MANNHEIMER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT
in Mannheim
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Assekuranzgeschäftli
\ Roijmarkt ^
Vrt 23
Bruchklausel für Möbel und Umzugsgut.
a) Die Versicherung deckt in dem von der Police vorgesehenen Umfange auch Bruchschäden, welche nachweislich auf dem versicherten Transport entstanden und unverzüglich nach Ankunft des Gutes durch das Transportunternehmen (Eisenbahn, Post etc.) und unter Hinzuziehung der Versicherungsgesellschaft oder ihres Vertreters festgestellt worden sind. Die Versicherungsgesellschaft haftet alsdann nur für die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes des zerbrochenen oder abhandengekommenen Teiles der Möbelstücke, jedoch nicht über die Versicherungssumme hinaus und nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesundwert (bei gebrauchten Möbeln zum Zeitwert' des versicherten Gegenstandes. Im Einvernehmen mit der Versicherungsgesellschaft oder ihrem Vertreter ist die Reparatur der beschädigten Möbelstücke am Bestimmungsort vorzunehmen. Ersatzteile sind entweder am Bestimmungsort, oder,wenn dort nicht erhältlich, durch Nachsenden von der Fabrik zu beschaffen.
Ein Verkauf der zerbrochenen Teile oder des ganzen Möbelstückes ist ohne Genehmigung der Versicherungsgesellschaft nicht gestattet.
b) Die Versicherung deckt gegen Zahlung einer Zuschlagsprämie auch Bruchschäden an Möbeln und den darin befindlichen Glasteilen, Spiegeln, Marmorplatten und dergl. in allen Fällen, in denen der Nachweis eines Transportmittelunfalles oder Schadenereignisses durch höhere Gewalt nicht erbracht werden kann.
Diese Schäden werden gemäss den Bestimmungen unter a) reguliert.
c) Bruchschäden infolge mangelhafter Verpackung oder infolge Fabrikations- oder Materialfehler sowie Druckschäden, Schrammschäden, Politurrisse und Leimlösungen werden nicht ersetzt; Beschädigungen der Polster bei Polstermöbeln,die auf die Mürbheit des Stoffes zurückzuführen sind, sind gleichfalls nicht ersatzpflichtig; ferner geht jeder weitere Schaden, welchen der Versicherungsnehmer durch Zeitverlust oder durch Nachteile irgendwelcher Art erleiden sollte, niemals zu Lasten der Versicherungsgesellschaft.
d) Beschädigte Möbelstücke können niemals an die Versicherungsgesellschaft aban- donniert werden.
e) Wertminderungsansprüche irgendwelcher Art sind von der Versicherung ausgeschlossen .
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Beschädigungen von Röntgen-Radio- und ähnlichen Röhren. Das Nichtfunktionieren von Uhren, Apparaten und Musikinstrumenten, sowie Paderibruch hei Beleuchtungskörpern aller Art und Beschädigung von Bilderrahmen aus Gips.
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