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Ausbildung verwaister oder sonst verlassener Knaben zu sorgen, nicht erlassen, sondern für die Pflegesöhne der Palinsonntagstiftung unverkürzt in Anspruch genommen werden.

§. 21 .

Ebenso nimmt der Stifter für die Pflegesöhne der Palmsonntagstiftung, welche für Wissenschaften, irgend eine Kunst oder Gewerbe, Kriegs- oder Seedienst oder Lehrerberuf Neigung und entschiedenes Talent gezeigt und ausgebildet haben, das Recht auf diejenigen Unterstützungen in Anspruch, welche der Staat Bedürftigen zum Behuf des Eintrittes in höhere Gelehrten-, Kunst-, Gewerbe- oder Kriegsschulen oder Lehrerseminarien gewährt.

§. 22 .

Nach dem Wunsche des Stifters soll der Yerwaltungsrath, welchem die Verwaltung der Stiftung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Leitung der dem Zwecke ent­sprechenden Angelegenheiten obliegt, aus sieben Personen bestehen, und zwar sollen fünf Mit­glieder desselben dadurch bestimmt werden, dass

1) der Magistrat der Stadt Frankfurt a. M.,

2) die Administration der Dr. Senckenbergschen Stiftung in Frankfurt a. M.,

3) die Administration des Städelschen Kunstinstituts daselbst,

4) der Vorstand des freien deutschen Hochstiftes,

5) die Maurerloge zur Einigkeit daselbst,

je einen tüchtigen Mann ernennen, und dass die solcher Gestalt ernannten Mitglieder sich über die Wahl eines Vorstandes oder Obmanns und zweier weiteren Mitglieder verständigen, von denen

6) ein erfahrener Erzieher und Schulmann,

7) ein mit der Vermögensverwaltung vertrauter Geschäftsmann

sein soll, wobei es dem Verwaltungsrath freisteht, sich einen zuverlässigen Rechlsconsulenten zu erwählen, der aber nur eine berathende Stimme hat.

Der so zusammengesetzte Verwaltungsrath wird sich gleich nach dem Tode des Stifters constituiren, alle zur Gründung und künftigen Wirksamkeit der Palmsonntagstiftung erforder­lichen Schritte thun und die Statuten zwar im Sinne des Stifters, aber ganz den Bedürfnissen der Zeit und eigener gewissenhafter Erwägung gemäss entwerfen und künftig über Vermögens­stand, Einnahme und Ausgabe der Stiftung, seine eigene Wirksamkeit und die fortschreitenden Leistungen der Pflegsöhne in öffentlichen Blättern genauen Bericht erstatten.

§. 23.

Bei welchen Veranlassungen oder in welchen Zeiträumen der Verwaltungsrath zusammen­treten soll, wie viele Mitglieder desselben zur Beschlussfassung anwesend sein müssen und wie es bei Stimmengleichheit gehalten wird, sowie die Bestimmung über Belohnung des Rechts- consulenten, Cassirers, der Agenten und anderer etwa in Zukunft nöthig werdenden Beamten der Stiftung bleibt lediglich den Berathungen und Beschlüssen des Verwaltungsrathes Vorbehalten.

§. 24.

Inspection der Stiftung und Revision der Verwaltungsrechnungen wird vertrauensvoll der Königl. Regierung in Wiesbaden übertragen und dieselbe ergebenst ersucht, eines ihrer Mitglieder zur Ausübung dieser Funktionen zu bestimmen.

§. 25.

v Sollte die Dr. Senckenbergsche Stiftung durch ihre Statuten verhindert oder aus irgend

anderen Gründen nicht geneigt sein, das Capital der Palmsonntagstiftung unter vorstehenden Bestimmungen als Legat anzunehmen, so soll dieselbe für sich als selbstständige Stiftung mit Corporationsrechten dem ausgesprochenen Willen des Stifters gemäss ins Leben treten und von den Vollstreckern des Codicills nach redlichstem Ermessen verfahren werden.