* § 9.

Wenn das Gut die versicherte Reise in beschädigtem Zustande antritt, so haftet der Versicherer nicht für Beschädigung oder Teilverlust. In solchem Falle haftet der Versicherer nur für Totalverlust und nur für den wirklichen Wert des Gutes zur Zeit des Reisebeginns.

§ 10 .

Soweit das Gut gegen einzelne Gefahren (z. B. Brand) anderweit versichert ist, werden diese durch die vorliegende Police nicht gedeckt. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen alle ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.

III. Anzeigen beim Vertragsabschluß.

§ 11 .

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, es sei denn, daß die Umstände allgemein bekannt sind. Er hat insbesondere Nachrichten, die ihm zugegangen und für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn er die Nachricht für unbegründet oder für unzuverlässig hält.

(2) Wenn die Versicherung für den Versicherungsnehmer durch einen Ver­treter abgeschlossen wird, sind sowohl die dem Vertreter als auch die dem Vertretenen bekannten Umstände anzuzeigen. Ebenso sind bei der Versiche­rung für fremde Rechnung auch diejenigen Umstände anzuzeigen, welche dem Versicherten selbst oder einem Vertreter des Versicherten bekannt sind.

(3) Anzuzeigen hat der Versicherungsnehmer bei Eisenbahntransporten auch Selbstverladung des Gutes durch den Absender und Verladung des Gutes in offenen oder offen gebauten Wagen. Wird die Reise vor Stellung des Ver­sicherungsantrages oder vor Aufgabe zur laufenden Versicherung (General­police) angetreten, so ist auch dies anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Be­stehen einer anderweitigen Versicherung des Gutes.

(4) Erheblich sind insbesondere Umstände, die der Versicherungsnehmer unrichtig angegeben hat wenn er die Richtigkeit der Anzeige zugesichert hat, und Umstände, die der Versicherungsnehmer absichtlich verschwiegen oder ab­sichtlich unrichtig angegeben hat. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

§ 12 .

(1) Ist den vorstehenden Vorschriften zuwider die Anzeige eines erheb­lichen Umstandes unterblieben oder ist über einen erheblichen Umstand eine unriMLge Anzeige gemacht worden, so ist der Versicherer von der Entschädi-

frei; die Verpflichtung zur Prämienzahlung bleibt bestehen, die Prämie verfällt.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes des­halb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder ihre Vertreter den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannten.

(3) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit kannte.

IV. Versicherung für fremde Rechnung und Doppelversicherung.

§ 13.

(1) Eine Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zu deren Ein­gehung von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrages vom Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages dem Versicherer angezeigt wird.

(2) Für die Doppelversicherung gelten die Vorschriften des Versicherungs­vertragsgesetzes.

V. Prämie und Nebenkosten.

§ 14.

Die Prämie ist, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, zuzüglich Aus­fertigungsgebühr und Versicherungssteuer bei Aushändigung der Police bar zu bezahlen. Mangels anderer Vereinbarung tritt der Versicherungsschutz erst mit Bezahlung der Prämie in Kraft.

VI. Vertragsverletzung.

I § 15-

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn dem Ver­sicherungsnehmer, dem Versicherten, ihren Vertretern oder Beauftragten, ins­besondere bei der Schadenfeststellung oder -regulierung, eine arglistige Hand­lungsweise zur Last fällt.

(2) Die Verpflichtung zur Prämienzahlung bleibt bestehen; die bezahlte Prämie verfällt.

VII. Versicherungsfall.

§ 16.

(1) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte, deren Vertreter oder Beauf­tragte sind verpflichtet, dem Versicherer von jedem Unfall, der das Gut be­troffen hat, unverzüglich Nachricht zu geben, auch wenn dadurch ein Entschä­digungsanspruch nicht begründet wird.

(2) Sie sind weiter verpflichtet, für die Rettung des Gutes aus einer drohen­den oder entstandenen Gefahr tunlichst zu sorgen und den Anordnungen des Versicherers Folge zu leisten. Insbesondere sind die nach den .Vorschriften der Eisenbahn und der Post möglichen Ermittlungen unverzüglich zu veranlassen.

(3) Der Versicherer haftet für Aufwendungen, die der Versicherte zur Ab­wendung und Minderung des nach der Police zu ersetzenden Schadens gemäß den Weisungen des Versicherers macht oder, wenn die Einholung solcher Wei­sungen nicht tunlich ist, den Umständen nach für geboten halten darf; das

f leiche gilt von den Kosten, die durch die Ermittelung und Feststellung des chadens entstehen.

(4) Im Falle der Unterversicherung haftet der Versicherer auch für Auf­wendungen und Kosten nur gemäß § 4 Abs. 5.

(5) Der Versicherte kann den Versicherer über die Versicherungssumme hinaus nur für solche Aufwendungen in Anspruch nehmen, zu denen dieser t unter bestimmter Bezeichnung der Aufwendungen Auftrag gegeben hat.

§ 17.

(1) Zur Begründung von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherer ist das Gut unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen.

(2) Zur Untersuchung des Gutes zwecks Feststellung des Schadens ist der bevollmächtigte Vertreter des Versicherers hinzuzuziehen.

(3) Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß das beraubte oder beschädigte Gut nicht eher von der Eisenbahn oder Post abgenommen wird, als bis der Tatbestand und möglichst auch Umfang und Ursache des Schadens (Minder­gewicht, Verletzung der Verpackung, Beschädigung des Inhalts usw.) durch die Eisenbahn oder Post in Gegenwart des Empfängers oder seiner Beauf­tragten festgestellt und beurkundet worden sind.

