Vermögen Kriegsanleihe des Deutschen Reichs (Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungeu) zu erwerben: Die Aufsichtsbehörde kann sie zu diesem Zwecke ermächtigen, die erforderlichen Verpflichtungs- erklärungen abzugeben, über die zu dem Vermögen gehörenden Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpapiere 'usw.) zu verfügen und die sonstigen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verpfänden oder zu belasten.
Die Genehmigung (Ermächtigung) der Aufstchtsbebördc kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; sic kann auch nachträglich erfolgen.
Fehlt eine Aufstchtsbebörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als
Aufsichtsbcbörde im Sinne dieser Verordnung bei Stiftungen die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder die Verwaltung der Stiftung geführt wird, im übrigen das Oberlandcsgericht, in dessen Bezirk das Vermögen des standesberrlichen Hausguts, Familienfideikommisses, Gehens oder Stammguts seinem Hauptbestande nach oder der Gegenstand, über den verfügt werden soll, sicü befindet.
Ist die Genehmigung (Ermächtigung) von einem Gericht oder einer höheren Verwaltungsbehörde oder einer ihnen übergeordneten Behörde erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß die Person oder Stelle, welcher die Genehmigung erteilt ist, zu der Verfügung über das Vermögen nicht befugt
gewesen fei, oder daß die genehmigende Behörde für die Genebmigung nicht zuständig gewesen sei.
Die Entscheidung der Aufstchtsbebörde ist unanfechtbar. Gebühren und Auslagen werden dafür nicht erhoben.
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Durch diese Verordnung wird die Befugnis der im tz 1 genannten Personen oder Stellen zur Verwendung des Vermögens auf Grund anderer Vorschriften nicht berührt.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Das Staatsministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Verordnung außer Kraft tritt.
Mit der Ausführung der Verordnung werden die zuständigen Minister beauftragt.
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Druck: Otto v. Lotten, Berlin C 19.