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' Beschlagnahmt sind auch alle gebrauchten und ungebrauchten Zimugcgenstände des privaten, wirtschaftlichen und gewerblichen Gebrauchs, ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung, einschließlich der Ziergegeustände, auch wenn sie in der Bekanntmachung nicht namentlich aufgcfnhrt sind. Zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmte Gegenstände sind laut 8 4 beschlagnahmt, jedoch nicht enteignet, sie sollen unverzüglich der Kriegsmetall- Mkticn-Gcsellschaft, Abteilung K. E., Berlin W. 9, Pvts- damersiraße 10/11, zum Kauf angeboten werden.
Wer Gegenstände, die durch die Bekanntmachung beschlagnahmt und enteignet sind, in Besitz oder Gewahrsam hat, auch Erzeuger und Händler, sowie Korporationen und Behörden aller Art, Kirchen, Stiftungen, städtische, Reichs- und Staatsbehörden «sw. sind verpflichtet, die Gegenstände beim städtischen Statistischen Amt anzumelben. Besondere Bekanntmachungen, in welcher Form und zu welcher Z-ett die Meldungen zu erfolgen haben, werden noch erlassen. Wer die vorgeschriebenen Meldungen nicht oder unvollständig oder unpünktlich erstattet, macht sich strafbar und hat außerdem die Nachteile und Unannehmlichkeiten, die ihm später bei der Durchführung der Bekanntmachung daraus entstehen, selbst verschuldet.
3.
. Ablieferung.
(Zu 8 7 der Bekanntmachung.)
Tie Ablieferung der entetgneten Gegenstände erfolgt gn die städtischen Metall-Sammelstellen, bis auf weiteres zunächst bei der Sammelstelle Liebsrauenbcrg 29, in den Dienststnnöen von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 8 Uhr. Zur Erleichterung der Abfertigung der Äblieferungspflichtigen wird die Abrufung der enteig- «eten Gegenstände stadtbezirksweise erfolgen; besondere Bekanntmachung hierüber wird n o ch ergehen.
Tie von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind kaut 8 8 Her Bekanntmachung in vier Reihen clngcteilt.
Gegenstände der Reihe I sind, ohne Rücksicht auf Ersatzbeschaffnug, vom Besitzer selbst freizumachen und Nach erfolgter Aufforderung der städtischen Materialien Verwaltung ohne Verzug der ihm aufgegebenen Sammelstelle zuzuführen.
Für Gegenstände der Reihen II, III und IV- ist seitens der Besitzer baldigst nach erfolgter Bekanntmachung mit der Ersahbeschaffung und dem Ausbau zu beginnen. Zn welcher Zeit und an welche Sammelstelle die Gegenstände abznliefern sind, wtrö noch bekannt gegeben. Die Ablieferungspflicht für die Gegenstände beginnt, sobald sie ausgebant bezw. ersetzt sind. Als Ausnahmen werbe» bestimmt: "
a ) Türklinken mw. von Haustüren und solche, die eine Wohnung nach dem Treppenhaus hin abschließen, mit den dazu gehörigen Unterlagen,
b) Unterlaaen lLangschilöer, Rosetten usw.) von Türklinken, deren Besitzer die Ausbauarbeiten ohne Inanspruchnahme behördlich gestellter Ausba,-hilft
selber ansfüihren oder ausfuhren lassen.
Diese Gegenstände werden vorerst noch belassen. Die belassenen Türklinken und Unterlagen find erforder
lichenfalls erst arif eine neue Anordnung Hk» abzu-
liekern.
Der Besitzer ober dessen Beauftragter hat riwa an den Gegenständen haftende, nicht aus den bcschlasnahm- ten Metallen bestehende Teile (Beschläge) soweit als Irgend möglich vor der A b l i e f e r u n g zn entfernen. An Türklinken und Fenstergriffen können die Beschlagteile belassen werden, weil ihre Entfernung schwierig ist.
Bet der Ablieferung ist die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegenstünde anzngeben.
Wer die enteigneten Gegenstände nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abliefert, macht sich strafbar. Außerdem werden die ablieferungspflichtigen Gegenstands abgeholt, bezw. auch ausgebant, wen« sie nicht ausdrücklich von der Ablieferung zurückgcstellt find. lEiehe 8 14 der Bekanntmachung.) Die Kosten dieser Einziehung werden gegen den Uebernahmepreis verrechnet oder tm Wege des BerioaltnngszwanKßserfah- renS etngezogen.
ErkaN-B fschaffi-na- E
(Zu 8 6 der Bekanntmachung.)
Die Ersatzbeschaffung soll auf das denkbar geringste Maß lediglich znr Erhaltung der GcbrauchsfShigkeil von Gegenständen oder Einrichtungen und «nr ans einem den Kriegsumständen angemessenen Material erfolge«.
Behördlicherseits wirb auf Grund Ser erstatteten Meldungen
Ersatz beschafft für Gegenstände der lsön. Nrn. 44 , 45 , 48, 49 u«öJ55 öcs Verzeichnisses in 8 3 der Bekanntmachung,
ferner auf Antrag an die für die Durchführung der Bekanntmachung bestimmten Stellen im Bedarfsfall Material zur Anfertigung notwendiger Erfatzstücke zngcwiesen, für die Gegenstände der lfd». Nrn. 46, 47, 69, 61, 82, 63 und 54. —
Jedermann kan» die notwendigen Erfatzstücke selber beschaffen, erwirbt aber damit nicht das Recht, die entetgneten Gegenstände- länger zu behalten, als jemand, -der behördlich beschafften Ersatz in Anspruch nimmt.
Behördliche Ersatzbesedaffuna kann _ aeaen ?Wihmq ,
der Tür Sie Ersatzaeaenktände festaesetzten Preise in Ais- ^
spruch genommen werden . Der aebotene Ersatz an
'Gegenständen, bezw. Material muß angenommen wer-
den. Die Einziehung der ciiteioneten Geae^ständr kann 5ürch e! nL_Absebnnna-Le.r Lerivendnna der E rsahst, 'U-f«- nicbt anfaehalten werden.
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Ausbau.
(Zu Z 9 der Bekanntmachung.)
Als Ausbau gilt nur eine Arbeit, welche hand» werkStechnische Uebnng und die Verwendung besonderer Werkzeuge, wie Bohrer, Säge, Feile, Hammer und Meißel verlangt. Das Lösen von Schrauben mit dem Schraubenzieher gilt in der Regel nicht als Ausbanarbeit. Demzufolge kommt Ansban nur für Gegenstände der Reihen II und IV in Frage.
Der Ausbau ist von den Betroffenen tunlichst selbst ober mit Hilfe von selbst beschaffte» Arbeitern ober . Handwerkern zu bewirken. Wenn dies nicht gelingt,
> hat der Besitzer unter Begründung bei den mit der