11. Antrag auf Änderung einer Devisen­bescheinigung

(Vordruck »Einfuhr Nr. 7«)

Für Anträge auf Änderung einer Devisenbescheinigung ist ein neuer Antragsvordruck geschaffen worden. Bei Verwendung des neuen Vordrucks ist die Vorlage der Devisenbescheinigung nicht mehr erforderlich. Der genehmigte Antrag auf Änderung der Devisenbescheinigung ist dieser beizuheften.

12. Die Devisenbescheinigungen werden mit folgenden Auflagen erteilt:

Auflagen

1. Der Nachweis der erfolgten Einfuhr ist durch einen Abschrei­bungsvermerk der Zollstelle auf der Rückseite dieses Anhangs zu erbringen, es sei denn, daß nach der Devisenbescheinigung eine Abschreibung nicht erforderlich ist. Die Abschreibung er­folgt nur, wenn diese Devisenbescheinigung bei der zollamt­lichen Abfertigung vorgelegt wird.

2. Die Ware ist in der im Antrag angegebenen Beschaffenheit einzuführen.

3. Diese Devisenbescheinigung ist nach Inanspruchnahme oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer unaufgefordert der Reichs­stelle zurückzusenden. Kommt das beantragte Einfuhrgeschäft nicht zustande, so ist diese Devisenbescheinigung sofort zurück­zugeben.

4. Die Devisenbescheinigung ist nicht übertragbar.

5. Das Kreditinstitut, welches die durch diese Devisenbescheini­gung genehmigten Zahlungen ausführt, hat die gezahlten Be­träge auf der vorletzten Seite dieses Anhangs abzuschreiben.

6. Nimmt der Antragsteller auf Grund dieser Devisenbescheini­gung mit einem ausländischen Gläubiger Verrechnungen vor, verwendet er eigene Devisen oder leistet er Reichsmarkzah­lungen im Inland zugunsten eines Ausländers, so hat er die vorgenommenen Verfügungen selbst auf der vo-'etzten Seite dieses Anhangs einzutragen und zu erläutern (z. B. »Transport­kosten Mailand-deutsche Grenze, = &JI 500, durch Kürzung meiner Forderung gegen den Spediteur A. verrechnet«, oder: »2% Provision an Fa. Müller u. Bause, Berlin, Inlandsver­treter des ausländischen Lieferanten«),

Auf Grund der angehefteten Devisenbescheinigung zulässige Verfügungen gelten erst dann als genehmigt, wenn sie auf der vorletzten Seite dieses Anhangs eingetragen worden sind.

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Devisenbescheinigung berechtigt zu den genehmigten Zah­lungen erst, nachdem die Zollstelle die eingeführte Ware auf dieser Bescheinigung abgeschrieben hat oder wenn in der De­visenbescheinigung eine Vorauszahlung oder die Zahlung für eine bereits eingeführte Ware genehmigt ist. Außerdem dürfen Zahlungen auf Grund dieser Devisenbescheinigung bis zum 10. Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer geleistet werden, wenn die zollamtliche Abschreibung der Ware in der Devisen­bescheinigung innerhalb der letzten 10 Tage vor oder bis zum 5. Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgenommen worden ist Im letzten Fall muß der Grund der verspäteten Abschrei­bung in der Devisenbescheinigung vermerkt sein.

Ist eine zollamtliche Abschreibung noch nicht erfolgt, liegen aber bereits bei der Bankverbindung des Einführers die Ein­fuhrdokumente vor, so können entsprechende Zahlungen eben­falls auf Grund der Devisenbescheinigung (ohne zollamtliche Abschreibung) geleistet werden. Das gleiche gilt, wenn der Einführer das Avis des Abladers über die Absendung der

Dokumente seiner Bankverbindung vorlegt oder aus dem im Avis angegebenen Abgangsdatum der Dokumente angenommen werden kann, daß bei normaler Postbeförderung mit einem Ein­treffen der Dokumente vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ge­rechnet werden kann.

