MANNHEIMER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT

in Mannheim

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Assekuranzgeschäftli

\ Roijmarkt ^

Vrt 23

Bruchklausel für Möbel und Umzugsgut.

a) Die Versicherung deckt in dem von der Police vorgesehenen Umfange auch Bruch­schäden, welche nachweislich auf dem versicherten Transport entstanden und unverzüglich nach Ankunft des Gutes durch das Transportunternehmen (Eisen­bahn, Post etc.) und unter Hinzuziehung der Versicherungsgesellschaft oder ihres Vertreters festgestellt worden sind. Die Versicherungsgesellschaft haf­tet alsdann nur für die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes des zerbroche­nen oder abhandengekommenen Teiles der Möbelstücke, jedoch nicht über die Versicherungssumme hinaus und nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesundwert (bei gebrauchten Möbeln zum Zeitwert' des versicherten Gegenstan­des. Im Einvernehmen mit der Versicherungsgesellschaft oder ihrem Vertreter ist die Reparatur der beschädigten Möbelstücke am Bestimmungsort vorzuneh­men. Ersatzteile sind entweder am Bestimmungsort, oder,wenn dort nicht erhält­lich, durch Nachsenden von der Fabrik zu beschaffen.

Ein Verkauf der zerbrochenen Teile oder des ganzen Möbelstückes ist ohne Genehmigung der Versicherungsgesellschaft nicht gestattet.

b) Die Versicherung deckt gegen Zahlung einer Zuschlagsprämie auch Bruchschäden an Möbeln und den darin befindlichen Glasteilen, Spiegeln, Marmorplatten und dergl. in allen Fällen, in denen der Nachweis eines Transportmittelunfalles oder Schadenereignisses durch höhere Gewalt nicht erbracht werden kann.

Diese Schäden werden gemäss den Bestimmungen unter a) reguliert.

c) Bruchschäden infolge mangelhafter Verpackung oder infolge Fabrikations- oder Materialfehler sowie Druckschäden, Schrammschäden, Politurrisse und Leimlö­sungen werden nicht ersetzt; Beschädigungen der Polster bei Polstermöbeln,die auf die Mürbheit des Stoffes zurückzuführen sind, sind gleichfalls nicht er­satzpflichtig; ferner geht jeder weitere Schaden, welchen der Versicherungs­nehmer durch Zeitverlust oder durch Nachteile irgendwelcher Art erleiden soll­te, niemals zu Lasten der Versicherungsgesellschaft.

d) Beschädigte Möbelstücke können niemals an die Versicherungsgesellschaft aban- donniert werden.

e) Wertminderungsansprüche irgendwelcher Art sind von der Versicherung ausge­schlossen .

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Beschädigungen von Röntgen-Radio- und ähnlichen Röhren. Das Nichtfunktionieren von Uhren, Apparaten und Musik­instrumenten, sowie Paderibruch hei Beleuchtungskörpern aller Art und Be­schädigung von Bilderrahmen aus Gips.

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