Merkblatt

über den Erwerb von Neichskriegsnnleihe für Stiftungen.

In den Satzungen von Stiftungen finden sich häufig besondere Bestimmungen, durch welche die Befugnis des Vorstandes zur Anlegung von Stiftungsvermögen oder zu sonstigen Verfügungen über das Stiftungsvermögen beschränkt wird- derartige Bestimmungen können im Einzelfalle der Zeichnung der Kriegsanleihe im Wege stehen oder auch Zweifel darüber Hervorrufen, ob und inwieweit der Vorstand befugt ist, Kriegsanleihe für die Stiftung zu zeichnen. Zur Behebung dieser Zweifel und Bedenken dient die nachstehend abgedruckte Königliche Verordnung- sie weist den Weg, auf welchem die Stiftungen sich auch in den genannten Fällen an der Anleihezeichnung beteiligen können.

Die Verordnung bezieht sich auf alle rechtsfähigen Stiftungen Familienstiftungen und andere Stiftungen, gleichviel, ob sie vor oder nach dem l. Januar 1900 errichtet sind. Nach der Verordnung ist der Vorstand der Stiftung oder die sonst zur Verwaltung des Stiftungsvermögens berufene Person oder Stelle berechtigt, auf Grund der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, ohne daß es der satzungsmäßig etwa vorgeschriebenen Mitwirkung anderer Personen (Beirat) oder Behörden bedarf, für die Stiftung Kriegsanleihe zu zeichnen und zu diesem Zwecke über das Stiftungsvermögen in der von der Verordnung näher bestimmten Weise zu verfügen. Alle entgegenstehenden satzungsmäßigen Bestimmungen, welche den Stiftungsvorstand oder den Verwalter des Stiftungsvermögens in der Anlegung beschränken, sei es, daß sie eine Verfügung überhaupt ausschließen oder eine bestimmte Art der Anlegung vorschreiben, sind durch die Verordnung für den Erwerb von Kriegsanleihe außer Kraft gesetzt- von der- artigen Bestimmungen dürfen der Vorstand und die Verwalter des Stiftungsvermögens zum Zwecke des Erwerbes von Kriegsanleihe mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen, ohne sich dadurch verant­wortlich zu machen.

Beim Anleiheerwerbe sind der Stiftungsvorstand und die Verwalter nicht auf die Verwendung bereiter Geldmittel beschränkt- vielmehr können sie zwecks Beschaffung des für die Kriegsanleihe gezeichneten Betrags beispielsweise auch vorhandene Wertpapiere veräußern, Darlehen für die Stiftung auf­nehmen, zur Sicherheit für diese Darlehen Wertpapiere, Reichs- und Staatsschuldbuchforderungcn usw. verpfänden und den Grundbesitz der Stiftung mit Hypotheken oder Grundschulden belasten - nur die Veräußerung von Grundstücken oder von beweglichen Sachen, die nicht zu den Kapitalien gehören (z. B. Inventarstücke), ist nach der Verordnung nicht zulässig.

Die Aufnahme von Darlehen gegen Verpfändung (Lombardierung) von Wellpapieren oder Schuldbuchforderungen kann namentlich bei den Darlehnskassen des Reichs erfolgen. Diese berechnen für Darlehen, die zum Zwecke der Einzahlung auf Kriegsanleihe entnommen werden, einen Vorzugszinssatz von 5^v.H. Der Unterschied zwischen diesem Zinssatz und der Verzinsung, welche die Kriegsanleihe bietet, ist hiernach nur geringfügig. Eine Kündigung des Darlehens seitens der Darlehnskasse zu ungelegener Zeit ist nicht zu befürchten. Die Darlehnskassen werden für die Verlängerung des Darlehens das größte Entgegenkommen zeigen und überdies aller menschlichen Voraussicht nach noch mehrere Jahre (4 bis 5) nach dem Friedensschluß in Tätigkeit bleiben, um für eine leichte, vorteilhafte Kreditgewährung durch Verpfändung auch von Kriegsanleihen Gelegenheit zu bieten.

Die Genehmigung (Ermächtigung) ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen- Aufsichtsbehörde ist bei Familienstiftungen das Amtsgericht, sofern nicht die Stiftungsaufsicht dem Landgericht oder Ober­landesgericht übertragen ist, bei anderen Stiftungen in der Regel und, falls nichts anderes bestimmt ist, der Re aierun .aLpMidu>t (in Berlin der Polizeipräsident). Die Entscheidung über den Antrag ist kostenfr^^

Falls die Zeit nicht ausreicht, die Genehmigung und Ermächtigung vor der Zeichnung nachzuiuchm^- kann sie auch noch nachträglich beantragt und erteilt werden. In diesem Falle muß der Vorstand oder Verwalter des Vermögens uni nicht aus der Zeichnung selbst zu haften in der Zeichnungserklärung unzweideutig zum Ausdrucke bringen, daß er »für die Stiftung vorbehaltlich der noch einzuholenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Verordnung vom 14. September 4916)« zeichne.

Der Antrag an die Aufsichtsbehörde muß den Anleihebctrag oder falls dieser noch nicht sicher bestimmt werden kann, den Höchstbetrag, der für die Stiftung gezeichnet werden soll, angeben und die Vermögensgegenstände, über die zum Zwecke des Erwerbs der Kriegsanleihe verfügt werden soll, sowie die Verfügung, die getroffen werden soll, möglichst genau bezeichnen. Der Antrag ist, soweit erforderlich, durch Darlegung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie nicht bei der Aufsichtsbehörde als bekannt vorausgesetzt werden können, zu begründen.