Die Versicherung gilt zu den beigehefteten Bedingungen, im übrigen einschl". gewöhnlichen Bruch, voh Haus zu Haus. Glas, Porzellan und dergleichen gel­ten bis RM. ZOO. gedeckt.

Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für den Gütertransport zu Lande mittels Eisenbahn, Post oder Fuhre.

A. Eisenbahn- und Post-Transporte.

I. Umfang der Ersatzpflicht.

1. Haftung im allgemeinen.

§ i.

(1) Der Versicherer haftet bei Transporten von Gütern durch die Eisenbahn oder Post gegen Bezahlung der Prämie für Schaden (Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlust) an dem versicherten Gegenstand (Gut), welcher wäh­rend der Dauer der Versicherung durch einen Betriebsunfall (d. i. ein schaden­verursachendes Ereignis, das in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Be­triebsvorgang der Güterbeförderung durch die Eisenbahn oder die Post steht), durch Brand, Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen ganzer Fracht­stücke, oder durch höhere Gewalt Eintritt, soweit nicht in den folgenden Para­graphen Abweichendes bestimmt ist, vgl. insbesondere § 7.

(2) Die in diesen Bedingungen bezüglich der Eisenbahn oder der Post ge­troffenen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung

a) auf den deutschen Eisenbahnkraftwagen-Verkehr, soweit auf ihn die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkenrs-Ordnung Anwendung finden und der Verkehr in Verbindung mit einem durch diese Police ge­deckten Eisenbahntransport erfolgt,

b) auf die Beförderung eines Gutes, welches die Postanstalt eines Staa­tes anderen von diesem Staate konzessionierten Transport-Unter­nehmungen, Messagerien oder Eisenbahn-Verwaltungen zur Beför­derung übergibt.

(3) Der Versicherer haftet auch für Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des nach der Police (Versicherungsvertrag) zu ersetzenden Schadens nach näherer Maßgabe des § 16 dieser Bedingungen.

2. Beginn und Ende der Haftung.

§ 2 .

(1) Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem das Gut nach den Bestimmungen der Eisenbahn oder der Post angenommen ist; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem nach diesen Bestimmungen das Gut abgeliefert wird.

(2) Der unterwegs zur zollamtlichen Behandlung erforderliche Aufenthalt ist in die Versicherung eingeschlossen.

(3) Ist das Gut nicht durch die Bahn zuzurollen oder verzögert sich die Abnahme, so ist eine Lagerung ira Gewahrsam der Bahn bis zu 2 Wochen in die Versicherung eingeschlossen, falls die Lagerung ohne voraussehbare Schädi­gung des Gutes erfolgen kann. Entsprechendes gilt für eine Lagerung im Ge­wahrsam der Post.

(4) Die Haftung des Versicherers für die Zubringung der Guter mittels Fuhrwerks oder Kraftwagens am Abgangs- oder Bestimmungsort beginnt und endet gemäß § 3.

3. örtlicher Zubringerdienst.

(An- und Abfuhr).

§ 3.

(1) Bei der An- und Abfuhr mittels Fuhrwerks oder Kraftwagens am Ab­gangs- oder Bestimmungsort zu und von der Eisenbahn oder Post haftet der Versicherer für Schaden an dem Gut durch einen dem Transportmittel zuge­stoßenen Unfall, durch höhere Gewalt, Brand oder Straßenraub. Der Versiche­rer haftet während der An- und Abfuhr auch für Diebstahl des ganzen Fracht­stückes oder dessen Abhandenkommen, jedoch mit der Beschränkung, daß wenn die An- oder Abfuhr durch den Versicherten oder seine eigenen Leute erfolgt, dieser von jedem während der An- oder Abfuhr durch Diebstahl oder Abhandenkommen entstandenen Schaden 25% selbst zu tragen hat.

(2) Zu den gleichen Bedingungen wie für die An- und Abfuhr gelten für die Dauer von drei Werktagen diejenigen Güter gedeckt, welche, sei es bei Tag, sei es bei Nacht, innerhalb des Bahnhofsbereiches, auf den Fahrzeugen unab- geladen stehen bleiben müssen, weil die Abnahme seitens der Bahnorgane wegen Schlusses der Dienststunden oder die Selbstverladung wegen nachweis­lich unterlassener oder nicht rechtzeitiger Bereitstellung der zur Verladung nötigen. Eisenbahnwagen nicht mehr möglich war.

(8) Bei An- und Abfuhrtransporten beginnt die Haftung des Versicherers mit dem Zeitpunkt, in welchem das Gut zur unverzüglichen Beförderung auf das Fahrzeug aufgeladen ist; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem das Gut zwecks Ablieferung an den Empfänger vom Fahrzeug scheidet.

(4) Erfolgt die An- und Abfuhr am Abgangs- oder Bestimmungsort innerhalb der in § 6 aufgeführten Länder durch die Eisenbahn oder durch eisenbahnamt­liche Fuhrunternehmer, so übernimmt der Versicherer dafür die weitergehende Haftung gemäß § 1 Abs. 1. Diese beginnt mit dem Zeitpunkte der Annahme des Gutes durch den bahnamtlichen Transportführer und endet mit dem Zeitpunkte, in welchem das Gut bestimmungsgemäß von der Eisenbahn abgeliefert wird.

4. Versicherungswert und Grenze der Ersatzpflicht.

§ 4.

