ländischen Firma aus eigener Tasche zu zahlen. Eine der­artige Übernahme von Zahlungen, die an sich von dem auslän­dischen Lieferanten zu leisten wären, stellen eine verkappte Er­höhung des Kaufpreises dar. Derartige Nebenabreden sind im j Antrag anzugeben, da sie die Ware verteuern und devisenrecht- > lieh als echte Nebenkostenzahlungen (Zahlungen zugunsten eines I Ausländers) zu betrachten sind. Sie haben mit sogenannten »Abzweigungen« nichts zu tun, weil diese in allen Fällen zu Lasten des ausländischen Lieferanten (also unter Kürzung des Rechnungsbetrages) vorgenommen werden, während Provisions­zahlungen der vorstehend bezeichneten Art der inländische Ein­führer selbst trägt.

5. Wechsel des im Antrag angegebenen ausländischen Lieferanten

Bisher mußte bei einem Wechsel des ausländischen Lieferanten ein Antrag auf Änderung der erteilten Devisenbescheinigung eingereicht werden. In Zukunft ist folgendermaßen zu verfahren:

Tritt an die Stelle des im Antrag angegebenen Lieferanten ein anderer Lieferant, der der Reichsstelle bereits aus einem früheren Einfuhrgeschäft bekannt ist, so genügt es, daß der Einführer bei der Rücksendung der ausgenutzten Devisenbescheinigung den Wechsel des ausländischen Lieferanten angibt.

Tritt an die Stelle des im Antrag angegebenen Lieferanten eine Firma, die der Reichsstelle aus den bisher gestellten An­trägen noch nicht bekannt ist, so hat der Einführer unverzüglich der zuständigen Reichsstelle den neuen Lieferanten namhaft zu machen.

6. Auflage wegen Rücksendung der Devisen' bescheinigung an die Reichsstelle

Nach den bisherigen Auflagen hatte das Kreditinstitut, das die genehmigten Zahlungen ausführte, die Devisenbescheinigung ein­zubehalten und an die Reichsstelle zurückzusenden. Diese Auf­lage ist geändert worden; in Zukunft hat der Antragsteller dafür zu sorgen, daß die Devisenbescheinigung nach Ausnutzung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert der Reichsstelle zurückgesandt wird. Kommt das beantragte Einfuhrgeschäft nicht zustande, so ist die Devisenbescheinigung sofort zurück­zusenden.

7. Beifügung von Unterlagen (Schriftwechsel, Offerten usw.)

Die Anträge auf Erteilung einer Devisenbescheinigung ent­halten folgenden fett gedruckten Vermerk:

Nötigenfalls sind der Verwendungszwecke und die Dringlichkeit des Bedarfs in einem besonderen Begleit­schreiben (einfache Ausfertigung) zu erläutern sowie gegebenenfalls die inländischen Abnehmer anzugeben.

In dem bisherigen Antragsvordruck E 16 a war für Erläute­rungen ein größerer Raum vorhanden. Eine Beibehaltung dieser Raumeinteilung war nicht zweckmäßig, weil die Angabe des Verwendungszweckes der eingeführten Ware sowie die Begrün­dungen der Dringlichkeit des Bedarfs usw. oftmals vertraulich und ausschließlich für die Reichsstelle, nicht aber für die zahl­reichen an der weiteren Abwicklung des Einfuhrgeschäfts betei­ligten Stellen bestimmt sind. Die Praxis hat gezeigt, daß die Firmen ihre Einfuhranträge aus langjähriger Gewohnheit ohne­hin mit einem besonderen Begleitschreiben einreichen. Durch die Anfertigung eines besonderen Begleitschreibens wird also im allgemeinen keine Mehrarbeit verursacht.

Die Unterlagen über das beabsichtigte Einfuhrgeschäft (An­fragen, Angebote, Kreditzusagen, Schriftwechsel usw.) sind dem Antrag möglichst in Urschrift beizufügen. Werden statt der Ur­schriften Abschriften eingesandt, so brauchen diese nicht mehr beglaubigt zu sein.

8. Beantragung von mehreren Devisenbe­scheinigungen bei länger laufenden Teillieferungen

Sieht der Kaufvertrag Teillieferungen vor, so empfiehlt es sieb in zahlreichen Fällen, nicht einen Einzelantrag einzureichen, son­dern mehrere Teilanträge, die auf die Warenmenge und Rech­nungsbeträge der Teillieferungen abgestellt sind. Der geringen Mehrarbeit beim Ausschreiben der Anträge stehen im allgemeinen weit größere Arbeitserleichterungen bei der Abwicklung der Teillieferungen gegenüber.

