Merkblatt
für das neue Antragsverfahren bei der Wareneinfuhr
1. Ausfertigung des neuen Antragsvordrucks
Ein Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr sowie zur Bezahlung etwa entstehender besonderer Nebenkosten ist auf Vordruck Einfuhr Nr. 1 (bei sämtlichen Banken und Sparkassen erhältlich) an die zuständige Reichsstelle zu richten.
Grundsätzlich dürfen Anträge auf Erteilung einer Devisenbescheinigung erst dann gestellt werden, wenn ein Angebot | seitens eines ausländischen Lieferanten vorliegt. Werden Waren i ohne Devisenbescheinigung eingeführt, so kann in der Regel nicht 1 mit einer nachträglichen Genehmigung gerechnet werden.
Bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sind die folgenden Richtlinien zu beachten (der Text zu den nachstehenden Ziffern stimmt mit dem des Antragsvordrucks überein):
1. Bezeichnung der Ware:
Anzugeben ist- die handelsübliche Menge und die handelsübliche Bezeichnung der einzuführenden Ware. Waren verschiedener Gattung können nur dann in einem Antrag zu- \ sammengefaß,t werden, wenn sie auf Grund eines Geschäftsabschlusses zu den gleichen Zahlungsbedingungen und aus dem gleichen Land bezogen werden und wenn die Zuständigkeit einer Reichsstelle gegeben ist. Reicht der Raum im Antragsvordruck für die Bezeichnung verschiedener Waren nicht aus, so sind die unter Ziff. 2—7 geforderten Angaben in einer besonderen Anlage (in doppelter Ausfertigung) zu j machen, aus der ersichtlich sein muß, wie sich Menge und i Preis auf jede Ware verteilen. Eine Ausfertigung dieser ! Anlage wird der Devisenbescheinigung angeheftet. Außerdem ist die Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses \ anzugeben.
2. Qualitätsbezeichnung:
Anzugeben ist die handelsübliche Qualitätsbezeichnung, j Besondere Erläuterungen sind nötigenfalls im Begleitschreiben zu machen.
3. Preis der handelsüblichen Einheit: '
Anzugeben ist der handelsübliche Einzelpreis pro kg, dz, ; Stück usw
fl. Ursprungsland: . Herkunftsland: .
Wird z. B. eine in Griechenland erzeugte Ware ab Lager Italien verkauft und nach Deutschland eingeführt, so ist Griechenland das Ursprungsland und Italien das Herkunftsland
S. Ausländischer Lieferant: .
Einzusetzen ist die Firma des Verkäufers und nicht etwa des Spediteurs, der den Rechnungsbetrag gegen Aushändigung der Dokumente in Empfang nimmt.
S. Zeitpunkt der Einfuhr:
Während die Einführer Wert auf eine langfristige Gültigkeitsdauer der Devisenbescheinigung legen (bessere Dispositionsmöglichkeit, Vermeidung der Verlängerungsanträge usw ), können die Reichstellen wegen der Einhaltung der Kontingente nicht in allen Fällen auf eine kurzfristige Begrenzung der Gültigkeitsdauer verzichten. Von den an der Einfuhr beteiligten Firmen muß erwartet werden, daß der Zeitpunkt der Einfuhr möglichst genau angegeben wird, um den Reichsstellen die Dispositionen zu erleichtern.
Ist es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise einmal nicht möglich gewesen, vor Einfuhr der Ware eine entsprechende Devisenbescheinigung zu beantragen, so ist in dem Begleitschreiben ausführlich zu erläutern, aus welchen Gründen eine Devisenbescheinigung nicht beantragt wurde.
In diesen Fällen kann auf die Beifügung von Original unterlagen (Schriftwechsel, Rechnung, Zoll- und Versandpapiere usw.) nicht verzichtet werden.
1. Lieferbedingungen:
Anzugeben ist, ob die Lieferung fob, cif, ab ausländischer Versandort, frei deutsche Grenze, frei deutscher Bestimmungsort usw. erfolgt.
Einfuhr Nr. %
8. Zahlungsbedingungen:
Aus den Angaben haben die Fälligkeit der Zahlung sowie die Zahlungsbedingungen hervorzugehen (z. B. netto Kasse gegen Dokumente im In- oder Ausland).
