprei- es Ausbaukvsten nicht erstattet. Wer zum Ausbau von .enstergrisfen oder Türklinken die kostenlose Gestcl- cking non Ausbauhilfe in Anspruch nimmt, muß auch den behördlich gelieferten Ersatz beziehe« und die zu den enteigneten Gegenständen gehörenden Unterlagen sogleich mitabliefern. Für die Anbringung der Ersatz- gegenstände werden Kosten nicht berechnet, sofern die Ausbau- ilnü Anbringungsarbeiten in einem Arbcits- gang ermöglicht werden.
Für die Gestellung von Ausbau Hilfe wird eine behördliche Ausbaustelle errichtet, über deren Sitz das Nötige noch bekannt gegeben wird. Die Antragsteller auf Gestellung von Ausbauhilfe erhalten rechtzeitig Mitteilung, wann der Ausbau erfolgt. Sie haben die Ausbauarbeiten in jeder Weise zu fördern, über die geleisteten Arbeiten eine Bescheinigung zu erteilen und erhalten von der Ausbaustelle eine Ausbaubescheini- gung über die ausgebaute Menge. Die seitens der behördlichen Ausbaustelle mit dem Ausbau beauftragten Personen müssen sich ausweiseil können.
6 .
Uebernahmepreis und desfe« Auszahlung.
(Zu 8 10 der Bekanntmachung.) a) Die Auszahlung des Uebernahmepreises erfolgt für kleinere Beträge in den Sammelstellen selbst oder auf Grund einer Anivetsung bei einer städtischen Zahlstelle.
i>) Die Auszahlung etwaiger Ausöauvergütungen für den selb st ausgeführten Ausbau erfolgt ebenfalls bei der Ablieseruug der Gegenstände. Wer kostenlose Ausbauhilfe in Anspruch genommen hat, muß die ihm von dem Beauftragten der Ausbaustelle übergebene Ausbaubescheiuigung abliefern und erhält für die ihm ausgebaute Gewichtsinenge keine Ausbauvergütung.
e) Durch die Annahme der Zahlung oder eiucS Anerkenntnisscheins gilt das Einverständnis m i t dem festgesetzten Uebernahmepreis als b l^i ö e n d a u s g e - ' sprachen und die Geltendmachung weiterer An- sprüche, besonders auch die Inanspruchnahme des Rcichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft, ist aus- geschlossen.
d) Erfvlgi aus irgendwelchen Grüuöen die Auszahlung des Uebernahmepreises nicht sofort, so erhält der Ablieferer eine» Ancrkenutntsschein, aus dem ü«rs Ge,vicht der abgelieferteu Gegenstände, der Uebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehe,r. Auf Grund des AnerkeuntnisscheineS wird der darin festgesetzte Betrag ausgezahlt, sobald die der sofortigen Auszahlung entgegenst-.henden Gründe behoben sind.
e) B e s i tz c r e n t e i g »e t e r Gegenstände, die
mtt. de IN 'im !: 10 der Bekanntm achu ng
genannten U e b e r n a h m e p r e i s nicht e i n v c r st a » ö e u sind, müssen ötes sofort b e i der Ablieferung erklären und gleichzeitig eine schriftliche Beschreibung der Stücke abgeben, für welche der Uebernahmcprcis beanstandet
wird. Die Beschreibung muß dem Reichsfchieds- gcricht für Kriegswirtschaft die Wertbestimmung der fraglichen Gegenstände cruröglichen. Tie Besitzer erhalten nicht sofort Zahlung, sondern eine Quittung. Mit dieser ist ein Vordruck verbunden, ans dem die endgültige Festsetzung des Uebernahmc- preises durch das Reichsschredsgericht für Kriegswirtschaft zu beantragen ist. Der Antrag ist der städtischen Materialienverwaltnng innerhalb vier Wochen nach der Ablieferung zur Weiterbeförderung zu übergeben.
Die' Entscheidung des Neichsschieüsgerichts für Kriegswirtschaft geht dem Antragsteller unmittelbar zu. Der festgesetzte Uebernahmepreis wird dem Empfangsberechtigten von der beauftragte» Behörde zugcstellt.
Die Ablieseruugspflicht wird durch die Jnanspruch- , nähme des Reichsschieösgertchts nicht beeinträchtigt, f) Diejenigen Personen, die sich nachträglich mit dem Uebernahmepreis einverstanden erklären, erhalte» den anerkannten Betrag gegen Rückgabe der : Quittung. ;
7.
Widerruf der Enteignung .
(Zu 8 13 der Bekanntinachung.)
Anträgen auf Widerruf der Enteignung, bezw. Be« freiung von der Ablieferung kann nur stattgegeben ; werden, wenn sie ausreichend begründet sin d- Die An- ; träge sind an eine der mit der Durchfuhr, ,ng ?»>t Np« r kanntmaümna beauftraaten Stellen zu richten. Als s ausreichende Begründung gilt die Feststellung eines be- r sonderen wissenschaftlichen, künstlerischen oder kunstge--, 7 werblichen Wertes durch eine» von der Landeszentral-, f behörde anerkannten Sachverständigen. Andenkenwer? ist dagegen keine ausreichende Begründung. )
Die von der Lanöeszentralbehörde mit der Beur« ^ teilung des wissenschaftliche», künstlerischen oder kunst« » gewerblichen Wertes beauftragten Sachverständige» ' nennen die mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Stellen auf Anfordern. I
Sofern die Befreiung ausgesprochen wird, erhält ' der Antragsteller darüber eine Bescheinigung. Wer bei Nachprüfungen im Besitz von enteigneten und abliefe» rungspslichtigen Gegenstände» betroffen wird, ohne eine für diese ausgestellte Befreiungsbeschetnigung zu besitzen, setzt sich der Strafverfolgung aus.
Die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Enteignung bezw. Befreiung vou der Ablieferung entbindet nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Bekanntmachung, insbesondere nicht von der Meldepflicht im Sinne des 8 6 der Bekanntmachung.
8 .
Zurückstellung von der Ablieferung.
(Zu 8 14 der Bekanntmachung.)
Wer gehindert ist, Gegenstände der Reihen HI und IV innerhalb der aufgegebenen Zeit abzuliefern, kan» einen Antrag auf vorläufige Zurückstellung von der Ablieferung bei der städtischen Materialienverwaltnng stellen, der jedoch nur berücksichtigt werden kann, wenn er. ausreichend begründet ist. Derartige Anträge sind erst zu stellen, wenn erkennbar ist, baß der geforderte Ablieferungstermin nicht in^egehalten werden kann.