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Beleuchtung, Bedienung re. ohne Vergütung aus der Gesellschaftskasse von dem Lehrer selbst zu bestreiten seyen. (Ausdrücklich wurde hervorgehoben, daß wer gar keinen Gehalt oder einen geringeren ausgesetzt haben wolle, dagegen stimmen möge; man würde im Falle der Verwerfung der vorliegenden Frage dann auf den Antrag des Herrn Or. Rüppell zurückkommen.)
Bei der Abstimmung wurde diese Frage mit 15 gegen 7 Stimmen bejaht.
Dem Wunsche der Eommissivn, Herr Or. Rüppell möge nach der eben geschehenen Annahme dieses ihres Vorschlages hohem Senate oder auch nur mündlich dem wohlregierenden Herrn Bürgermeister anzeigen, „daß er bitte, seinem Anträge keine weitere Folge zu geben, indem die Anstände zu allgemeiner Befriedigung erledigt seyen," erklärte Herr Dr. Rüppell nicht entsprechen zu wollen.
§. 9. Den Antrag des Herrn Or. Rüppell zu einer allgemeinen Zusammenberufung sämmtlicher Ehrenmitglieder, um einige Beschlüsse zu fassen, begutachtete die Commission als nach den Statuten unzulässig; bei einer Revision der letzteren könne darüber berathen und beschlossen werden.
Niemand erhob sich hiergegen.
§. 10. Ueber das im §. 8 seiner Eingabe gestellte Gesuch des Herrn Or. Rüppell, um Gestattung der Einsicht eines dort bezeichneten Protokolls, äußerte sich die Commission, daß ja ohnehin jedem Mitgliede alle Akten zur Einsicht offen stünden. Zu wünschen wäre nur, daß nicht jetzt Discussionen über dem gegenwärtigen fremdartige Gegenstände eingemischt würden. Herr Or. Rüppell war hiermit einverstanden.
§. 11. Ueber den §. 9 der Beschwcrdeschrift des Herrn Or. Rüppell wurde nach Mittheilung des Commissionsberichtes keine weitere Bemerkung gemacht. Von mehreren Mitgliedern wurde nur erinnert, daß die ganze Brasilianische Angelegenheit der Gesellschaft völlig fremd geblieben sey.
§. 12. Ueber die im §. 10 der Eingabe des Herrn Dr. Rüppell berührte Mohrhardt'sche Angelegenheit verlas Herr Or. Eder seinen Bericht. (Anlage 3.) Herr Schöff von Heyden fügte noch hinzu, daß er sogleich nach erlangter Kenntniß von einer auf die Gesellschaft lautenden Vollmacht sich unter Zuziehung des Herrn Or. Eder mit den übrigen Directionsglicdern über diese Angelegenheit berathen; Herr Or. Cretzschmar, zu Erläuterungen ausgefordert, habe diese gegeben und auf die an ihn gerichtete Frage um die Ursache der Verschweigung dieser ihm nicht allein übertragenen Sache geantwortet, daß er aber die Besorgung von Anfang an allein gehabt und Herr Mohrhardt in Briefen an ihn Bestimmungen getroffen, ihm Aufträge gegeben und auch von ihm einmal Rechnungsablage erhalten habe; um die Auseinandersetzung der ganzen Angelegenheit sey alsdann Herr Or. Eder ersucht worden, welcher auch bis vor Kurzem damit beschäftigt gewesen.
