8
§• 26.
Wenn wider alles Erwarten der Gründung der Palmsonntagstiftung die staatliche Anerkennung schlechthin versagt werden sollte, oder in der Folgezeit Beschlüsse gefasst oder Anordnungen getroffen werden sollten, durch welche unabänderlich, d. h. nach fruchtlosem Versuche aller möglichen und zulässigen Rechtsmittel, über Capital oder Zinsen des Stiftungsvermögens in einem den Absichten des Stifters widerstreitenden Sinne verfügt werden würde, so fällt das ganze Legat nebst dessen Zinsen und Zinseszinsen, insoferne diese Verhältnisse noch bei meinen Lebzeiten eintreten, an mich selbst, oder nach meinem Ableben an meine Testamentserben und deren erbberechtigten Verwandten zurück, welche alsdann befugt sind, das ganze von mir gestiftete Capital nebst dessen Zinsen zurückzufordern und dessen Renten nach meinem Wunsch zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Studien und für dieselben Zwecke unternommenen belehrenden Reisen zu verwenden.
Dieses den Stiftungsbrief der Palmsonntagstiftung enthaltende Codicill zum Testament vom 23. April 1868, zu welchem ich weder in irgend einer Weise beredet oder gedrängt worden bin, habe ich bei vollem Bewusstsein und nach reiflicher gewissenhafter Erwägung am Abend vor Palmsonntag des Jahres 1868 in meiner Miethwohnung, Haus N? 4 am Schillerplatz zu Wiesbaden in seinen Grundzügen entworfen und eigenhändig niedergeschrieben, später aber, nach Besprechung mit einigen rechtskundigen Freunden und den Vorständen der mit der Stiftung in Verbindung stehenden Genossenschaften und Stiftungen in Frankfurt a. M. einige Ergänzungen beigefügt, und nachdem ich noch zu Vollstreckern dieses Codicills und Stiftungsbriefes meine hochverehrten Freunde, die Herren Oberstaatsanwalt Diehl,
Oberappellationsgerichtsrath Hehner und Regierungsrath Möller,
sämmtlich in Wiesbaden, förmlich und ausdrücklich ernenne, diese mit dem Entwurf genau übereinstimmende Reinschrift, mit Beifügung meines Familiensiegels unterzeichnet, in meiner dermaligen Mieth wohnung, Haus N° 14 in der Taunusstrasse zu Wiesbaden, am 15. August 1868.
Wilhelm Albrecht,
Gutsbesitzer zu Hartershofen bei Rothenburg a. d. Tauber und Bürger in Wiesbaden.
Zur Beglaubigung Rothenburg, am 15. März 1869.
König! Stadt- und Landgericht,
Ebenauer.
Römer.