(2) Der Versicherte hat, uni den Ersatz eines erlittenen Schadens fordern zu können, dem Versicherer eine Schadenberechnung einzureichen und die vom Versicherer geforderten Nachweise und Belege, z. B. Verkaufsrechnung, Ver­kaufsvertrag, Wertzertifikat, auf seine Kosten zu beschaffen.

(3) Zu diesen Belegen gehören bei Güterbeförderung durch die Eisenbahn auch der gestempelte Frachtbrief und, falls vorhanden, das Frachtbriefdoppel. Ist die Stückzahl oder das Gewicht der Güter durch die Bahn nicht festgestellt worden, weil durch den Absender oder den Empfänger ein- oder abgeladen wurde, so muß der Beweis über Gewicht und Menge auf andere Weise als durch Berufung auf den Frachtbrief erbracht werden.

(4) In einem Schadenfalle, in welchem die Post haftet, ist von dem Ver­sicherten das Anerkenntnis der Post, den Schaden nach der Postordnung be­zahlen zu wollen, beizubringen.

(5) Der Versicherte kann für seine Bemühungen anläßlich eines Schaden­falles eine Vergütung nicht beanspruchen.

X. Zahlungspflicht.

§ 26.

Nachdem der Versicherer die gemäß § 25 begründete Entschädigungsforde­rung anerkannt hat, oder nachdem im Streitfälle richterliche oder schiedsrich­terliche Entscheidung erfolgt und rechtskräftig geworden ist, muß der Versiche­rer innerhalb eines Monats nach der Erklärung seines Anerkenntnisses oder nach Rechtskräftigwerden der Entscheidung gegen Quittung und Rückgabe der Police den Schadenbetrag vergüten. Vor Ablauf dieser Frist besteht für den Versicherer keine fällige Verpflichtung zur Zahlung, insbesondere hat der Ver­sicherte keinerlei Ansprüche auf Vergütung von Verzugsschäden oder Ver­zinsung der Schadensumme, es sei denn, daß der Versicherer die Zahlung grobfanrlässig verzögert hat.

XI. Rechtswahrung.

§ 27.

(1) Durch die Zahlung der Schadensumme tritt der Versicherer Dritten gegenüber in die Rechte des Versicherten ein, ohne daß es einer besonderer« Abtretung bedarf. Insbesondere gilt dies von den Entschädigungansprüchen, die daraus entstehen, daß ein Schaden durch Verschulden eines Dritten ent­standen oder vergrößert ist.

(2) Der Versicherte kann sich wegen des Ersatzes seines Schadens zwar zu­nächst an den Versicherer halten; er ist aber verpflichtet, zur Wahrung dieser Rechte alle gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig zu erfüllen und die für die Sicherstellung des Rückgriffs geeigneten Maßnahmen unverzüglich zu treffen.

(3) Der Versicherte hat dem Versicherer jede zur Ausübung des Rückgriffs gegen den ersatzpflichtigen Dritten erforderliche Unterstützung zu gewähren und dem Versicherer die erforderlichen Belege, Erläuterungen, Vollmachten und son­stigen Urkunden, die der Geltendmachung von Ersatzanspüchen dienen, vor der endgültigen Regelung des Schadens gegen Erstattung der Auslagen zu beschaffen.

(4) Auf Verlangen des Versicherers ist der Versicherte auch verpflichtet erforderlichenfalls gegen Rückabtretung der auf den Versicherer übergegange­nen Ersatzansprüche, im eigenen Namen die Verhandlungen zu führen und die Ansprüche, insbesondere auch durch Klageerhebung im eigenen Namen, zu verfolgen.

(5) Kann von dem Dritten, insbesondere von der Eisenbahn oder Post oder von einem Spediteur oder Frachtführer, Ersatz nicht verlangt werden, weil vom Versicherungsnehmer oder Versicherten oder von ihren Vertretern die ge­setzliche Haftung des Dritten durch Vereinbarung ausdrücklich oder stillschwei­gend beschränkt oder aufgehoben ist, so wird der Versicherer insoweit von der Haftung frei, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß dem Versicherer aus solchen Maßnahmen keinerlei Nachteile entstanden sind.

(6) Das gleiche gilt für Verletzung der in Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Verpflichtungen.

B. Selbständige Fuhrtransporte (mit Ausnahme von Kraftwagentransporten).

I. Umfang der Ersatzpflicht.

1. Haftung im allgemeinen.

§ 28.

(1) Der Versicherer haftet bei selbständigen Transporten mittels Fuhre für Schaden (Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlust) an dem versicher­ten Gut, welchen das Gut durch einen dem Transportmittel zugestoßenen Un-' fall, durch höhere Gewalt, Brand oder durch Straßenraub erleidet. Der Ver­sicherer haftet auch für Diebstahl und Abhandenkommen des ganzen Fracht­stückes, nicht für Teildiebstahl, jedoch mit der Beschränkung, daß der Ver­sicherte von jedem Schaden durch Diebstahl oder Abhandenkommen 25 Pro­zent selbst zu tragen hat.

(2) Als selbständig gelten Transporte, die nicht als An- oder Abfuhrtrans­porte mit einem durch diese Police gedeckten Eisenbahn- oder Posttransport in Verbindung stehen. Selbstständige Kraftwagentransporte sind durch diese Police nicht gedeckt.

