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§- DI. Die fraglichen Zinsen dürfen von dem bezeichneten Zeitpunkte an zu keinem anderen Zwecke als zur Erhaltung der Naturalien-Sammlung der Scnckcnbergischcn naturforschenden Gesellschaft verwendet werden.
§. IV. Die Direktion der Senckenbergischen Gesellschaft wird die zu dem erwähnten Zwecke erforderlichen Auslagen anordnen und darüber eine specielle Rechnung führen lassen; insbesondere wird dieselbe darauf Bedacht nehmen, daß der Aufseher und Gehülfe am naturgeschichtlichen Museum durch jene Zinsen in Stand gesetzt werde, die Kosten des Ankaufs von Weingeist, Glasflaschen, der Reparaturen und Umänderungen der Schränke und Glaskasten, des Papiers und der Pappendeckel-Arbeit für die Pflanzen-Sammlung, des Bedarfs an Kampfer, Oleum spicae, Sublimat-Auflösung und aller Substanzen und Gegenstände, welche zur Conservation der verschiedenen Naturalien erforderlich sind, zu bestreiten.
§. V. Wenn Herr vr. Eduard Rüppcll ohne das mchrgedachte Capital zurückverlangt zu haben verstorben wäre, demnächst aber die Senckenbergische naturforschende Gesellschaft siL auflbsen und somit der Fall eintrcten sollte, wo in Gemäßheit des § 37 der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden, zwischen der gedachten Gesellschaft und der vr. Scncken- bergischen Stiftung am 14. Oktober 1819 abgeschlossenen Vertrags,^das Eigenthum des sämmtlichen Bermögens der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft der vr. Senckenbergischen Stiftung, resp. dem medicinischen Institute derselben, zufallen wird, so hat alsdann die Administration der Senckenbergischen Stiftung das ihr gleichzeitig zugesallene Capital von fl. 10,000 des fl. 24 Fußes hypothekarisch anzulegen, abgesondert zu verwalten und die Zinsen nach vorstehenden §§. NI, IV zur Conservation der Naturalien- Sammlungen eben so zu verwenden, wie dies der Direktion der Senckenbergischen natursorschenden Gesellschaft obgeleqen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.
§. VI. Was die übrigen hier nicht abgeändertcn Bestimmungen des vorstehenden ursprünglichen Vertrags vom 21. Februar 1835 anbelangt, so sollen solche in voller Kraft verbleiben.
§. VH. Diese nachträgliche Uebercinkunft ist von den Contrahenten unterzeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung der Dlrection der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft, die andere Herrn vr. Eduard Rüppcll und die dritte der vr. Sencken- berglschen Stiftungs-Administration zugestellt worden.
So geschehen Frankfurt a. M. den 1. Oktober 1839.
n (Folgen die Unterschriften.)