darlehns verwandt werden können. Die Lombardierung wird daher, wenn nicht besondere Gründe

für die Veräußerung sprechen, in der Regel zu empfehlen sein, dies um'so mehr, als die Pfandbriefe im Falle der Lombardierung bei den Darlehnskassen von der Reichsstempelabgabe befreit find (vgl. IV). Die landschaftlichen Danken werden im Einzelfalle zur sachdienlichen Beratung am besten imstande sein.

Da die Durclssührung der landschaftlichen Beleihung wegen der etwa erforderlichen Schätzungen Zeit beansprucht, ist bei der Stellung des Beleibungsantrags Eile geböten.

IV. Aufwendungen und Kosten.

Die baren Auslagen, die mit dem Erwerb von Kriegsanleihe verbunden sind, sind sehr gering. Die Entscheidung des Dberlandesgerichts über den Antrag auf Genehmigung.ist gebührenfrei die Aus­fertigung der Pfandbriefe zum Zwecke der Aufnahme von Kriegsanleihe ist nicht ftempelpflichtig, solange sie bei einer Darlcbnskassc des Reichs verpfändet sind- (Vgl. Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der rittcrsckaftlichcn Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe vom 14. Dezember 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1386].) Der Schuldurkundenstempel für das Pfandbriefdarleben und die Gerichtsgebühren für die Eintragung der Hypothek werden gleichfalls nicht crboben, wenn die Hypothek zum Zwecke des Erwerbs von Kriegsanleihe ausgenommen wird.

Soweit der einzelne Besitzer etwa infolge der statutenmäßigen Amortisation der Pfandbriefe oder infolge Zahlung von Lombardzinsen aus den Einkünften des Vermögens oder seinen sonstigen eigenen Mitteln Zuschüsse leisten muß, kann er sich die Erstattung der Aufwendungen dadurch sichern, daß er bei der Genehmigung des Anleiheerwerbs ausdrücklich die Erstattung aller durch den Anlcibe- erwerb dem jeweiligen Besitzer entstehenden Aufwendungen aus der Substanz des Vermögens vor- bebalten läßt. Auf Grund dieses Dorbcbaltes können der Besitzer oder seine Erben alle Aufwendungen aus dem Stamme des verwalteten Vermögens ersetzt verlangen. Die Besitzer laufen also nicht Gefahr, daß das Fidcikommiß oder sonstige gebundene Vermögen die Anleihe auf Kosten des Allods und ihrer Erben erwirbt.

V. Zeichnung und Genehmigung.

Die Genehmigung (Ermächtigung) ist bei d'er Aufsichtsbehörde zu beantragen; Aufsichts-

bebörde ist das Dberlandesgericht.

Falls die Zeit nicht ausreicht, um vor der Zeichnung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachzusuchen oder das Pfandbriefdarlehen aufzunehmen, kann die Zeichnung vorbehaltlich der Ge­nehmigung der Aufsichtsbehörde oder des Zustandekommens des Pfandbricfdarlehens erfolgen. In diesem Falle haftet der Zeichner nicht, wenn die Genehmigung versagt wird oder das Pfandbrief­darlehen nicht zustandekommt; vor Erledigung des Vorbehalts brauchen Zahlungen auf die Zeichnung nicht geleistet zu werden.

Die Verordnung ist dazu bestimmt, die Zeichnung von Kriegsanleihe zu erleichtern; die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist also nicht erforderlich, wenn der Inhaber oder Verwalter des Vermögens ihrer auf Grund anderer gesetzlicher oder stiftungsmäßiger Bestimmungen nicht bedarf.

Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von Reichskriegs- anleihe für Stiftungen, standesherrliche Äausgüter, Familienfideikommisse, Lehen und

Stammgüter. 8 i-

Der Vorstand einer Stiftung sowie der Inhaber eines standeshcrrlichen Hausguts, Familien- ftdeikommisses, Lehens oder Stammguts oder die sonst zur Verwaltung eines der vorgenannten Ver­mögen berufenen Personen oder Stellen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, für dieses