(4) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder deren Vertreter haben den Empfänger anzuweisen, das Gut unverzüglich zu untersuchen und die zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn oder die Post erforder­lichen Feststellungen zu veranlassen.

(5) Falls die Eisenbahn oder Post Feststellungen über den Unfall oder den Schaden am Gut getroffen hat, ist deren Feststellungsbericht unverzüglich dem Versicherer zu unterbreiten.

§ 18.

Solange der Umfang des Schadens dem Versicherer gegenüber nicht fest­gestellt ist, dürfen mit dem beschädigten Gut nur die zu dessen Rettung und Erhaltung erforderlichen Veränderungen vorgenommen werden.

§ 19.

Wenn der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder deren Vertreter die in den §§ 16 bis 18 festgesetzten Verpflichtungen schuldhaft verabsäumen, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, es sei denn, daß nach­weislich die Verletzung für ihn unschädlich ist.

§ 20 .

(1) Der Versicherer ist im Fall einer drohenden oder eingetretenen Ge­fahr berechtigt, einzuschreiten und diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche ihm zur Erhaltung des Gutes oder zur Verhütung weiteren Schadens ange­messen erscheinen. Aus der Tatsache solchen Einschreitens des Versicherers kann jedoch die Anerkennung der Haftung für den Schaden und für die ge­machten Aufwendungen und Kosten nicht entnommen werden.

(2) Nach einem Unfall ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflich­tet, das Gut ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Schadenregulierung er­folgt dann gemäß § 21 unter Annahme eines Totalverlustes bzw. Teilverlustes.

VIII. Schadenermittelung.

§ 21 .

(1) Ira Falle einer Beschädigung wird der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut zur Zeit und am Orte der Schadenfeststellung in unbeschädigtem Zustande gehabt haben würde (Gesund­wert) sowie der Wert ermittelt, den das Gut dort in beschädigtem Zustande hat (Krankwert).

(2) Nachdem der Gesundwert und der Krankwert des Gutes ermittelt sind, wird der Unterschied dieser beiden Werte in Prozenten auf den Gesundwert berechnet (Wertminderung). Dieser Prozentsatz wird auf den Versicherungs­wert gerechnet, als Schaden vergütet.

(3) Ira Falle der Unterversicherung wird der Prozentsatz der Wertminderung auf die Versicherungssumme berechnet und der so ermittelte Betrag vergütet.

(4) Der Schaden am mitversicherten erhofften (imaginären) Gewinnn wird in demselben Verhältnis ersetzt wie der Schaden am Gut, jedoch nur insoweit, als der Ersatz nach dieser Berechnung nicht zu einer ungerechtfertigten Be­reicherung des Versicherten führt.

(5) Sind Fracht, Zoll oder Kosten während der Reise und am Bestimmungs­ort mitversichert, so leistet der Versicherer für die infolge eines Unfalles er­sparten Beträge keinen Ersatz.

8 22 .

Können die Parteien sich über die Höhe des Schadens nicht einigen, so erfolgt die Feststellung im Sachverständigenverfahren. Die Entscheidung der Sachverständigen ist nur in bezug auf die Höhe des Schadens maßgebend.

§ 23.

(1) Der Versicherer und der Versicherungsnehmer wählen je einen Sach­verständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr gewähl­ten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht binnen zweier Wochen nach Emp­fang Folge geleistet, so wird auf Antrag der betreibenden Partei der zweite Sachverständige durch die für den Besichtigungsort zuständige Handelskammer und, falls eine Handelskammer nicht zuständig ist, durch das zuständige Ge­richt bestimmt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Beide Sachverständigen sollen versuchen, zu einer Einigung über die Höhe des Schadens in allen Punkten zu gelangen. Gelingt solche Einigung nicht, so ist von beiden Sachverständigen gemeinschaftlich ein Obmann zu bestimmen, mit dem zusammen die Schadenfeststellung hinsichtlich der streitig gebliebenen Punkte vorgenommen wird. Wenn die beiden Sachverständigen sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so bestimmt ihn die für den Be­sichtigungsort zuständige Handelskammer und, falls eine Handelskammer nicht zuständig ist, das zuständige Gericht. Der Obmann kann nur über diejenigen Punkte entscheiden, über welche die beiden Sachverständigen sich nicht ge­einigt haben, und nur innerhalb der Grenzen, welche durch die Vorschläge der Sachverständigen gegeben sind.

(3) Die mit ihren Ansprüchen unterliegende Partei hat die Kosten des Sach­verständigenverfahrens zu tragen. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unter­liegt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

§ 24.

(1) Wenn der Schaden nicht durch Sachverständige festgestellt werden kann, so ist er durch öffentliche Versteigerung des beschädigten Teiles des Gutes zu ermitteln; der unbeschädigte Teil bleibt dem Versicherten.

(2) Vor der Versteigerung ist der gemeine Handelswert oder in dessen Er­mangelung der gemeine Wert, den das Gut zur Zeit und am Orte der Versteige­rung in unbeschädigtem Zustand gehabt haben würde, durch Sachverständige festzustellen (Gesundwert). Als Krankwert gilt der Bruttoversteigerungserlös.

(3) Im übrigen wird der Schaden gemäß § 21 berechnet.

IX. Begründung der Entschädigungsforderung.

§ 25.

(1) Die Versicherung an sich begründet weder einen Beweis noch eine Ver­mutung für das Vorhandensein und den Wert des Gutes zur Zeit des Unfalles. Der Versicherte muß den Schadenfall (Versicherungsfall) im Sinne dieser Be­dingungen dem Grunde und der Höhe nach beweisen.