(1) Als Versicherungswert des Gutes gilt derjenige Wert, welchen das Gut am Abgangsort in dem Zeitpunkt hat, der nach §§ 2 und 3 für den Beginn der Versicherung maßgebend ist, unter Hinzurechnung aller Kosten während der Reise und am Bestimmungsort bis zur Ablieferung an den Empfänger ein­schließlich Fracht. Zoll und Versicherungskosten, sofern der Einschluß der Kosten in die Versicherung ausdrücklich vereinbart wird. Vgl. auch § 21 Abs. 5.

(2) Ein subjektiver Liebhaberwert darf bei Ermittlung des Versicherungs­wertes nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Versicherungssumme bildet die äußerste Grenze der Ersatzpflicht des Versicherers.

(4) Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Über­versicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.

(5) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungswertes ge­nommen (Teil-oder Unterversicherung), so haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

8 S.

(1) Der Einschluß des erhofften (imaginären) Gewinnes in die Versicherung muß ausdrücklich vereinbart sein.

(2) Als solcher werden, wenn ein anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, zehn Prozent des Versicherungswertes des Gutes als versichert betrachtet.

II. KesedränkunK der Haftung.

§ 6 .

(1) Die in § 1 vorgesehene Haftung für Schäden durch Diebstahl oder Unter­schlagung gilt nur für Eisenbahn- oder Posttransporte innerhalb und zwischen den Ländern: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland, Irland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Norwegen, östaMeicb, Schweden, Schweiz, Tscheche-Slowakei. Ungarn.

(2) Ausgeschlossen von der Haftung für Diebstahl oder Unterschlagun^sind Transporte in offenem oder offen gebauten, nicht mit Decktüchern versehenen und vorschriftsmäßig verschnürten Eisenbahnwagen.

(3) Bei Transporten, deren Verladung durch den Absender selbst erfolgt ist, tritt die Haftung für Schäden aus Diebstahl oder Unterschlagung nur ein, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart ist.

(4) Wenn die Eisenbahn bei Verladung durch den Absender Leute zur Hilfe­leistung stellt und dies zufolge mit ihr getroffener schriftlichen Vereinbarung als Übernahme der Beladung durch die Bahn gilt, so übernimmt der Versiche­rer dafür die weitergehende Haftung gemäß § 1 Abs. 1.

§ 7 .

(1) Die Haftung des Versicherers beschränkt sich auf die gemäß §§ 13 übernommenen Gefahren.

(2) Demgemäß erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, entstanden durch ungenügende oder unzweckmäßige Verpackung, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich inneren Verderb, Selbst­entzündung, Schwinden, Geruchsannahme, oder

durch Regen, Frost, Hitze, Schnee, Hagel und überhaupt Witterungsein­flüsse jeglicher Art, durch Ratten, Mäuse und sonstiges Ungeziefer, durch Bruch. Rost oder Oxydation, Manko, Auslaufen (Leckage), Verstreuen. Untermall oder Untergewicht,

es sei denn, daß der Schaden als die Folge eines dem Transportmittel zugesto­ßenen Unfalles, eines Brandes oder einer höheren Gewalt nachgewiesen wird

(3) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind weiter die im nachstehen- * den aufgeführten Schäden:

a) Schaden, entstanden durch Streik oder Aussperrung, durch innere Unruhen, Plünderung, Kriegsereignisse, Verfügung von hoher Hand. Repressalien, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten oder nicht anerkannten Macht oder Behörde,

b) Schaden infolge von Schleichhandel, Verletzung von oder Durchfuhrbestimmungen (namentlich durch unrichtige Steuerdeklaration) oder irreführenden Angaben im Ladeschein,

c) Schaden, welcher aus der Verladung in offenen oder offen gebauten, nicht gehörig mit Decktüchern versehenen und verschnürten Eisen­bahnwagen entsteht, z. B.: Brand durch Funkenflug aus der Loko­motive.

(4) Konnte der Schaden den Umständen nach aus einer in Abs. 2 und 3 bezeichneten Gefahr enststehen, so wird vermutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden ist.

(5) Der Versicherer haftet auch nicht für Schaden,

den der Versicherungsnehmer, der Versicherte, ihre Vertreter oder der Ab­sender oder Empfänger des Gutes vorsätzlich oder fahrlässig verursachen oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten ver­hindern können. Insbesondere ist der Versicherer von jeder Haftung frei, wenn die Deklarations- oder Versand-Vorschriften der Eisenbahn oder Post nicht erfüllt wurden oder wenn bei Selbstverladung das Gut nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt wurde.

(6) Die Ersatzpflicht umfaßt nur unmittelbare Schäden an dem versicherten Gut. Nicht erstattungsfähig sind Schäden, die durch eine Verzögerung in der Beförderung oder durch Zins-, Kurs- oder Konjunkturverlust entstehen.

§ 8 .

(1) Die nachstehend aufgeführten Güter gelten nur dann als versichert, wenn sie in der Police besonders genannt sind:

(2) Lose verladenes Gut (Schüttgut), Möbel, Hausrat oder Umzugsgut, un- gemünzte und gemünzte oder sonst verarbeitete edle Metalle. Juwelen, Edel­steine, Papiergeld, Wertpapiere jeder Art, Dokumente und Urkunden, Kunst­gegenstände, Gemälde, Skulpturen und andere Güter, welche einen Liebhaber- wert haben, leichtentzündliche, feuergefährliche oder explosive Güter, z. B. Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölzer, chemische Zündstoffe oder Knall­präparate, Dynamit, Nitroglyzerin, rohes Petroleum, Phosphor, Ferrosilizium, * gebrannter Kalk, ferner Torf. Heu, Stroh sowie ätzende Flüssigkeiten.

(3) Auch wenn die Versicherung auf Güter aller Art genommen ist, so be­zieht sie sich nicht auf die vorgenannten Güter.

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