ländischen Firma aus eigener Tasche zu zahlen. Eine derartige Übernahme von Zahlungen, die an sich von dem ausländischen Lieferanten zu leisten wären, stellen eine verkappte Erhöhung des Kaufpreises dar. Derartige Nebenabreden sind im j Antrag anzugeben, da sie die Ware verteuern und devisenrecht- > lieh als echte Nebenkostenzahlungen (Zahlungen zugunsten eines I Ausländers) zu betrachten sind. Sie haben mit sogenannten »Abzweigungen« nichts zu tun, weil diese in allen Fällen zu Lasten des ausländischen Lieferanten (also unter Kürzung des Rechnungsbetrages) vorgenommen werden, während Provisionszahlungen der vorstehend bezeichneten Art der inländische Einführer selbst trägt.
5. Wechsel des im Antrag angegebenen ausländischen Lieferanten
Bisher mußte bei einem Wechsel des ausländischen Lieferanten ein Antrag auf Änderung der erteilten Devisenbescheinigung eingereicht werden. In Zukunft ist folgendermaßen zu verfahren:
Tritt an die Stelle des im Antrag angegebenen Lieferanten ein anderer Lieferant, der der Reichsstelle bereits aus einem früheren Einfuhrgeschäft bekannt ist, so genügt es, daß der Einführer bei der Rücksendung der ausgenutzten Devisenbescheinigung den Wechsel des ausländischen Lieferanten angibt.
Tritt an die Stelle des im Antrag angegebenen Lieferanten eine Firma, die der Reichsstelle aus den bisher gestellten Anträgen noch nicht bekannt ist, so hat der Einführer unverzüglich der zuständigen Reichsstelle den neuen Lieferanten namhaft zu machen.
6. Auflage wegen Rücksendung der Devisen' bescheinigung an die Reichsstelle
Nach den bisherigen Auflagen hatte das Kreditinstitut, das die genehmigten Zahlungen ausführte, die Devisenbescheinigung einzubehalten und an die Reichsstelle zurückzusenden. Diese Auflage ist geändert worden; in Zukunft hat der Antragsteller dafür zu sorgen, daß die Devisenbescheinigung nach Ausnutzung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert der Reichsstelle zurückgesandt wird. Kommt das beantragte Einfuhrgeschäft nicht zustande, so ist die Devisenbescheinigung sofort zurückzusenden.
7. Beifügung von Unterlagen (Schriftwechsel, Offerten usw.)
Die Anträge auf Erteilung einer Devisenbescheinigung enthalten folgenden fett gedruckten Vermerk:
„Nötigenfalls sind der Verwendungszwecke und die Dringlichkeit des Bedarfs in einem besonderen Begleitschreiben (einfache Ausfertigung) zu erläutern sowie gegebenenfalls die inländischen Abnehmer anzugeben.“
In dem bisherigen Antragsvordruck E 16 a war für Erläuterungen ein größerer Raum vorhanden. Eine Beibehaltung dieser Raumeinteilung war nicht zweckmäßig, weil die Angabe des Verwendungszweckes der eingeführten Ware sowie die Begründungen der Dringlichkeit des Bedarfs usw. oftmals vertraulich und ausschließlich für die Reichsstelle, nicht aber für die zahlreichen an der weiteren Abwicklung des Einfuhrgeschäfts beteiligten Stellen bestimmt sind. Die Praxis hat gezeigt, daß die Firmen ihre Einfuhranträge aus langjähriger Gewohnheit ohnehin mit einem besonderen Begleitschreiben einreichen. Durch die Anfertigung eines besonderen Begleitschreibens wird also im allgemeinen keine Mehrarbeit verursacht.
Die Unterlagen über das beabsichtigte Einfuhrgeschäft (Anfragen, Angebote, Kreditzusagen, Schriftwechsel usw.) sind dem Antrag möglichst in Urschrift beizufügen. Werden statt der Urschriften Abschriften eingesandt, so brauchen diese nicht mehr beglaubigt zu sein.
8. Beantragung von mehreren Devisenbescheinigungen bei länger laufenden Teillieferungen
Sieht der Kaufvertrag Teillieferungen vor, so empfiehlt es sieb in zahlreichen Fällen, nicht einen Einzelantrag einzureichen, sondern mehrere Teilanträge, die auf die Warenmenge und Rechnungsbeträge der Teillieferungen abgestellt sind. Der geringen Mehrarbeit beim Ausschreiben der Anträge stehen im allgemeinen weit größere Arbeitserleichterungen bei der Abwicklung der Teillieferungen gegenüber.