Außerdem ist die Zahlungsart anzugeben, z. B. »Der Rechnungsbetrag ist über Verrechnungskonto zu überweisen« oder »Zahlung gegen Dreimonatsakzept, zahlbar in.«.
Soll im Ausland ein Kredit aufgenommen werden, so sind die Kreditbedingungen im Begleitschreiben aufzuführen. Ferner ist die Notwendigkeit der Kreditaufnahme zu begründen. Im Antrag selbst genügen beispielsweise folgende Angaben: »Netto Kasse gegen Dokumente. Beantrage: Aufnahme Auslandskredit zu Bedingungen lt. Begleitschreiben, Verfügung über anfallende Devisen und Abdeckung des Kredits im Verrechnungswege.«
Unter Zahlungsbedingungen ist gegebenenfalls der Skontoabzug anzugeben.
9. Gesamtrechnungsbetrag:.Gegenwert in 9MI .
(\Vhhrungsbatrag) («ungerechnet laffl
amtl Mittelktirs)
In dieser Zeile ist der Gesamtrechnungsbetrag einzusetzen.
Die Beifügung einer Proforma-Rechnung ist — wenn nicht ausdrücklich von der Reichsstelle verlangt — nicht mehr erforderlich.
10. Im Ausland entstehende besondere Nebenkosten, die nicht in der Warenrechnung enthalten und vom Einführer zu bezahlen sind:
Aus dem neuen Anträge haben die Lieferbedingungen hervorzugehen (Angabe, ob cif, fob, frei deutsche Grenze, ab ausl. Versandort usw.) Aus diesen Angaben ersieht die Reichsstelle, ob im Auslande Transportkosten entstehen.
Ist z. B. Lieferung ab ausl. Versandort vereinbart und beauftragt der ausländische Lieferant seinen eigenen Hausspediteur, die Expedition der Sendung für Rechnung des Abnehmers vorzunehmen, so fertigt dieser die Sendung an seinen deutschen Korrespondenten ab, dem auch sämtliche entstandenen Nebenkosten usw. in Rechnung gestellt werden. Der deutsche Korrespondenzspediteur bezahlt den in Rechnung gestellten Betrag auf Grund seiner Allgemeinen Genehmigung für Nebenkosten des Warenverkehrs und stellt seinerseits der deutschen Einfuhrfirma eine Rechnung über sämtliche bei der Einfuhr entstandenen in- und ausländischen Nebenkosten aus, die der Einführer genehmigungsfrei bezahlen darf.
In diesen und in ähnlichen Fällen braucht der deutsche Einführer im Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung nicht mehr eine spezifizierte Aufstellung der im Ausland entstehenden Transportkosten, Versicherungsprämien usw zu geben. Es genügt vielmehr, wenn unter Ziff. 10 etwa folgender Vermerk auf genommen wird:
„Transportkosten usw. #
werden durch deutschen Spediteur geregelt.“
Entstehen außer den Transportkosten usw. noch besondere Nebenkosten (z. B. Einkaufsprovision für den ausländischen Einkäufer des deutschen Einführers), die mit der eigentlichen Warenbewegung nichts zu tun haben, so hat der deutsche Einführer diese besonderen Nebenkosten — soweit bekannt — anzugeben.
Beabsichtigt ein deutscher Einführer hingegen den Transport einer im Auslande zu kaufenden Ware selbst vorzunehmen, so hat er die Art der entstehenden Nebenkosten und — soweit bekannt — die voraussichtliche Höhe der Transportkosten usw. anzugeben. Beispiel für einen solchen Vermerk:
»Eisenbahnfraoht ab Versandort, Betrag lt. Tarif« oder »Der Transport im Inland erfolgt durch ausländischen
Schiffer, Bezahlung in Reichsmark« oder
»Im Ausland sind noch (aus näher zu bezeichnenden
Gründen) Lagerspesen, Rollgelder usw. im Gegenwert von
etwa . JIM zu bezahlen«.
In den Fällen also, in denen es nicht möglich ist, die bei der Abwicklung des Einfuhrgeschäfts entstehenden besonderen Nebenkosten der Wareneinfuhr im voraus zu beziffern,
E 90 (7* 42) Reich» druckerei, Berlin Din A 4