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gestanden hat, das Erwerbseinkommen, das er im Kalenderjahr vor dem Unfall gehabt hat. Der Jahresarbeitsvcrdienst darf nicht niedriger als das Dreihundertfache des Ortslohnes für Erwachsene, der zur Zeit des Unfalls für den Ort der Betriebs- statte festgesetzt ist, und nicht höher als 12 000 RM sein.

Für die Geivährung von Krankenbehandlung, Berufs fürsorge und Geldleistungen an die hiernach versicherten Personen gilt, rvenn sie nicht auf Grund der Reichsversiche­rung gegen Krankheit versichert sind, 8 40 der Satzung."

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erhält folgende Fassung:

Der Leiter kann sich, die übrigen Inhaber von Ehren­ämtern und die Angestellten der Genossenschaft, soweit für diese Personen nicht auf Grund der Dienstordnung oder sonstiger Vorschriften die jeweiligen Vorschriften fiir Rcichsbeamte auf Lebenszeit über Unfallfürsorge gelten, gegen Unfälle der in den 88 544 (545 a,, 545 b), 546 der RBO. bczeichneten Art versichern. Die Versicherung umfaßt alle Unfälle im Dienste der Genossen­schaft, also auch Unfälle bei ehrenamtlichen Verrichtungen, die im Aufträge des Leiters der Genossenschaft ausgeführt werden.

Für die Versicherung gelten die Vorschriften der Reichs Versicherungsordnung, jedoch wird der Iahresarbeitsverdienst der Inhaber von Ehrenämtern vom Leiter festgesetzt.

Der Jahresarbeitsvcrdienst darf den Höchstbctrag von 12 060 RM nicht überschreiten.

Für die Gewährung von Krankenbehandlung, Berufs­fürsorge und Geldleistungen an diese Versicherten gilt, wenn ne nicht auf Grund der Retchsversicherung gegen Krankheit ver­sichert sind, 8 49 der Satzung.

Die Versicherung geschieht durch Übernahme der Unfall entschädigung auf die Genossenschaft.

Über die Versicherungen dieser Art ist ein Verzeichnis zu führen und jedem Versicherten ein Ausweis zu erteilen."

Der Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1941 in Kraft.

B e r l i n, den 25. März 1941

Berussgenossenschast der Feinmechanik und Elektrotechnik

Der Letter B u r h e n n c.

Beschluß.

Der vorstehende vom Leiter der Berufsgenossenschast erlassene vierzehnte Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossen­schaft der Feinmechanik und Elektrotechnik Ausgabe 1928 wird gemäß 8 681 der Ncichsversicherungsorönung genehmigt.

Berlin, den 3. April 1941

Das Reichsversicherungsamt Abteilung siir Unsallversichernng

gez. Dr. Schäffer.

(L. S.)

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