genügt es, daß der Einfiihrer Art und soweit bekannt die voraussichtliche Höhe der Nebenkosten angibt. Die Reichsstelie kann in diesen Fällen eine Globalgenehmigung zur Bezahlung aller bei der Abwicklung des Einfuhrgeschäfts entstehenden Nebenkosten erteilen. Zu diesem Zweck ent­hält die neue Devisenbescheinigung folgenden Genehmi­gungsvermerk:

»Ferner erteile ich Ihnen die Genehmigung, die bei der Abwicklung des umseitig bezeichneten Einfuhrgeschäfts

.. besonderen Nebenkosten des Warenverkehrs

zu bezahlen (wegen der Zahlungsarten vgl. Allgemeine Bestimmungen Nr. 2 des der Devisenbescheinigung ange­hefteten Anhangs).«

Bei der Erteilung der Devisenbescheinigung wird die Reichsstelle zwischen den nachstehend dargestellten 3 Fällen unterscheiden:

a) Werden im Antragsvordruck keine im Ausland ent­stehenden Nebenkosten angegeben (z. B. Lieferung frei deutscher Bestimmungsort), so wird der vorstehende Genehmigungsvermerk von der Reichsstelle gestrichen.

b) Können die im Ausland entstehenden Nebenkosten im voraus nicht angegeben werden, so kann auf Antrag die Bezahlung aller vorkommenden Nebenkosten da­durch genehmigt werden, daß die Reichsstelle auf der Freizeile des Genehmigungsvermerks das Wort »ent­stehenden« einsetzt. Eine derartige Genehmigung deckt alle im Zuge der Abwicklung des betreffenden Einfuhrgeschäfts entstehenden Nebenkosten.

c) Sofern aller Voraussicht nach keine anderen als die im > Antrag bezifferten Nebenkosten entstehen, fügt die

Reichsstelle auf der Freizeile des Genehmigungsver­merks die Worte »umseitig aufgeführte« hinzu. Durch diesen Zusatz wird die Devisenbescheinigung auf die Bezahlung der im Antrag aufgeführten Neben­kostenbeträge beschränkt

Durch diese Regelung wird erreicht, daß die Einführer nicht in jedem einzelnen Fall, wie bisher, einen Antrag auf Ausstellung einer Nebenkostenbescheinigung einzureichen brauchen, wenn sich die Nebenkostenbeträge nicht im voraus beziffern lassen. Um das neue Verfahren reibungslos durch­zuführen, ist es erforderlich, daß die Einführer im Antrag klar zum Ausdruck bringen, welche der unter ae darge­stellten Genehmigungsarten zur Bezahlung der Nebenkosten beantragt wird. Reicht dazu der Raum im Vordruck nicht aus, so ist der Antrag im Begleitschreiben näher zu be­gründen.

Erläuternd sei -auf den Unterschied zwischen »allge­meinen« und »besonderen« Nebenkosten des Warenverkehrs hingewiesen »Besondere« Nebenkosten des Warenver­kehrs sind die mit dem einzelnen Einfuhrgeschäft in unmittel­barem Zusammenhang stehenden Zahlungen (z. B Trans­portkosten, Zölle, Provisionen) Nur diese besonderen Nebenkosten des Warenverkehrs dürfen auf Grund einer Devisenbescheinigung gezahlt werden, während »Allge­meine Nebenkosten« (z. B Reklamekosten, Geschäfts­reisekosten, Gehälter und Löhne im Ausland beschäftigter Angestellter, Unterhaltskosten ausländischer Vertretungen usw) nur auf Grund einer Genehmigung der Devisenstelle beglichen werden dürfen.

2. Abzweigungen

Nach den Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung Abschn. I, 1 wird die Erfüllung eines Teils einer Verbindlichkeit aus der Wareneinfuhr durch Bezahlung von Nebenkosten des­selben Warengeschäfts für Rechnung des ausländischen Gläu­bigers als Abzweigung bezeichnet Als Abzweigung gilt auch bei einer laufenden Geschäftsverbindung die handelsübliche Er­füllung eines Teils einer Verbindlichkeit aus der Wareneinfuhr durch Bezahlung von Nebenkosten der vorhergehenden oder folgenden Einfuhrgeschäfte für Rechnung des ausländischen Lieferanten.

Derartige Abzweigungen sind genehmigungsbedürftig. Zur weiteren Vereinfachung der Devisenbewirtschaftung werden in Zukunft die Devisenbescheinigungen mit folgendem Genehmi­gungsvermerk erteilt werden:

»Vom zu zahlenden Gesamtrechnungsbetrag darf der In­haber dieser Devisenbescheinigung Beträge zur Bezahlung solcher Nebenkosten abzweigen, die bei der Durchführung von Warengeschäften für Rechnung des ausländischen Liefe­ranten im Inland entstehen.«

Durch diese allgemeine Globalgenehmigung werden also in Zukunft Abzweigungen gedeckt, so daß Einzelanträge auf Ertei­lung besonderer Nebenkostengenehmigungen nicht mehr erforder­lich sind. Die aus abgezweigten Beträgen vorgenommenen Zah­

lungen gelten erst als genehmigt, wenn sie in dem der Devisen­bescheinigung angehefteten Anhang abgeschrieben worden sind.

