11. Antrag auf Änderung einer Devisenbescheinigung
(Vordruck »Einfuhr Nr. 7«)
Für Anträge auf Änderung einer Devisenbescheinigung ist ein neuer Antragsvordruck geschaffen worden. Bei Verwendung des neuen Vordrucks ist die Vorlage der Devisenbescheinigung nicht mehr erforderlich. Der genehmigte Antrag auf Änderung der Devisenbescheinigung ist dieser beizuheften.
12. Die Devisenbescheinigungen werden mit folgenden Auflagen erteilt:
Auflagen
1. Der Nachweis der erfolgten Einfuhr ist durch einen Abschreibungsvermerk der Zollstelle auf der Rückseite dieses Anhangs zu erbringen, es sei denn, daß nach der Devisenbescheinigung eine Abschreibung nicht erforderlich ist. Die Abschreibung erfolgt nur, wenn diese Devisenbescheinigung bei der zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird.
2. Die Ware ist in der im Antrag angegebenen Beschaffenheit einzuführen.
3. Diese Devisenbescheinigung ist nach Inanspruchnahme oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer unaufgefordert der Reichsstelle zurückzusenden. Kommt das beantragte Einfuhrgeschäft nicht zustande, so ist diese Devisenbescheinigung sofort zurückzugeben.
4. Die Devisenbescheinigung ist nicht übertragbar.
5. Das Kreditinstitut, welches die durch diese Devisenbescheinigung genehmigten Zahlungen ausführt, hat die gezahlten Beträge auf der vorletzten Seite dieses Anhangs abzuschreiben.
6. Nimmt der Antragsteller auf Grund dieser Devisenbescheinigung mit einem ausländischen Gläubiger Verrechnungen vor, verwendet er eigene Devisen oder leistet er Reichsmarkzahlungen im Inland zugunsten eines Ausländers, so hat er die vorgenommenen Verfügungen selbst auf der vo-'etzten Seite dieses Anhangs einzutragen und zu erläutern (z. B. »Transportkosten Mailand-deutsche Grenze, = &JI 500,— durch Kürzung meiner Forderung gegen den Spediteur A. verrechnet«, oder: »2% Provision an Fa. Müller u. Bause, Berlin, Inlandsvertreter des ausländischen Lieferanten«),
Auf Grund der angehefteten Devisenbescheinigung zulässige Verfügungen gelten erst dann als genehmigt, wenn sie auf der vorletzten Seite dieses Anhangs eingetragen worden sind.
Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Devisenbescheinigung berechtigt zu den genehmigten Zahlungen erst, nachdem die Zollstelle die eingeführte Ware auf dieser Bescheinigung abgeschrieben hat oder wenn in der Devisenbescheinigung eine Vorauszahlung oder die Zahlung für eine bereits eingeführte Ware genehmigt ist. Außerdem dürfen Zahlungen auf Grund dieser Devisenbescheinigung bis zum 10. Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer geleistet werden, wenn die zollamtliche Abschreibung der Ware in der Devisenbescheinigung innerhalb der letzten 10 Tage vor oder bis zum 5. Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgenommen worden ist Im letzten Fall muß der Grund der verspäteten Abschreibung in der Devisenbescheinigung vermerkt sein.
Ist eine zollamtliche Abschreibung noch nicht erfolgt, liegen aber bereits bei der Bankverbindung des Einführers die Einfuhrdokumente vor, so können entsprechende Zahlungen ebenfalls auf Grund der Devisenbescheinigung (ohne zollamtliche Abschreibung) geleistet werden. Das gleiche gilt, wenn der Einführer das Avis des Abladers über die Absendung der
Dokumente seiner Bankverbindung vorlegt oder aus dem im Avis angegebenen Abgangsdatum der Dokumente angenommen werden kann, daß bei normaler Postbeförderung mit einem Eintreffen der Dokumente vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gerechnet werden kann.