S. Fälle, in denen eine Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit an verschiedenen Stellen benötigt wird
Bei der Abwicklung von Einfuhrgeschäften mit Teillieferungen usw. traten in zahlreichen Fällen dadurch unliebsame Verzögerungen und Erschwerungen auf, daß die Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit bei verschiedenen Stellen benötigt wurde. Um eine reibungslose Abwicklung der Einfuhrgeschäfte zu ermöglichen, kann in Zukunft folgendes Verfahren angewandt werden:
Benötigt eine Einfuhrfirma die Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit zur Vorlage bei verschiedenen Stellen, so läßt sie von ihrer Bankverbindung (die die Eigenschaft einer Devisenbank besitzen muß), eine oder mehrere
„Bestätigungen
über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung“ (Vordruck Einfuhr Nr. 6) ausstellen. In einer solchen Bestätigung wird der Einfuhrfirma bescheinigt, daß sie im Besitz einer Devisenbescheinigung ist, die dazu berechtigt, die näher bezeich- nete Ware einzufünren. Bei der Abwicklung des Verfahrens sind folgende Richtlinien zu beachten:
a) Die Devisenbank hat auf der Devisenbescheinigung zu vermerken, daß eine oder mehrere Bestätigungen ausgefertigt worden sind. Die Bestätigungen sind fortlaufend zu numerieren.
b) Die Bestätigung der Devisenbank ist bei der zollamtlichen Abfertigung an Stelle der Devisenbescheinigung vorzulegen.
c) Die abfertigende Zollstelle schreibt die eingeführte Ware auf der Rückseite der Bestätigung ab und gibt sie demjenigen zurück, der sie vorgelegt hak
d) Die Zollamtliche Abschreibung auf der Bestätigung gilt als Einfuhrnachweis im Sinne der Auflage Nr. 1 der Devisenbescheinigung.
e) Der Einführer hat die Bestätigung nach erfolgter Abschreibung durch die Zollstelle seiner Bankverbindung bei Erteilung des Zahlungsauftrages auszuhändigen.
f) Der Einführer hat die Bestätigungen zusammen mit der ausgenutzten Devisenbescheinigung der zuständigen Reichsstelle einzusenden (Auflage Nr. 3 im Anhang der Devisenbescheinigungen).
Durch diese Regelung wird erreicht, daß sich die Einfuhrfirmen in den Fällen, in denen eine Devisenbescheinigung zu
G leicher Zeit bei verschiedenen Stellen vorgelegt werden muß, irsatzpapiere für die Devisenbescheinigung in beliebiger Anzahl, und ohne erst entsprechende Anträge bei der zuständigen Reichs- Stelle stellen zu müssen, anfertigen lassen können. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Einfuhrfirmen die Vordrucke »Einfuhr Nr. 6« selbst ausfertigen und lediglich von ihrer Bankverbindung abstempeln und unterschreiben lassen.
10. Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Bestätigung
Der Vordruck Einfuhr Nr. 6 enthält folgenden Schlußsatz: „Die Devisenbescheinigung, auf Grund der diese Bestätigung ausgestellt worden ist, tritt mit Ablauf des. außer Kraft.“
Gemäß Allgemeiner Bestimmung Nr. 1 des Anhangs (Vordruck Einfuhr Nr. 2) verlängert sich die Gültigkeitsdauer einer Devisenbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 10. Tage nach erfolgter zollamtlicher Abschreibung Da eine solche Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht aus der Bestätigung hervorgeht, ist auf der Rückseite folgender Verlängerungsvermerk aufgenommen worden:
Bestätigung
Uber die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.
Die Devisenbescheinigung, auf Grund der diese Bestätigung ausgestellt worden ist, tritt mit Ablauf des_
außer Kraft Es wird hiermit bestätigt, daß gemäß Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Devisenbescheinigung a) die Einfuhrdokumente über die umseitig bezeichnete Ware bereits vorliegen*),
b) ein Avis von_____ vorliegt*).
Aus den vorbezeichneten Unterlagen geht unzweideutig hervor, daß die Ware bereits vor Ablauf der Gültigkeit der Devisenbescheinigung zum Versand gebracht worden ist.
Die Gültigkeit dieser Bestätigung gilt daher entsprechend der Gültigkeit der Devisenbescheinigung bis zum 10. Tage nach erfolgter zollamtlicher Abschreibung als verlängert.
____ den___
(Stempel und Unterschrift der Devisenbank)