Ist die Gültigkeitsdauer dieser Devisenbescheinigung abge­laufen, liegen jedoch bereits die Einfuhrdokumente oder ein Avis vor, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß die Ware be­reits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Devisenbescheini­gung auf den Weg gebracht worden ist, so gilt die Gültig­keitsdauer bis zum 10. Tage nach erfolgter zollamtlicher Ab­schreibung als verlängert, sofern eine Devisenbank eine ent­sprechende Bestätigung auf der Devisenbescheinigung ange­bracht hat.

2. Die in der Devisenbescheinigung enthaltene Genehmigung zur Bezahlung der bei der Abwicklung des Einfuhrgeschäfts ent­stehenden besonderen Nebenkosten berechtigt:

a) zu Überweisungen auf Verrechnungskonten von Ländern, mit denen Verrechnungsabkommen bestehen;

b) zur Verwendung eigener Devisen und zur Versendung solcher Devisen in das Ausland sowie zu Zahlungen in aus­ländischer Währung an inländische Inkassobevollmäch­tigte oder Vertreter eines ausländischen Gläubigers;

c) zur Leistung von Reichsmarkzahlungen im Inland an Aus­länder oder Inländer zugunsten eines ausländischen Gläu­bigers, jedoch nur für eigene Rechnung des ausländischen Gläubigers.

3. Ais Verwendung eigener Devisen gilt auch die Abzweigung und Verrechnung von Forderungen.

4. Ist bei der Verrechnung der Abzweigung die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in Reichsmark erforderlich, so ist der Umrechnung der amtliche Berliner Mittelkurs des der Ab­rechnung vorangehenden Werktages zugrunde zu legen.

5. Die Devisenbescheinigung berechtigt u. a. nicht:

a) zu Zahlungen an jüdische Auslandsvertreter;

b) zur Versendung oder Überbringung von inländischen Geld­sorten in das Ausland;

c) zu Zahlungen an das Ausland durch Postanweisungen.

t>. Die angeheftete Devisenbescheinigung deckt nur die bei der Abwicklung der Wareneinfuhr entstehenden »besonderen« Nebenkosten. Besondere Nebenkosten sind die mit dem ein­zelnen Einfuhrgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zahlungen (z. B. Transportkosten, Zölle, Provi­sionen) Nur diese besonderen Nebenkosten dürfen auf Grund der Devisenbescheinigung bezahlt werden, während »allge­meine« Nebenkosten (z. B. Reklamekosten, Unterhaltskosten eigener ausländischer Vertretungen usw.) nur auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Devisenstelle bezahlt werden dürfen.

7. Zahlungen durch Wechsel.

Ist in der Devisenbescheinigung die Zahlung durch Wechsel genehmigt, so ist der Inhaber der Devisenbescheinigung be­rechtigt, den Wechsel (oder die Prolongationsabschnitte) einem Kreditinstitut zwecks Weiterleitung an den Zahlungsempfänger auszuhändigen. Die Versendung oder Aushändigung an den Empfangsberechtigten darf nur durch ein Kreditinstitut erfol- en. Dieses hat auf dem Wechsel oder einem damit verhau­enen Blatt die zuständige Reichsstelle sowie die Nr. der De­visenbescheinigung zu vermerken und anzugeben, daß der Gegenwert des eingelösten Wechsels nach den Bestimmungen des betreffenden Verrechnungsabkommens über das vorgeschrie­bene Verrechnungskonto zu zahlen ist. Das in Frage kom­mende Verrechnungskonto ist genau zu bezeichnen (Angabe der Kontonummer erforderlich).

8. Eine Gewähr für die Verlängerung der Gültigkeit dieser De­visenbescheinigung kann nicht gegeben werden.

Die neuen Vordrucke für die Wareneinfuhr

Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr sowie zur Bezahlung der entstehenden Nebenkosten (Vordruck Einfuhr Nr. 1)

Antrag auf Änderung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr (Vordruck Einfuhr Nr. 7) Bestätigung über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung (Vordruck Einfuhr Nr. 6)

sind bei den Banken und Sparkassen erhältlich.