Eine Abzweigung von Beträgen zur Zahlung an einen In­länder kommt in Betracht, wenn der ausländische Warenlieferant einem Inländer Nebenkosten (Transportkosten, Transportver­sicherungsprämien, Einkaufsprovision, verauslagte Reisekosten usw.) schuldet.

Beispiel: Der inländische Einführer zahlt in Anrechnung auf den Gesamtrechnungsbetrag (10 000 ^^ü) an den inländischen Provisionsvertreter, der das Geschäft im Aufträge des aus­ländischen Lieferanten vermittelt hat, für dessen Rechnung die bei dem Einfuhrgeschäft verdiente Provision (2^/^ = 200 MM). An den ausländischen Lieferanten werden dann nur 9 800 MM überwiesen.

Beispiel für die Abzweigung von Beträgen zur Bezahlung von Nebenkosten für Rechnung des' ausländischen Lieferanten an einen Ausländer:

Eine Ware ist »frei deutscher Bestimmungsort« zu liefern. Der Transport erfolgt im Inland auf dem Wasserwege durch einen ausländischen Schiffer. Im Aufträge des ausländischen Lieferanten zahlt der Einführer an den ausländischen Schiffer die im Inland entstandene Fracht und kürzt den verauslagten Betrag vom Gesamtrechnungsbetrag.

Oder: Der ausländische Lieferant befindet sich auf einer Ge­schäftsreise in Deutschland. In diesem Fall darf der inländische Einführer auf Grund der neuen Devisenbescheinigung in Anrech­nung auf den Gesamtrechnungsbetrag vorhergehender oder fol­gender Einfuhrgeschäfte an den ausländischen Lieferanten einen Betrag zur Bestreitung der inländischen Aufenthaltskosten zahlen, nachdem dieser Betrag von einer Devisenbescheinigung abgeschrieben worden ist.

3. Provisionen

Zu unterscheiden ist

a) ob ein Einführer für eigene Rechnung an seinen eigenen ausländischen Vertreter lt. Vertretervertrag eine Vermitt­lungsgebühr zu zahlen verpflichtet ist (in diesem Fall han­delt es sich um eine echte Nebenkostenzahlung) oder

b) ob der inländische Einführer aufgefordert worden ist, unter Kürzung des Gesamtrechnungsbetrages eine Vermittlungs­provision an den inländischen Vertreter des ausländischen Lieferanten zu zahlen (Abzweigung).

In dem unter a) angeführten Fall hat der Einführer im An­trag stets die zu zahlende Provision oder den Provisionssatz anzugeben Unterläßt es der Einführer, im Anträge eine der­artige Angabe zu machen, so ist er nicht berechtigt, eine solche Zahlung an seinen ausländischen Provisionsvertreter zu leisten, auch dann nicht, wenn der Genehmigungsvermerk der neuen Devisenbescheinigung eine Globalgenenmigunw zur Bezahlung sämtlicher Nebenkosten enthält. Begründung: Bei Abschluß des Geschäfts ist dem Einführer bekannt, daß die Provision zu zahlen ist Demzufolge hat er auch die Einkaufsprovision im Antrag anzugeben; schon deshalb, weil eine Provisionszahlung eine Erhöhung des Kaufpreises und damit einen erhöhten Devisenabfluß Gedeutet

In dem zu b) angeführten Beispiel hingegen darf der Ein­führer auf Verlangen und für Rechnung des ausländischen Liefe­ranten die Provision an den inländischen Vertreter des Aus­länders zahlen, wenn der Einführer den Gesamtrechnungsbetrag um den verauslagten Betrag kürzt (Abzweigung) und eine ent­sprechende Abschreibung auf Seite 3 des Anhangs vorgenommen worden ist In dem zu b) angeführten Fall ist es also nicht erforderlich, daß die Abzweigung im Antrag besonders auf­geführt wird, denn praktisch wird ja der Provisionsbetrag vom ausländischen Lieferanten gezahlt. Durch die Abzweigung wird lediglich vermieden, daß der im Rechnungsbetrag enthaltene Provisionsbetrag über Clearing an den ausländischen Lieferanten überwiesen wird, um dann an den Provisionsvertreter über Clea­ring zurücküberwiesen zu werden Durch eine Abzweigung tritt keine Änderung des Gesamtkaufpreises ein.

4. Nebenabreden

Eine zusätzliche Devisenbelastung sowie eine Erhöhun» des Kaufpreises der eingeführten Ware tritt jedoch ein, wenn von dem Einführer Zahlungen auf Grund von Nebenabreden geleistet werden, die nicht vom Gesamtrechnungsbetrag gekürzt und nicht in der Devisenbescheinigung abgeschrieben werden sollen.

Beispiel: Einführer und ausländischer Lieferant schließen ein Geschäft ab, das für den inländischen Vertreter des ausländischen Lieferanten provisionspflichtig ist. Sie gehen aber eine Neben­abrede ein, nach der sich der inländische Einführer verpflichtet, die Vermittlungsprovision an den inländischen Vertreter der aus-