S. Fälle, in denen eine Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit an verschiedenen Stellen benötigt wird

Bei der Abwicklung von Einfuhrgeschäften mit Teillieferungen usw. traten in zahlreichen Fällen dadurch unliebsame Verzöge­rungen und Erschwerungen auf, daß die Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit bei verschiedenen Stellen benötigt wurde. Um eine reibungslose Abwicklung der Einfuhrgeschäfte zu ermög­lichen, kann in Zukunft folgendes Verfahren angewandt werden:

Benötigt eine Einfuhrfirma die Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit zur Vorlage bei verschiedenen Stellen, so läßt sie von ihrer Bankverbindung (die die Eigenschaft einer Devisenbank besitzen muß), eine oder mehrere

Bestätigungen

über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung (Vordruck Einfuhr Nr. 6) ausstellen. In einer solchen Bestäti­gung wird der Einfuhrfirma bescheinigt, daß sie im Besitz einer Devisenbescheinigung ist, die dazu berechtigt, die näher bezeich- nete Ware einzufünren. Bei der Abwicklung des Verfahrens sind folgende Richtlinien zu beachten:

a) Die Devisenbank hat auf der Devisenbescheinigung zu ver­merken, daß eine oder mehrere Bestätigungen ausgefertigt worden sind. Die Bestätigungen sind fortlaufend zu nume­rieren.

b) Die Bestätigung der Devisenbank ist bei der zollamtlichen Abfertigung an Stelle der Devisenbescheinigung vorzulegen.

c) Die abfertigende Zollstelle schreibt die eingeführte Ware auf der Rückseite der Bestätigung ab und gibt sie demjenigen zurück, der sie vorgelegt hak

d) Die Zollamtliche Abschreibung auf der Bestätigung gilt als Einfuhrnachweis im Sinne der Auflage Nr. 1 der Devisen­bescheinigung.

e) Der Einführer hat die Bestätigung nach erfolgter Abschrei­bung durch die Zollstelle seiner Bankverbindung bei Er­teilung des Zahlungsauftrages auszuhändigen.

f) Der Einführer hat die Bestätigungen zusammen mit der aus­genutzten Devisenbescheinigung der zuständigen Reichsstelle einzusenden (Auflage Nr. 3 im Anhang der Devisenbescheini­gungen).

Durch diese Regelung wird erreicht, daß sich die Einfuhr­firmen in den Fällen, in denen eine Devisenbescheinigung zu

G leicher Zeit bei verschiedenen Stellen vorgelegt werden muß, irsatzpapiere für die Devisenbescheinigung in beliebiger Anzahl, und ohne erst entsprechende Anträge bei der zuständigen Reichs- Stelle stellen zu müssen, anfertigen lassen können. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Einfuhrfirmen die Vordrucke »Einfuhr Nr. 6« selbst ausfertigen und lediglich von ihrer Bank­verbindung abstempeln und unterschreiben lassen.

10. Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Bestätigung

Der Vordruck Einfuhr Nr. 6 enthält folgenden Schlußsatz: Die Devisenbescheinigung, auf Grund der diese Bestätigung ausgestellt worden ist, tritt mit Ablauf des. außer Kraft.

Gemäß Allgemeiner Bestimmung Nr. 1 des Anhangs (Vor­druck Einfuhr Nr. 2) verlängert sich die Gültigkeitsdauer einer Devisenbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 10. Tage nach erfolgter zollamtlicher Abschreibung Da eine solche Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht aus der Be­stätigung hervorgeht, ist auf der Rückseite folgender Verlänge­rungsvermerk aufgenommen worden:

Bestätigung

Uber die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

Die Devisenbescheinigung, auf Grund der diese Bestäti­gung ausgestellt worden ist, tritt mit Ablauf des_

außer Kraft Es wird hiermit bestätigt, daß gemäß Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Devisenbescheinigung a) die Einfuhrdokumente über die umseitig bezeichnete Ware bereits vorliegen*),

b) ein Avis von_____ vorliegt*).

Aus den vorbezeichneten Unterlagen geht unzweideutig hervor, daß die Ware bereits vor Ablauf der Gültigkeit der Devisenbescheinigung zum Versand gebracht worden ist.

Die Gültigkeit dieser Bestätigung gilt daher entsprechend der Gültigkeit der Devisenbescheinigung bis zum 10. Tage nach erfolgter zollamtlicher Abschreibung als verlängert.

____ den___

(Stempel und Unterschrift der Devisenbank)