Vierzehnter Nachtrag zur Satzung
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Ausgabe 1928
36
Absatz 1 Latz 2 erhält folgende Fassung:
„Übersteigt jedoch der Entgelt des einzelnen Versicherten ivährenb der Beitragszeit im Jahresbetrage den im 8 48 festgesetzten Höchstbetrag, so wird der. Überschuß nicht angerechnet."
Als neuer „§ 48" wird eingefügt:
Erhöhung des der Versicherung zugrunde zu legenden Jahresarbeitsveröienstes.
Die Versicherung wird für die Gefahrklassen von 0,5 bis 25 über den im 8 071 c Satz 1 der RVO. festgesetzten Höchst betrag hinaus auf den tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst bis zu dem Betrage von RM 12 000 erstreckt.
8 06
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„8 48 gilt entsprechend.".
8 07
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„8 48 gilt entsprechend."
8 57a
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „8 48 gilt entsprechend."
57 I,
erhält folgende Fassung:
„Personen, die als Mitglieder eines Prüfungsausschusses oder als Prüflinge, als Teilnehmer an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung oder des Reichsberufswettkampfes oder zu ähnlichen Zwecken die Betriebsstätte eines Genossenschaftsmitgliedes besuchen oder auf ihr verkehren, ohne in dem Betriebe beschäftigt zu sein, sind gegen die ihnen hierbei zustoßenden Unfälle (§§ 544, 545 a der RVO.) versichert l8 052 Nr. 2 der RVO.).
Die Versicherung geschieht durch Übernahme der Unfallentschädigung auf die Genossenschaft.
Als Jahresarbeitsverdtenst gilt für versicherte Unternehmer und Gefolgschaftsmitglieder der bei der Genossenschaft versicherten Betriebe der auf Grund der Satzung oder der Reichsversicherungsordnung bestimmte Jahresarbettsverdienst. Im übrigen gilt als Jahresarbettsverdienst der Arbeitsentgelt, den der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Unfall bezogen hat, oder, soweit er in keinem Arbeitsverhältnis