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Merkblatt
über den Erwerb von Neichskriegsanleihe für Fideikommisse und andere gebundene Vermögen*.
I. Vorbemerkung.
Der Erwerb von Kriegsanleihe stieß bisher bei dem befestigten und gebundenen Besitz auf Schwierigkeiten, die in den gesetzlichen und stiftungsmäßigcn Verfügungsbeschränkungcn, denen er unterliegt, ibren Grund haben. Die am Schluffe dieses Merkblatts abgedrucktc Königliche Verordnung beseitigt diese Schwierigkeiten, indem sie für den Erwerb von Kriegsanleihe erleichternde Bestimmungen einführt, ft Nach der Verordnung können die Besitzer von Familienfideikommissen und anderen gebundenen ^Vermögen, ihre Vertreter (Vormünder, Bevollmächtigte), ferner Kuratoren, Exekutoren und Landschaften, soweit sic das Vermögen oder einzelne Massen verwalten, und die sonstigen zur Verwaltung dieser Vermögen berufenen Personen (Zwangsverwalter, Konkursverwalter usw.) lediglich auf Grund der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, ohne daß es z. D. der Zustimmung von Anwärtern oder Kuratoren oder eines Familienschlusscs bedarf, für das von ihnen verwaltete Vermögen Kriegsanleihe zeichnen und zu diesem Zwecke über das Vermögen verfügen.
Jm Deutschen Reich sollte es keine Vermögen geben, Üie sich nicht nach öem Mähe ihrer Leistungsfähigkeit an öem Ausbringen öer Kriegsanleihe beteiligen. Da das Fideikommißvermögen ein vom Allodvermögen des jeweiligen Besitzers gesondertes, von ihm für die gesamte Familie zu ver- - waltendes Vermögen ist, wird es, auch wenn sei» jeweiliger Besitzer bereits aus seinem Allod gezeichnet hat, für den Erwerb von Kriegsanleihe bereitzustelleu sein. Dabei sind die Besitzer nicht auf die Verwendung bereiter Geldmittel beschränkt, vielmehr dürfen sie auch mir den sonstigen Mitteln des von ihnen verwalteten Vermögens nach den Kräften dieses Vermögens zum Erfolge der Kriegsanleihe beitragen. Zwecks Beschaffung von Kriegsanleihe können beispielsweise in einzelnen Massen (Vcrbesserungs-Versorgungsfonds usw.) vorhandene Wertpapiere oder Hypotheken veräußert werden, ferner können Darlehen für das Vermögen ausgenommen und zur Sicherheit für diese Darlehen Wertpapiere, Reichs- und Staatsschuldbuchforderungen usw. verpfändet (vgl. II) werden; insbesondere kann auch der Grundbesitz zum Zwecke des Anleihcerwerbs mit Hypotheken (Pfandbriefdarlehen ]vgl. III] oder anderen Hypotheken) sowie Grundschulden belastet werden. Nur die Veräußerung von Grundstücken oder von beweglichen Sachen, die nicht zu den Kapitalien gehören (z. B. Jnventarstücke, samilienandenkcn) ist nach der Verordnung nicht zulässig.
Durch die Verordnung sind alle ihr entgegenstchenden gesetzlichen und stiftungsmäßigcn Bestimmungen, welche die Inhaber und Verwalter des Vermögens in seiner Anlegung beschränken, sei es, daß sie eine Verfügung über das Vermögen, insbesondere eine Verschuldung oder Belastung überhaupt ausschlicßen, sei cs, daß sie eine bestimmte Art der Anlegung vorschreiben, für den Erwerb von Kriegsanleihe außer Kraft gesetzt; von derartigen Bestimmungen dürfen die Inhaber oder Verwalter des Vermögens zum Zwecke des Erwerbs von Kriegsanleihe mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen, ohne sich dadurch verantwortlich zu machen.
II. Verpfändung (Lombardierung) von Wertpapieren.
Die Aufnahme von Darlehen gegen Verpfändung (Lombardierung) von Wertpapieren einschließlich der Schuldbuchforderungen kann namentlich bei den Darlehnskassen des Reichs erfolgen. Soweit die Wertpapiere bei der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) hinterlegt sind, können sie bei
* Unter Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Aenderungen und Berichtigungen.
zu Nr. 8999