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wieder zum Ankauf 6 pr. Ct. Papiere zu verwenden, das Capital nach höchstens 15 Jahren fl. 80,000 betragen und die Wirksamkeit der Palmsonntagstiftung schon im Jahre 1885, hundert Jahre nach der Geburt des Stifters, beginnen können.
§. 14.
Die Verwaltungsbehörde wird nichts unterlassen, den Beginn der Wirksamkeit des Stiftes zu beschleunigen und später den Kreis derselben möglichst zu erweitern. Sie wird in allen grossen und reichen Städten Deutschlands und der deutschen Schweiz anerkannt redliche, geachtete und Vertrauen verdienende Männer zu Agenten der Stiftung ernennen, welche Fürsten und Regierungen, reiche Genossenschaften und Familien auf deren Absichten und künftige folgenreiche Wirksamkeit aufmerksam machen und ihre wohlwollende Theilnahme und Unterstützung in Anspruch nehmen und vermitteln sollen.
§. 15.
Besonders glaubt der Gründer der Palmsonntagstiftung schon im Voraus auf die wohlwollende Mitwirkung des hohen Ordens der Freimaurer und des freien deutschen Hochstiftes für Kunst und Wissenschaft in Frankfurt a. M. rechnen zu dürfen, deren Mitglieder es nicht unter ihrer Würde, sondern vielmehr ihren schönen Pflichten entsprechend erachten werden, dem Stifte ganz geeignete Zöglinge zuzuführen und deren spätere geistige Entwicklung im höheren Sinn zu überwachen.
§. 16.
Günstige Folgen dieser Stiftung können nicht ausbleiben, mit dem Tag ihrer beginnenden Wirksamkeit ist jedes reichbegabte, arme Kind zu der Hoffnung berechtigt, endeckt, in liebende Pflege genommen und belehrt, und eben dadurch gegen künftige Noth geschützt, vor künftigen Verbrechen bewahrt zu werden.
Damit ist ihre ganze Aufgabe ausgesprochen. Sie ist zwar völlig uneigennützig, aber sie entbehrt auch alles äusserlich Anziehende. Sie wendet sich mit ihren Bitten vertrauensvoll an das Wohlwollen der Gebildeten, die ihre Pflegbefohlenen aufsuchen und deren geistige und sittliche Ausbildung überwachen, an die Herzen ihrer werther Bürger- und Bauernfamilien, die sie in liebende Pflege nehmen, und die Casse der Reichen, welche durch ihre Unterstützung den Beginn der Wirksamkeit beschleunigen und deren Kreis erweitern sollen.
§. 17.
Beiträge zur Vermehrung des StiftungsVermögens können in liegenden Gütern, Bergwerken, Gebäuden, Capitalien, Schuldscheinen, Staatspapieren oder Actien bestehen, oder es können für eine gewisse Reihe von Jahren oder auf unbestimmte Zeit jährliche Zuschüsse zur Unterhaltung und geistigen Ausbildung der Pflegesöhne der Palmsonntagstiftung bewilligt werden.
§• 18 -
Privatpersonen, welche 1000 Thaler oder mehr einlegen, werden Stiftsgenossen und erwerben das Recht einer berathenden Stimme in der von Zeit zu Zeit stattfindenden öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrathes.
§. 19.
Auch ist gestattet, dass irgend ein Wohlthäter, eine Familie, Genossenschaft oder Gemeinde irgend einen ihr bekannten oder angehörigen Knaben oder Jüngling zur Aufnahme in das Palmsonntagstift empfiehlt, denselben aber nur dessen Ueberwachung, Leitung und geistiger Ausbildung anvertraut, und allen Aufwand für Pflege, Kleidung und Unterricht aus eigenen
Mitteln zu bestreiten sich verpflichtet. « • ■ *
§. 20 .
Den nächsten Verwandten, und heimathlichen Gemeinde- oder Stiftungskassen soll die denselben gesetzlich obliegende Verpflichtung, für die Pflege und Erziehung und weitere