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türen. an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrstuhl- türen. Ausgenominen iinü Klinten usw., deren ©riffteile nickt vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen.

d) alle unter a nicht genannten gebrauchten und un­gebrauchten Zinugegenstänöe ohne Rücksicht auf Be­schaffenheit und tatsächliche Verwendung, und zwar so­wohl Gegenstände des private«, wirtschaftlichen und ge­werblichen Gebrauchs als auch Ziergegenstände aller Art, auch Kunstgegenstände, Schau- und Sammlungs- stüüe.

Kupferlegierungen gelten Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Duranametall.

Als Gegenstände aus Nickel im Sinne dieser Be­kanntmachung gelten solche, die mit dem Stempel Neinnickel" versehen sind. - Als Nickellegierungen gelten Neusilber, Daronmetall, Alpaka, Christofle und Nickel ohne hen StempelRein­nickel".

Als Aluminium gilt nicht nur Reinaluminium, son­dern auch schlechtweg Aluminium im handelsüblichen Sinne, jedoch nicht Stahlaluminium.

. Als Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung gelten sieben reinem Zinn alle Zinnlegierungen mit minde­stens 60 v. H. Zinngehalt. Hierzu gehören beispiels­weise Britannia-, Edel-, Gerhardt-, Imperial-, Kayser-, Kunst-, Prob- und Silberzinn, ferner Albvid-, Ashbury- und Britanniamctall sowie Bingit, Metallargentin, Orivit und Platc-Pewter.

Die betroffenen Gegenstände fallen auch bann unter die Bekanntmachung, wenn sie mit einem Ueberzug aus Lack, Farbe und dergleichen versehen sind.

Die Gegenstände werden auch betroffen, wenn sie aus Metall gefertigt sind, das von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlichen Krtegsministeriums bezw. von den militärischen Befehlshabern freigegeben wor­den ist.

8 4.

Beschlagnahme und ihre Wirkung.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände (f. § 3 unter a und d) *) werden hiermit beschlag­nahmt, soweit sie nicht durch 8 11 ausgenommen sind.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr betroffe­nen Gegenständen, durch die sie der Beschlagnahme ent­zogen werden, verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der in dieser Bekanntmachung enthaltenen oder etwa' weiterhin er­gehenden Bestimmungen vorgenommen werden.

Die -Bekuanis »um eittstwciliaen ordnunasmäktaen

Weitergebrauch der bescklaanaümten Geaenttände bleibt i'nberiilirt. Verarbeitung. Verbrauch ober Veräusie- rnng gelten nicht als ordnungsmäßiger Gebrauch.

8 6 .

Enteignung und ihre Wirkung.

Alle gemäß 8 4 beschlagnahmten, in der Aufzählung lm 8 3 unter a genannten Gegenstände werden hier­durch enteignet, soweit sie nicht durch 8 12 ausgenom-

*) Auck Gegenstände von wiffensckaftltckem, künstlerischem oder kunstgewerblichem Werte stnb beschlagnahmt, um ihre Ein- schmelzung tu verhindern.

men sind. Tie Enteignung hat die Wirkung, daß das Eigentum an diesen Gegenständen auf den Reichsunli- tärfiskus übergeht mit Ablauf des Tages nach Aus­gabe des amtlichen Blattes, in dem die Bekanntmach­ung amtlich veröffentlicht wird.

Die unter 8 3d fallenden Zinngegenstänöe werden durch diese Bekanntmachung nicht enteignet.

Der einstweilige ordnungsmäßige Wcitergcbrauch der enteigneten Gegenstände ist gestattet. Verarbeitung, Verbrauch oder Veräußerung gelten nicht als ord­nungsmäßiger Gebrauch.

8 S.

Meldepflicht.

Die Besitzer d er im 8 3 genannten Gegenstände sind , unbeschadet aller früher abgegebenen Meldungen, zur Meldung in dem Umfanae ver nflicktet^i n dem eine Auf-" forderung seitens der beauftragten Behörden* oazu

ergeht.

--* § 7.

Ablieferung.

Die enteigneten Gegenstänoe sind alsbald freizu« machen (nötigenfalls anszubauen) und eutspretoend den Anweisungen der beauftragten Behörden au die kom­munalen Samw.elstellen abzullesern. Die beauftragten Behörden bestimmen, bis zu welchen Zeitpunkten die Ablieferung dieser Gegenstände erfolgen muß. Grundsätzlich sind Gegenstände,

die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst sreigcmacht werden können, und für die ein Ersatz nicht unbedingt erforderlich ist (Reihe I), ohtte Verzug,

die zwar zum Zwecke der Ablieferung ausge­baut werden müssen» eines Ersatzes jedoch nicht un­bedingt bedürjen (Reihe II), innerhalb angemesse­ner Frist, nachdem der Ausbau möglich gemacht ist, die zum Zwecke drr Ablieftrung vom Besitzer selbst freigemacht, aber erst abgeliefert werden kmi- nen, nachdem der notwendige Ersatz beschafft ist (Reihe III), innerhalb angemessener Frist, nachdem der Erwerb der Ersatzstnüe möglich gemacht ist, die zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut wer­ben müssen, und für die ein vorheriger Ersatz not­wendig ist (Reihe IV), innerhalb angemessener Frist, nachdem der Erwerb von Ersatzstücken unb der Ausbau möglich gemacht find, zur Ablieferung zu bringen.

Die Zugehörigkeit enteigneter Gegenstände zu den Reihen I bis IV ist aus 8 3 zu entnehmen. .In Zwei­felsfällen entscheiden die beauftragten Behörden nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen.

Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeliefert oder zum Aushau (8 9) an- ' gemeldet sind, werden auf Kosten des Ablieferungs- Pflichtigen abgeholt und nötigenfalls auch ansgebaut werden.

8 8 .

Ersatzbeschaffung.

Für Sie Gegenstände der Reihen I und II (8 3) kommt behördliche Beschaffung von Ersatzgegenstänöen oder von Material zur Herstellung solcher nicht in Frage.

Die Beschaffung von Ersatzgegenstänbeu oder von Material zur Herstellung solcher für die unter Reihe III und IV (8 8) genannten Gegenstände regelt die Metall»