s. ei« Gegenstand zur Herbeiführung der durch gesetz­liche Bestimmungen geforderten Sicherheit unent­behrlich ist, sofern er mangels des notwendigen Er­satzes oder der notwendigen Ausbauhtlse nicht innerhalb der geforderten Zeit abgeliefert werden kann,' ferner wenn

8. ein Gegenstand mit dem Mauerwerk derart fest verbunden ist, dast er nur unter erheblicher Be­schädigung des Mancrwerks freigemacht werden könnte.

Die Zurückstellungen werden nur widerruflich ver­fügt «»-''können jederzeit zurückgezogen werden.

8 15 .

Freiwillige Ablieferung.

Die beauftragten Behörden nehmen auch andere als die im 8 8 genannten Gegenstände aus Len daselbst ge­nannten Metallen zu den Uebernahmepreisen des 8 10 an, sofern für sie nicht andere Preisfestsetzungen noch in Kraft sind (s. 8 17), und sofern sie nicht zur gewerbs- ^ßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind.

§ 16, ouAtsf, f

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, dre diese Bekannt­machung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten nnö mit der BezeichnungBetrifft Ein- richtnngsgegenstände" zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.

Aufhebung und Abänderung früherer Bekannt­machungen.

Die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Abliefernng von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupserlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze) Nr. Mc. 1/8.17. K. N. A. vom 20. Juni 1917 und der Nachtrag dazu Nr. Mo. 1700 A/8.17 K. R. A. vom 2. Oktober 1917 treten mit dem 26. März 1918 außer Kraft.

Vom-26. März 1918 ab werden gezahlt:

1. für Haushaltungsgegen- stänöe, welche durch die y

^ Bekanntmachung M. | 8,90 Ji für 1 kg' Kupfer,

P 2684/2, 16. K. R. A. vom V' 2,80 ,, 1 Messing,

15, März 1916 betroffen I 12,90 ,, 1 Nickel,

sind. }

2, für Bierkrugdeckel und Bierglasdcckel aus Zinn, welche durch die Be- kaiintmgchung M. 1/2. 17 .

K. P. A. vom 8. Febr.

1917. betroffen sind, . . 8,00 Jl für 1 kg Qtun,

8, für Alnminiumgegen-

ständc, welche durch die Bekanntmachung Mc.

590/2. 17. K. R. A. vom 1. März 1917 bzw. durch den Nachtrag Mo. 1700/4.

17. K. N. A. vom 10. Mai

1917 betroffen sind, . .12,00//für 1kgAluminium. Diese Preise gelten für Metalle ohne Beschläge. Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus den be­schlagnahmten Metallen bestehende Teile (Beschläge), sind soweit wie irgend möglich durch den Besitzer oder

dessen Beauftragte» vor der Ablieferung zu entfernen. Das Gewicht der Beschlagtetle, die nicht entfernt wor­den sind, wird geschätzt und von dem Gesamtgewicht der Gegenstände abgesetzt.

Die im 8 7 der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A. vom 15. März 1913 und im 8 9 der Bekannt­machung Nr. Mo. 1700/4. 17. K. N. A. vom 10. Mai 1917. f festgesetzten Uebernahmepreis-: für Metalle mit Be- , schlagen werden hierdurch aufgehoben. f Die im § 10 der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16. ji: K. R. A. vom 15. März 1916 unter a und im § 10 der J Bekanntmachung Nr. M. 1/2, 17. K. R. A. vom 8. Fe- I bruar 1917 unter a, b und e für freiwillig abgelieferte, z gebrauchsfähige Gegenstände- festgesetzten Uebernahme- . preise werden hierdurch aufgehoben. Für diese Gegen­stände werden mit dem Inkrafttreten dieser Bekannt- I machmig die im 8 10 genannten Preise gezahlt.

Gegenstände, für die kein anderer Uebernahmepreis festgesetzt ist, sowie Altmaterial sind zu den folgenden Preisen anzunehmen:

1,70 Ji für das Kilogr. Kupfer,

1,99

Kupserlegierungen,

4,50

Nickel,

1,80

Nickellegierungen

2,50

Aluminium,

2,00

n

Zinn (auch Staniolpapier),

0,40

n

Zink u. Blei (auch Flaschen

kapseln).

§ 18.

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung tritt mit dem 26. März 1918 in Kraft.

Frankfurt a. M., den 26. März 1918.

XVIII v Armeekorps. Stellvertr. General-Kommando, Der Stellvertr. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

-Mainz, den 26. März 1918.

Der Gouverneur der Festung Mainz:

Baus ch, Generalleutnant.

254. A » sfützrnngsbestimmttn g'An

zu der Bekanntmachung Nr. M, 8/1. 18. Kr. R. St., betr. Beschlagnahme, Enteignung nnd Meldepflicht von C i» rich t nng s g e g e nst ä nd e n, bezw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegen­ständen ans Kupfer, Kupserlegierungen, Nickel, Nickel­legierungen, Alumininm und Zinn, vom 26. Marz 1918.

1.

Die Durchführung der Bekanntmachung Nr. M. 8./1, 18 K. R. A. von: 26. März 1918 erfolgt wie diejenige der Bekanntmachung Mo. i,/8. 17 K. N. A. vom 20. Juni 1917 hinsichtlich der allgemeinen Anordnungen und des Melöewesens durch das Stadt. Statistische Amt, hin­sichtlich der Abliefernng »nd Enteignung durch die städtische Materialienverwaltnng.

"2.

Beschlagnahme, Enteignnng und Meldepflicht.

(Zu 88 4, 5 und 6 der Bekanntmachung.)

Die durch die Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände und diejenigen, welche nach 8 5 derselben enteignet, ö. h. in das Eigentum des Reichsmtlitärfis- kus übergegangen sind, sind pfleglich zu behandeln.