Der Antrag an die Aufsichtsbehörde kann danach beispielsweise folgende Form haben:
»Als Vorstand der .Stiftung mit dem Sitze in . beabsichtigen
wir von der 5. Kriegsanleihe 5 % Deutsche Neichsanleihe für die Stiftung bis zum Höchst- betragc von 50 000 Jl zu zeichnen.
Wir beantragen, den Erwerb der Kriegsanleihe für die Stiftung zu genehmigen und uns zu ermächtigen, zur Beschaffung der erforderlichen Mittel
1. die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Wertpapiere im Nennwerte von 25 000 J6 zu veräußern,
2. die nach dem anliegenden Reichsbankdepotschein Nr. hinterlegten Wertpapiere
im Nennwerte von 40 000 bei einer Dai lehnskasse des Reichs zu verpfänden und bis zur Höhe des daraufhin von der Darlehnskasse zu erteilenden Darlehens den Be- leihungsantrag für die Stiftung zu stellen.«
Die Verordnung ist dazu bestimmt, die Zeichnung von Kriegsanleihe zu erleichtern- die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist also nicht erforderlich, wenn der Vorstand der Stiftung nach der Satzung zur Zeichnung von Kriegsanleihe und zu den erforderlichen Maßnahmen unbeschränkt befugt ist.
Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von Neichskriegs- anleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse, Lehen
und Stammgüter.
81 .
Der Vorstand einer Stiftung sowie der Inhaber eines standesherrlichen Hausguts, Familienfidei- kommisses, Lehens oder Stammguts oder die sonst zur Verwaltung eines der vorgenannten Vermögen berufenen Personen oder Stellen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, für dieses Vermögen Kriegsanleihe des Deutschen Reichs (Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen) zu erwerben. Die Aufsichtsbehörde kann sie zu diesem Zwecke ermächtigen, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben, über die zu dem Vermögen gehörenden Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpapiere usw.) zu verfügen und die sonstigen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verpfänden oder zu belasten.
8 2 .
Die Genehmigung (Ermächtigung) der Aufsichtsbehörde kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden- sie kann auch nachträglich erfolgen.
8 3 -
Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung bei Stiftungen die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder die Verwaltung der Stiftung geführt wird, im übrigen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Vermögen des standesherrlichen Hausguts, Familieufideikommiffes, Lehens oder Stammguts seinem Hauptbestande nach oder der Gegenstand, über den verfügt werden soll, sich befindet.
8 4 -
Ist die Genehmigung (Ermächtigung) von einem Gericht oder einer höheren Verwaltungsbehörde oder einer ihnen übergeordneten Behörde erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß die Person oder Stelle, welcher die Genehmigung erteilt ist, zu der Verfügung über das Vermögen nicht befugt ge- wesen sei oder daß die genehmigende Behörde für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei.
8 5 .
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist nuaufechtbar. Gebühren und Auslagen werden dafür Acht erhoben.
8 6 .
Durch diese Verordnung wird die Befugnis der im § 1 genannten Personen oder Stellen zur Verwendung des Vermögens auf Grund anderer Vorschriften nicht berührt.
8 7 -
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Das Staatsministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Verordnung außer Kraft tritt.
Mit der Ausführung der Verordnung werden die zuständigen Minister beauftragt.
S182. 16. NI».