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fremde, so kalte, vielbeschäftigte, selbstsüchtige und doch so schöne Welt einzutreten; und endlich auch, weil am Vorabend dieses schönen bedeutungsvollen Festes der erste Grund­stein zum Aufbau einer nach allen Richtungen hin wirksamen, aber äusserlich nicht sichtbaren geistigen Heimatli tallentvoller armer Knaben und Jünglinge gelegt wurde.

Ueber Verwaltung und allmählige Vermehrung des Capitals, sowie über die zweck- massigste und sparsamste Verwendung seiner Zinsen und die Aufnahme, Unterbringung, Be­lehrung, Beaufsichtigung und Leitung sämmtlicher Pflegesöhne der Stiftung glaubt der Gründer derselben mit Beziehung auf die in seinem früher gedruckten Plane ausgesprochenen Ansichten einige Grundzüge empfehlen zu sollen, ohne jedoch die Mitglieder des unten erwähntenVer- waltunsrsrathes" in ihren Berathungen und Beschlüssen über Entwurf der Statuten und die ganze Einrichtung und Geschäftsführung des Palmsonntagstiftes im geringsten beschränken zu wollen.

Aus den Renten des zu bildenden Unterstützungsfonds sollen arme Knaben und Jüng­linge von 14 bis 16 Jahren unter Umständen auch jüngere oder ältere welche für irgend ein Gewerbe, Lebensstellung, Kunst oder Wissenschaft entschiedene Neigung und ange­borenes hervorragendes Talent oder Geschick haben, insoweit und auf so lange mit kleinen oder grösseren Summen, nach Maassgabe des gewählten Lebensberufes, nothdürftig unterstützt werden, bis sie sich mit Anstrengung aller Kräfte selbst weiter fortzuhelfen vermögen.

§ 2 .

Diese Gaben sollen, wie es in jedem einzelnen Falle am zweckmässigsten erscheint, zunächst für Unterricht in den am meisten geeigneten Lehranstalten, oder bei den besten Meistern, für Unterichtsmittel oder Werkzeuge, auch später als Reisegelder, und bei grosser Armuth der Eltern und Ermangelung anderer Hülfe, auch für Kost und Pflege, Wäsche und Kleidungsstücke oder auch wohl zu allen diesen Erfordernissen bewilligt werden.

§. 3.

Sie werden geflissentlich nicht als Geschenk, als beschämendes Almosen gegeben, sondern als unverzinsliches Darlehen auf unbestimmte Zeit, alsEhrenschuld" betrachtet, welche dein missrathenen, aus der Stiftung zu entfernenden Zöglinge erlassen, von dem wohlgerathenen Schüler aber, aus dessen einstigen Eriibrigungen, von seinen Verdiensten, in von ihm selbst zu bestimmenden kleinen Abschlagszahlungen dankbar zurückgenommen wird, um fort und fort für nachkommende Geschlechter immer wieder verwendet zu werden und neue Kräfte zu wecken, frische Geistesbliithen zur Entfaltung zu bringen.

§ 4 .

Junge Leute, welche auch auf eine solche Unterstützung Anspruch machen wollen, oder von Freunden und Gönnern zur Aufnahme in das Stift in Vorschlag gebracht werden, müssen vollgültige, von der betreffenden Gemeinde- und Schulbehörde ausgestellte Zeugnisse vorlegen: dass sie arm, körperlich gesund und geistig besonders begabt sind; welchen Unter­richt und mit welchem Erfolg sie bisher genossen und in welchen Theilen des Wissens oder welcher technischen oder Kunstfertigkeit sie sich besonders hervorgethan haben.

§. 5 .

Diese Zeugnisse werden mit dem Gesuch um Aufnahme und einigen näheren wahr­heitsgetreuen Nachrichten über die Familienverhältnisse, kirchliches Bekenntniss, Alter und bisheriges Leben und Benehmen des Aufzunehmenden an den Verwaltungsrath der Palmsonntag­stiftung, welcher in Göthes Vaterhaus am Hirschgraben in Frankfurt am Main seinen Sitz hat, zur Prüfung und Entscheidung eingeschickt.

§. 6 .

Die mit diesem Gegenstand betrauten Mitglieder des Verwaltungsrathes werden, inso­fern der Stand der Casse die Aufnahme eines neuen Pflegbefohlenen schon jetzt oder erst