Herr Or. Mappes sprach weiter; nachdem ihm Herr Or. Eder gegen Ende August angezeigt, die Sache sey nun so weit in Ordnung, daß er seinen Schlußbericht an die Gesellschaft abstatten könne, habe er Herrn Or. Cretzschmar zu einer vollständigen Rechnungsablage anfgefordert, was dieser auch in Kürze versprochen; am 9. September habe ihm dieser geschrieben, daß er nach vielem
b) Der Zweck dieser Anstalt ist, Jünglingen reiferen Alters, welche die hiesigen Schulen besuchen, einen in diesen nicht ertheilten, wissenschaftlich geordneten, gründlichen, mit Vorzeigung der betreffenden Naturkörper unsers Museums verbundenen naturgeschichtlichen Unterricht zu ertheilcn; Lehrer und Diejenigen, welche sich dazu bilden wollen, mit dem jetzigen Standpunkt der Nawrgeschichte und mit dem systematischen Behandeln derselben genau bekannt zu machen, und zwar auf die Weise, daß auch Gelehrten und anderen Freunden der Naturgeschichte, welche sich im Ganzen und in einzelnen Fächern zu vervollkommnen gesonnen wären, Genüge geschieht.
«:) Der erste Cursus beginnt jedesmal Anfangs Mai und dauert bis zum September, der zweite beginnt im Oktober und dauert bis Ende März, zwischen beiden sind einige Wochen Ferien, mit welchen man sich genau nach den Gymnasialferien richtet.
d) Wöchentlich werden an drei verschiedenen Tagen Vorlesungen von Einer Stunde gehalten, und außerdem noch von Zeit zu Zeit je nach .Erforderniß einige Nachmittagsstunden zu Demonstrationen im Museum verwendet. Die Stunden sind so zu wählen, daß sie nicht mit der
Unterrichtszeit in den öffentlichen Schulen Zusammentreffen.
e) Diese Vorlesungen können auf geschehene Anmeldung bei dem Lehrer unentgeltlich besuchen: sämmtliche wirklichen und Ehren-Mitglieder der Gesellschaft für ihre Person, die an hiesigen öffentlichen Schulen angestellten Lehrer und Schulamtseandidaten, die Schüler von Selekta und Prima des Gymnasiums und ausnahmsweise auch ans den obersten Klaffen anderer öffentlichen Schulen, wenn sie die erforderliche Reife des Alters haben; letzteres wäre nicht unter 15 Jahren festzusetzen. Von jedem andern Zuhörer, welcher nicht hierunter begriffen ist, kann der Lehrer ein Honorar nehmen, welches jedoch für einen halbjährigen Cursus 2 Brbthlr. nicht übersteigt.
f) Die nähere Bestimmung des Lehrplans, Anfang und Schluß der Vorlesungen und die Wahl der Stunden kann nur mit Zustimmung der Gesellschaft verfügt und abgcändert werden.
g) Die Gesellschaft glaubt diese Lehrstelle am würdigsten dadurch zu besetzen, daß sie den Director Herrn vr. Cretzschmar zu derselben beruft, und sie ergreift mit Vergnügen die Gelegenheit, ihm ihre Achtung und Dankbarkeit für seine großen Bemühungen um die Anlegung und Emporbringung des naturgeschichtlichen Museums zu erkennen zu geben. In dieser Hinsicht hat sie für seine Person und ohne Folgerungen für seine etwaigen Nachfolger seinen Gehalt als Lehrer der Naturgeschichte, vom 1. April 1826 als dem Anfang des ersten Cursus dieser Unterrichts- Anstalt an, auf jährlich tausend Gulden im fl. 24 Fuß festgesetzt, wobei jedoch alle zur Vollziehung dieses Amtes nöthigen Erfordernisse, als Heizung und Beleuchtung des Locales, Instrumenten, Präparate u. s. w., ohne Vergütung aus der Gesellschaftskaffe, von dem Lehrer selbst zu stellen sind. So lange die Gesellschaft die ihr durch hohen Senatsbeschluß vom 10. Januar l. I. ausgesetzte Staatsunterstützung erhält, und so lange Herr vr. Cretzschmar, wie denn gar nicht anders zu erwarten, die ihm in Vorstehendem auferlegten Pflichten vollständig erfüllt, soll das ihm hiermit übertragene Lehramt der Naturgeschichte ihm nicht wieder entzogen werden können.