75

Eintausch vo« Saathafer.

Das Ersatzmagazin Frankfurt a. M.-Ost, Hanauer Landstraße 179, und das Proviantamt Frankfurt a. M.- West, Kasernenstraße, sind durch Erlaß deö Kriegs­ministeriums angewiesen, den Landwirten unmittelbar zur Saat geeigneten Hafer gegen Futtcrhafer oder' Gerste umzutanschen.

Der den Umtausch beantragende. Landwirt muß eine vom Städtischen Lebeusmittelamt, Mehlverteilungs- stelle, Theaterplatz 38, auszustellenbe Bescheinigung beibrtngen, aus der hervorgeht, daß die verlangte Menge Hafer zur Aussaat gebraucht wird und auf andere Weise nicht beschafft werden kann.

Bor dem Umtausch müssen Fntterhafer und Gerste gut gereinigt und als für militärische Zwecke brauchbar anerkannt werden.. Der Tausch erfolgt in obengenann­ten Stellen Zug um Zug ohne Wertausgleich.

Frankfurt a. M., den 37. März 1918.

° Der Magistrat.

263. Bekanntmach uns

Nr. M. 8/1.'18. K. R. A.,

betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Meldepflicht von Einrichtnngsgegenständen bczw. freiwillige Ablie- ,,, u fsrung auch von andere» Gegenständen ans Knpser, ^ ^ Knpf»?lsgcerungeL Nickel, Nickellegierungen, Aluttsi- Jb- - mitm «KD Zinn. Vom 26. März 1918.

" -^-Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemei­nen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit > nicßt nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Be- schlagnahmcvorschristen nach 8 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf tn der Fassung vom 36. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 376) in Verbindung / Mit der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 sN.-G.»

N Bl. S. 87) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melöe-

^ Pflicht nach 8 6**) der Bekanntmachung über Aus-

" »1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe

' bis au zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen

Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt Nnd, bestraft: ,

1. wer der Verpflichtung, bie enteigneten Gegenstünde her- . auSzugcbea oder ste auf Verlangen des Erwerbers zu

Überbringer: oder zu übersenden» zuwiderhandelt:

2, wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- ichafft. beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Veräutzerunas- oder Erwervs- gcfchüft über ihn abschlicht:

L. wer der Bervstichtnug. die beschlagnahmte» Gegenstände zu verwahre» und pfleglich zu behandeln, zuwiderhanbelt: 4. wer den erlassenen Ausführungensbestimmunaen zuwider« handelt.

**) Wer vorsätzlich die A u s k n u I t, zu der er ans Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist Erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben inacht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe ober Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersnchnng der Be» triebscinrichtungcn oder Räume verweigert, oder rver vorsätzlich die »araeilirriebenen Laaerbücber einzurichte« ober .zu führen nnterlädt, wird iMt"Gesängnis bio zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Stra­fe» bestraft, auch können Vorräte, di« verschwiegen worden Nnd, Im Urteil als dein Staate verfallen erklärt werbe«,- ohne-Unler« schieö, ob sie bem Auskunftsvflichtigen geböreic oder nicht. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be­kanntmachung vervslichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt ober unrichtige nnd unvollständig«! Angaben macht, ober iver fahrlässig bie gemäß 8 8 Abs. L, voracschrtehen«»-Lagerbitcher einrnrtchten oder «u führe» unkerMt. wsrb mit MAstxafe HtS dreitausend Mark bestraft,'

kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R.-G.-Bl. S. 604) dH straft wird. Auch kann der Betrieb des Haudelsge- iverbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- teinber 1918 (R.-G.-Bl. S. 603) untersagt werden.

8 1 ..

, Durchführung de« Bekanntmachung,

Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung wer- dert dieselben Behörden beauftragt, denen bereits die Durchführrmg der Bekanntmachung No. 1/8. 17. K. R. A< vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und frei­willige Ablieferung von Einrichtnngsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tom< bak, Bronze) übertragen worden ist.

Die Metall-Mobilmachungsstelle hat das Einspruchs­recht gegen Anordnungen der beauftragten Behörden und die Entscheidung in. strittigen Fälle», die sich bei Ausführung der Bekanntmachung zwischen den Betrof­fenen und den beauftragten Behörden ergeben,

8 2 .

Betroffene Personen, Bctriche nsw.

Bon der Bekanntmachung werden betroffen:

alle Besitzer (natürliche, und juristifche Personen, einschließlich öffentlich-relhtliche Körperschaften und Verbände), auch Erzeuger rmd Händler der von die-, ser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8.8).

Demgemäß fällt auch der kirchliche, sttftische, kom­munale, Reichs- oder Staatsbesitz unter diese Bekannt­machung.

8 3 .

Betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden betroffen:

a) die unten aufgeführten, aus Kupfer, Kupferlegie- rungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zimt bestehenden Gegenstände.

Lfd.-Nr. Reihe I

1 . Ablagen kür Kleiber.

2 . Aschenvecher, Aschenteller und ZigarrsNablaae», auSgenom« men in Haushaltungen.

S. Aushängeschild«« nutz Wahrzeichen der Handwerker nnd Ge»

' ichäft«: Becken der Barbiere. Brezeln. Brillen, Butterkugcl», Gasthofabzetchen. Handschuhe, Hüte, Kessel der Kupfer­schmiede, .Operngläser, Schirme, Schlächterhaken, Schlüssel,

. Schutzmarken, Stiefel. Warenzeichen, Zuckerhüte.

4- ^Eecbnnaen der Heizkörper von Lentralheizunasanlagen. 8. Briefbeschwerer, favrikinähig vergestellte. Ausgenommen sind solche, bet denen nur ein geringer Teil aus beschlagnahmtem Material besteht.

V. Brieskastercschilder. Briefeinwürfe. soweit riese selbst nicht einsemanert sind. Ausgenommen sind Einrichtungen der ostentlichen P - >> aalten. MDiefe werben durch Sondcrmntz» nahmen erfgs ^

k. Bnchstabr», t :vu nnh Waren,eiche« von ' Finsstzn und

Namenvezeichni .AnSgcuvmmen -stich Buchstaben,

Rainen und Ansschriften von Denkmälern und Grabstätten.

8. Fenfterseftfteller.

v. Forme« znr Herstellung von Kerzen, Seifen und Gummi- waren, ferner solch« zur Bereitung von Speiseeis, Zucker­waren u. dgl.

10 . Garberob-nhake«._ Hutbaken. Ma»ielh<,ken mit dNzngehSrf. 'gen wulerlageu.

l. GastwirtschastS»SinrichtnnasseasAktLnL«. Mfallsammler,

Aufsätze nnd Dasein für Tische (z. B. für Stammtische Form von Fahnen, Figuren, Schilbern usw, mit und oh ns Aufschrift), Aschenbecher, Bieralasnntersätze, Brotkörbe. Fla« fchennnterjätz-, MeichhvMäntzec. Gpieiteller, Zigarren-