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später gestattet, ein in dessen Nähe wohnendes Mitglied des hohen Maurerordens oder des freien deutschen Hochstifts oder einen ihrer, weiter unten erwähnten Agenten ersuchen, nähere Erkundigungen über die Verhältnisse, die Würdigkeit und das Bedürfniss des Angemeldeten einzuziehen.

§ 7 .

Geburtsort und kirchliches Bekenntniss, sowie bürgerliche Verhältnisse der Eltern*) haben auf die Aufnahme keinen Einfluss, vielmehr sind alle in irgend einem deutschen Lande auch der deutschen Schweiz in oder ausser der Ehe geborenen, talentvollen armen Knaben und Jünglingen jeglichen Glaubensbekenntnisses ganz gleich berechtigt, als Pflegsöhne in die Palmsonntagstiftung aufgenommen zu werden.

§. 8 .

Diese Knaben und Jünglinge werden, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht in ihrem elterlichen Hause bleiben können, einzeln bei einer anerkannt sittlichen, wohldenkenden und fleissigen Familie derselben Confession, der sie selber angehören, in der Nähe ihrer Heimath, oder auch in entfernteren Gegenden, in einer Stadt oder auf dem Laude untergebracht und geniessen in der nächsten Lehranstalt den für ihre geistigen Anlagen, ihre Neigung und der- malige Bildungsstufe angemessensten Unterricht.

§. 9.

Von ihren Pflegeeltern sollen sie ganz wie Familienglieder angesehen und behandelt und insoweit der Schulbesuch und die Lösung ihrer Aufgaben erlaubt wie die übrigen Kinder mit häuslichen und Gartenarbeiten beschäftigt, in der Schule aber sorgfältigst beob­achtet und das in ihnen liegende, vielleicht noch schlummernde Talent oder Geschick zu ent­decken und zu entwickeln auszubilden gesucht werden.

§. 10 .

Die Ueberwachung der Pflege, der Erziehung und des Fortschrittes der Zöglinge wird nach Anhörung und mit Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Gemeindebehörde, Eltern, sonstiger Verwandten, Vormünder oder Freunde denselben geeigneten Personen übertragen, welche sich verpflichten wollen, mindestens allmonatlich die Lage des Zöglings einer angehenden Prüfung durch persönliche Einsichtsnahme und Verkehr mit den Lehrern, Pflegeeltern und den Zöglingen selbst zu unterwerfen und hierüber dem Verwaltungsrath vierteljährig Bericht zu erstatten.

§ 11 .

Junge Leute, deren Leistungen den irrthümlich in ihnen vorausgesetzten Geisteskräften nicht entsprechen, werden, in ihrem eigenen Interesse, baldthunlichst aus der Stiftung entlassen. Denn was helfen dem Techniker, Künstler, Gelehrten erlernte Kenntnisse ohne Fertigkeiten, ohne Geist, ohne innere schaffende Kraft.

§. 12 .

Es ist in dem erwähnten, bei dem König! Bayerischen Notariat deponirten Testamente des Stifters ausdrücklich bestimmt, dass die dem Stiftungsfonds ursprünglich zugedachten fl. 40,000. Nennwerth in 6 pr. Ct. Staatspapieren unangetastet liegen bleiben sollen, bis sie sich durch Aufsparung aller Zinsen und Zinseszinsen und die zu hoffenden Beiträge, Geschenke und Vermächtnisse anderer wohlhabender Freunde geistig besonders begabter armer Kinder verdoppelt haben werden.

§. 18.

Sollte aber, wider Erwarten, diese Hoffnung unerfüllt bleiben, so würde, wenn es der Verwaltung des Stiftungsvermögens gelingt, die halbjährigen Zinsen zu fl. 1200. sogleich

*) Auch Söhne eines Verschwenders, Spielers, Banquerotteurs, Betrügers und Verbrechers sollen nicht aus­geschlossen sein. Sie gerade bedürfen der liebenden Vorsorge Anderer am nothwendigsten.