Ist die Gültigkeitsdauer dieser Devisenbescheinigung abgelaufen, liegen jedoch bereits die Einfuhrdokumente oder ein Avis vor, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß die Ware bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Devisenbescheinigung auf den Weg gebracht worden ist, so gilt die Gültigkeitsdauer bis zum 10. Tage nach erfolgter zollamtlicher Abschreibung als verlängert, sofern eine Devisenbank eine entsprechende Bestätigung auf der Devisenbescheinigung angebracht hat.
2. Die in der Devisenbescheinigung enthaltene Genehmigung zur Bezahlung der bei der Abwicklung des Einfuhrgeschäfts entstehenden besonderen Nebenkosten berechtigt:
a) zu Überweisungen auf Verrechnungskonten von Ländern, mit denen Verrechnungsabkommen bestehen;
b) zur Verwendung eigener Devisen und zur Versendung solcher Devisen in das Ausland sowie zu Zahlungen in ausländischer Währung an inländische Inkassobevollmächtigte oder Vertreter eines ausländischen Gläubigers;
c) zur Leistung von Reichsmarkzahlungen im Inland an Ausländer oder Inländer zugunsten eines ausländischen Gläubigers, jedoch nur für eigene Rechnung des ausländischen Gläubigers.
3. Ais Verwendung eigener Devisen gilt auch die Abzweigung und Verrechnung von Forderungen.
4. Ist bei der Verrechnung der Abzweigung die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in Reichsmark erforderlich, so ist der Umrechnung der amtliche Berliner Mittelkurs des der Abrechnung vorangehenden Werktages zugrunde zu legen.
5. Die Devisenbescheinigung berechtigt u. a. nicht:
a) zu Zahlungen an jüdische Auslandsvertreter;
b) zur Versendung oder Überbringung von inländischen Geldsorten in das Ausland;
c) zu Zahlungen an das Ausland durch Postanweisungen.
t>. Die angeheftete Devisenbescheinigung deckt nur die bei der Abwicklung der Wareneinfuhr entstehenden »besonderen« Nebenkosten. Besondere Nebenkosten sind die mit dem einzelnen Einfuhrgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zahlungen (z. B. Transportkosten, Zölle, Provisionen) Nur diese besonderen Nebenkosten dürfen auf Grund der Devisenbescheinigung bezahlt werden, während »allgemeine« Nebenkosten (z. B. Reklamekosten, Unterhaltskosten eigener ausländischer Vertretungen usw.) nur auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Devisenstelle bezahlt werden dürfen.
7. Zahlungen durch Wechsel.
Ist in der Devisenbescheinigung die Zahlung durch Wechsel genehmigt, so ist der Inhaber der Devisenbescheinigung berechtigt, den Wechsel (oder die Prolongationsabschnitte) einem Kreditinstitut zwecks Weiterleitung an den Zahlungsempfänger auszuhändigen. Die Versendung oder Aushändigung an den Empfangsberechtigten darf nur durch ein Kreditinstitut erfol- en. Dieses hat auf dem Wechsel oder einem damit verhauenen Blatt die zuständige Reichsstelle sowie die Nr. der Devisenbescheinigung zu vermerken und anzugeben, daß der Gegenwert des eingelösten Wechsels nach den Bestimmungen des betreffenden Verrechnungsabkommens über das vorgeschriebene Verrechnungskonto zu zahlen ist. Das in Frage kommende Verrechnungskonto ist genau zu bezeichnen (Angabe der Kontonummer erforderlich).
8. Eine Gewähr für die Verlängerung der Gültigkeit dieser Devisenbescheinigung kann nicht gegeben werden.
Die neuen Vordrucke für die Wareneinfuhr
Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr sowie zur Bezahlung der entstehenden Nebenkosten (Vordruck Einfuhr Nr. 1)
Antrag auf Änderung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr (Vordruck Einfuhr Nr. 7) Bestätigung über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung (Vordruck Einfuhr Nr. 6)
sind bei den Banken und Sparkassen erhältlich.