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Ersatzstelle bei der Metall-Mobtlmachungsstette durch Vermittlung der beaufttagte» Behörden.

8 ö.

Ausbau.

Für de» öurch öeu Besitzer selbst bewirkte» Ausbau von Gegenständen der. Reihen II und IV (§ 3) wird ein Betrag von 1 Mark für das Kilogramm vergütet. Für den Einbau von Ersatzgegenständen wirb keine Vergütung gezahlt.

Ist es dem Besitzer nicht möglich, den Ausbau die­ser Gegenstände selbst zu bewirken, so muß er dies, un­beschadet seiner Ausbau- und Ablieferungspflicht, der beauftragten Behörde rechtzeitig auzeigen und die -kostenlose Gestellung von Ausbanhtlfc-beantragen.

8 10 . -

Uebernahmepreis.

Der.von den beauftragten Behörden zu zahlende Nebernahmeprcis für die nach 8 6 enteigneten Gegen­stände wird folgendermaßen festgesetzt: für das Kilogramm Metall ohne Beschläge:

Kupfer ... 6 Mark,

Knpserlegierungen

a) von Fenstergriffen und Fenster-

lnöpfen (8 3 lfd. Nr. 35 und 49) so­wie von Türknvpfen, Türklinken usw. einschließlich der Unterlag- fchciben usw. (8 3 lfd. Nr. 42 und 55) C

b) von allen übrigen Gegenständen . 5

Nickel 14 ,,

Nickellegierungen 8

Aluminium 12

Zinn 10 n

Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus den

beschlagnahmten Metallen bestehende Teile lBeschläge) sind soweit wie irgend möglich durch den Besitzer oder dessen Beauftragten vor der Ablieferung zu entfernen. Tüklinkcn, Türknöpfe, Fenstergriffe und Fcnsterknöpse können jedoch mit den eingegofsenen Etsenteilen abge­liefert werden. Das Gewicht der Beschlagteile, die nicht entfernt worden sind, wird geschätzt und von dem Gesamtgewicht der Gegenstände abgesctzt.

Die Pebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelicferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, abgesehen vom Ausbau (s. ß 9),

Die Uebernahmepreise und auch die Ausbauver­gütung, soweit letztere in Frage kommt, sind den Ab­lieferern grundsätzlich sofort nach der Ablieferrmg aus- zuzahlen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung vo.rschen. Die beauftragten Behörden sind berechtigt, in besonderen Fällen ohne Angabe der Gründe eine spätere Zahlung vorzunehmen, die jedoch auch baldmöglichst zu erfolgen hat.

Wenn Besitzer von enteigneten Gegenständen mit fielt' vorbezeichncteu Uebernahmepreifen nicht einver­standen sind, so wird der ^Preis gemäß 88 2 und 3 der Bekanntmachung des Biuchesrats über die Sicher­stellung von Kriegsbedarf auf Antrag des Besitzers durch bas Rcichsschicdsgericht ' für Kriegswirtschaft, Berlin SW 61, Gitschiner Str. 97, »ach erfolgter Ab­lieferung endgültig festgesetzt.

8 11 .

Ansuahme» von der Beschlagnahme.

I. Von der Beschlagnahme nach 8 4 sind ausgenommen:

1. Gegenstände, bei denen die im 8 3 der Bekannt­machung genannten Metalle nur als, Ueberzug oder Plattierung verwendet sind;

3. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt und bereits durch die

- Bekanntmachung M. 1/4, 15, K. R. A. beschlag­nahmt sind. - - '

II. Als Einschränkung der Beschlagnahme nach 8 4 wird Dp wird bestimmt:

bestimmt:

Gegenständen, für die ein wissenschaftlicher, künst­lerischer oder kunstgewerblicher Wert durch einen von der Landeszentralbehörde anerkannten Sach­verständigen festgcstellt wurde, ist gestattet, sofern \

die Gegenstände dadurch nicht der Beschlagnahme entzogen werden. Ihre Verarbeitung oder Ein-' schmelzung ist verboten.

L. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, dürfen an di« Kriegsmetall Aktiengesellschaft verkauft und abge« liefert werden.

8. Gegenstände, über welche ein Sparmetall-Bezng- schein oder ein Nebeu-Vezngschein von einer Haupt- Beschaffungsstelle oder ein Freigabeschein der Kriegs-Nohstoff-Abteilung vorliegt, dürfen nach den Bestimmungen des Bezugsscheines bezw. des Frer- gabescheines verwendet werden.

8 12 .

Ausnahmen von der Enteignung.

Von der Enteignung nach 8 5 sind die in 8 3 unter a

genannten Gegenstände ausgenommen, welche

1. nachweislich vor dem Jahre 1850 hergestettt wurden;

2. zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Ver­arbeitung bestimmt sind;

8. mit einem Ueberzug aus Gold, Silber oder Platin - versehen sind; -

4. stuf Grund eines Sparmetall-Bezugschetnes oder eines Neben-Bezugschetnes einer Hauptbeschaffungs- stclle oder eines dreigabescheines der Kr:egs-Roh- stoff-Abteilnng verwendet werden.

8 13.

Widerruf der Enteiguuug. |

Die beauftragten Behörden haben auf Antrag &eu Widerruf der Enteignung und auch die Befreiung von der Ablieferung für solche Gegenstände zu verfügen und zu bescheinigen, deren besonderer wissenschaftlicher, künstlerischer oder kunstgewerblicher Wert durch einen von der Landcszentralbehörde anerkannten Sachver­ständigen festgestellt ist.

Für Gegenstände, deren Enteignung widerrufen wurde, bleibt die Beschlagnahme gemäß 88 4 und li in Kr aft. -

§ 14.

Zurückstellung von der Ablieferung.

Die beauftragten Behörden können die Zurück»' stellung enteigneter Gegenstände von der Ablieferung verfügen, wemr-

1, ein Gegenstand zur Befriedigung eines bringenden täglichen auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedarfes nachweislich notwendig istj

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