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Betr. Einnchtungsgegenftände.

Jtr. M. 8/1.18 K. R. A.

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Anlage 4.

Bon der Reichsdruckerei, Berlin, kostenlos zu beziehen.

(Beauftragte Bchördef^

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(Datum)

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Durch die Bekanntmachung Nr. M. 8/1. 18 K. R. A. vom 26. März 1918 ist das Eigentum an sämtlichen gemäß § 5 euteigneteu Eiurichtuugsgegeiistäuden aus den Rcichs- militärfiskus übcrgegangen/ sie sind daher, lveun sie sich z. 3- auch noch in Ihrem Besitz befinden, nicht rnehr Ihr Eigentuin und müssen an die errichtcten kommunalen Sammelstellen abgeliefcrt werden. Aus der umstehenden Ausstellung können Sie ersehen, um welche Gegenstände es sich handelt.

Die Ablieferungspflicht für die Gegenstände der Reihe 1 besteht bereits seit dem 26. März 1918. Belastung bis zur Beschaffung des Ersatzes kann nicht gefordert werden. Bezüglich der Ablieferungspflicht der Gegenstände der Reihen 11, III und IV wird aus die im Auszuge umseitig abgedruckten Anssührungsbestimmungen verwiesen.

Wer nicht rechtzeitig ablicfert, macht sich strafbar/ die von dieser Anordnung betroffenen, nicht abgeliefertcn Gegenstände werden außerdem auf Kosten des Besitzers abgeholt, nötigenfalls auch ausgebaut ivcrden.

Der Übernahmepreis wird bei der Ablieferung inöglichst sofort ausgezahlt, oder es wird ein Anerkenutnisschein für den Eigentümer ausgestellt. Die Auszahlung der an­erkannten Beträge erfolgt durch die im Auerkenntnisschein bezcichnetc Zahlstelle.

Wenn das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Anspruch genommen werden soll, ist der Sammelstellc bei der Ablieferung eine genaue Beschreibung derjenigen Gegenstände zu übergeben, für welche die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises beantragt wird. Dern Ablieferer wird eine Quittung für die abgelieferten Gegen- stände ausgestellt.

Außer den Ihnen enteigneten Einrichtungsgegenständen nimmt die Sammelstclle auch die auf Seite 4 vermerkten Metallgegenständc an. Sie' werden ersucht, alle in Ihren: Besitz befindlichen, irgendwie entbehrlichen oder leicht ersetzbaren Gegenstände aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Alriminiiun und Zinn zur Ablieferung zu bringen.

Die Gegenstände der Reihe 1 und die inzN'ischen frei gemachten Gegenstände der Reihen II, III und IV sind in der Zeit vom..

an die Sammelstelle.HollSOZOiLsrnpjö^^v/SlS- ..abzuliefern.

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Um eine beschleunigte Ablieferung zu erreichen, einpfiehlt cs sich, ain. TZ y ..

nnn&.Zz/tyx zu erscheinen.

Diese Mitteilung muß bei der Ablieferung vorgelegt werden.

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(Dienststempel)

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(Unterschrift)'

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