(3) Der V.ersic|xer£i dgrch-de^Eintritt^eiaer. versicherte^

Gefahr entstandenen Rettungs-, Lagerungs- oder Wiedereinladungskösten; Wird mit diesen Aufwendungen auch ein nicht durch diese Police versichertes Gut geschützt, so fallen sie dem Versicherer nur im Verhältnis zur Last.

(4) Güter, deren Einzelgewicht 1000 kg übersteigt, sind von der Versiche­rung ausgeschlossen.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnittes A. soweit sie nicht durch die folgenden Paragraphen abgeändert sind.

2. Beginn und Ende der Haftung.

§ 29.

(1) Die von dem Versicherer übernommene Haftung beginnt mit dem Zeit­punkte, in welchem das Gut zur unverzüglichen Beförderung auf das Fahr­zeug aufgeladen ist; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem das Gut zwecks Ablieferung an den Empfänger vom Fahrzeug scheidet. Etwaige Um- und Über­ladungen während der versicherten Reise sind in die Versicherung einge- schlossen. Die Versicherung erfährt keine Unterbrechung während der Ein­stellungen des Fahrzeuges im Verlaufe der versicherten Reise.

(2) Wird die Absendung oder Weiterbeförderung des Gutes durch Ein­greifen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder ihrer Vertreter aus anderen Gründen als zur Abwendung einer dem Gute drohenden Gefahr auf­gehalten, so ruht die Versicherung während der Dauer dieses Aufenthaltes und endet, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert, mit^Älauf dieser Frist. Die Prämie bleibt verfallen.

(3) Auf der versicherten Reise vorkommende Übergänge über Flüsse und andere Gewässer sind in die Versicherung eingeschlossen, sofern die Übergänge auf öffentlichen Brücken oder mittels öffentlicher Fähren erfolgen. Sind die Gewässer mit Eis bedeckt, so darf die Überfahrt nur auf den von der zustän­digen Behörde vorgezeichneten Wegen während der erlaubten Zeit erfolgen.

(4) Der Versicherungsschutz ruht, wenn die Reise ohne Not auf anderen als den gewöhnlichen Wegen zurückgelegt wird, es sei denn, daß im Schaden­falle der Versicherte nacnweist, daß zwischen der Wahl des Reiseweges und dem Schaden kein ursächlicher Zusammenhang besteht.

II. Versicherungsfall.

i 30.

(1) Zur Begründung von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherer ist das Gut unverzüglich nach der Ablieferung, spätestens innerhalb dreier Werktage, zu untersuchen.

(2) Zur Untersuchung des Gutes zwecks Feststellung des Schadens ist der bevollmächtigte Vertreter des Versicherers hinzuzuziehen.

(3) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder deren Vertreter haben den Empfänger anzuweisen, das Nötige zur Feststellung des Zustandes des Gutes, insbesondere eines eingetretenen Schadens vorzukehren.

(4) Die Vorschrift des § 19 gilt entsprechend.

III. Rechtswahrung.

§ 31.

Hinsichtlich des Rückgriffs gegen einen Dritten gelten die Vorschriften des §27; insbesondere hat der Versicherungsnehmer sofort für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht zu sorgen.

C. Streitigkeiten.

§ 32.

Für Streitigkeiten aus diesem Versicherungsverträge ist ausschließlich zu­ständig das Gericht des Ortes, an dem der Versicherer bei mehreren Ver­sicherern der in der Police als führend bezeichnete Versicherer seine Haupt­niederlassung (Gesellschaftssitz) hat. Der Gerichtsstand des § 48 des Versiche­rungsvertragsgesetzes bleibt unberührt.

§ 33.

Alle diesen Versicherungsvertrag betreffenden Fragen sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Soweit diese Police nicht etwas Gegenteiliges bestimmmt oder selbständig den Gesamt-Tatbestand eines Verhältnisses, wie z. B. Anzeige­pflicht, Zahlungspflicht und Streitigkeiten (§§ 11. 12, 26 und 32), abschließend regelt, kann das Versicherungsvertragsgesetz ergänzend herangezogen wer­den, wie z. B. bei der Doppelversicherung (§13).

§ 34.

(1) Alle nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall entweder von dem Versicherer ausdrücklich anerkannten oder durch vollständige Klage bei dem zuständigen Gericht anhängig gemachten Ansprüche auf Entschädigung aus dem Versicherungsverträge sind allein durch den Ablauf dieser Frist, ohne daß es einer Erklärung des Versicherers bedarf, erloschen.

(2) Ist der Zeitpunkt des Unfalles nicht nachzuweisen, so gilt als solcher der Tag, an dem die Sendung unter gewöhnlichen Umständen ihren Bestim­mungsort erreicht haben würde, und zwar wird' für Reisen innerhalb Deutsch­lands eine Reisedauer von 2 Wochen, für Reisen nach sonstigen europäischen Bestimmungsorten eine solche von einem Monat angenommen.

D. Schlubbestimmung.

§ 35.

Geschriebene Bedingungen und Klauseln gehen im Falle der Abweichung den gedruckten vor.