nz MANNHEIMER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT

in Mannheim

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Besondere Bedingungen fiir die Versicherung von Umzugsgütern

gegen Transportgefahren.

a) Die Versicherung erstreckt sich auf alle Gegenstände, die nach der Verkehrssitte zu dem Inventar einer Wolmungswirtschaft gezählt werden können, ohne Unterschied, ob es sich um gebrauchte oder neue Einrich­tungsgegenstände handelt.

b) Die Beförderung kann geschehen mittelst Fuhre und Eisenbahn sowohl in geschlossenen Möbelwagen als auch als Stückgut oder Beiladung.

c) Die Versicherung beginnt in dem Augenblick, in welchem das verladene Umzugsgut vom Hause des Absenders

am Abgangsort in Bewegung gesetzt wird, nnd endigt in dem Augenblick, in welchem dasselbe vor dem Hause des Empfängers am Bestimmungsort zum Stillstand kommt.

(1) Die Versicherung erstreckt sich auf alle Schäden, w> lebe die erwiesene Folge eines Transportmitteln,>kalles oder

einer höheren Gewalt sind, sowie auf Schäden durch Feuer, Blitz und Explosion. Ferner gehen auch Diebstahl­schäden und Teildiebstahlschäden zu Lasten der Versicherungs-Gesellschaft, dies aber nur dann, wenn bei

Bahntransporten bahnamtlich festgestellt ist, daß die Verschlüsse des Möbelwagens resp. die Plomben des Eisen­bahnwaggons verletzt und die Wagen erbrochen waren, oder bei Fuhrtransporten nachgewiesen wird, daß die Schlösser des Möbelwagens erbrochen vorgefunden wurden.

e) Bei Beiladungen ist das Risiko des Diebstahls ganzer Kolli und des Teildiebstahls unter der Bedingung einge­

schlossen, daß nur geringwertige Gegenstände in dieser Weise verladen werden, sowie, daß derartige Beiladun­gen gehörig befestigt und vollständig überschnürt werden.

f) Die Gefahren des Auf- und Abladens des beladenen Möbelwagens auf bzw. von dem Eisenbahnwaggon und

ebenso die Gefahren einer eventuellen Umladung gelten in die Versicherung eingeschlossen

g) Kunstgegenstände, kostbare Bilder und Gemälde, 8ilbenacben und sonstige Wertgegenstände sind bis zu 25% des Gesamtwertes, höchstens jedoch bis zu RM 10000,, in die Versicherung eingeschlossen. Die Mitversiche­rung eines höheren Wertanteiles für Gegenstände der ebengedachten Art und die Prämie dafür unterliegen der freien Vereinbarung.

h) Schäden infolge Vernässung durch Regen, auch wenn sie durch den schadhaften Zustand des Eisenbahnwaggons bzw. Möbelwagens ermöglicht werden, sind ausgeschlossen, wie ferner auch Schäden durch gewöhnlichen Bruch an den Möbeln, sowie solche durch Ramponage, Politurrisse und Leimlösungen, soweit diese nicht auf einen Transportmittelunfall zurückgeführt werden können.

i) Das gewöhnliche Bruchrisiko während des Transportes, also in Fällen, wo der Nachweis eines Transportmittel- Unfalles oder Schadenereignisses durch höhere Gewalt nicht erbracht werden kann, kann für Möbel, Spiegel, Glas, Marmor, ferner für Gegenstände aus Terrakotta, Porzellan und gleichzuachtende Artikel auf Antrag gegen einen besonderen Prämienzuschlag mitversichert werden. Hierbei ist jedoch Bedingung, daß diese Gegenstände nur von einem erfahrenen Packer verpackt werden. Der Ersatz für derartige Schäden erstreckt sich nur auf die tatsächlich zerbrochenen Stücke, nicht auf unbeschädigt gebliebene zu den betreffenden Stücken gehörige andere Teile.

k) Aeußerlich erkennbare Schäden sind vor der Abnahme des Umzugsgutes von der Bahn amtlich bescheinigen zu lassen. Schäden, die äußerlich nicht erkennbar sind, müssen unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber innerhalb sieben Tage nach Abnahme von der Bahn, letzterer schriftlich, zwecks Schadenfeststellung an­gezeigt werden.

Sonstige Schäden sind durch Zeugenaussagen oder andere glaubhafte Nachweise zu belegen.

Achtung! Wichtig!

Schäden' werden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert vergütet. Ramponageschäden, Po­liturrisse, Leimlösungen, sowie Schramm- j schaden werden auch bei Mitversicherung der gewöhnl. Bruchgefahr, von den Ver­sicherungsgesellschaften nicht ersetzt