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Kartoffel-Höchstpreise.
Unter gleichzeitiger Abänderung der Verordnung -es Magistrats vom 11. Oktober 1917 tAnzeigeblatt Nr. 82), die Kartoffelpreise betreffend, wird der 8 16 Ser Verordnung des Magistrats vom 6. September 1917, unter Bezugnahme auf die Verordnung des Magistrats vom 14. November 1917 (Anzeigebl. Nr. 92) wie folgt abgeänöert:
Es werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
1. Für die Abgabe durch die Händler an den Verbraucher:
a) bei zentnerweiser Lieferung -gesackt ab Lager des Händlers fiir den Zentner vom IS. Januar bis 14. Februar 1918 Ji 7.80 vom 15. Februar bis 14 März 1918 , . Ji 8.05
vom 15. Mürz an. M 8.80
h] bei zehnpfundweiser Lieferung ab Verkaussstelle des Händlers für 10 Pfund
vom 15. Januar bis 14. Februar 1918 Jl 0.85 vom 15. Februar bis 14. März 1918 . . M 0.87 vom 15. März an. M 0.90
Für Lieferung frei Keller darf ein Zuschlag von 65 £ per Zentner berechnet werden.
3. Für die Abgabe von den Händlerabgabestellen an die Kleinhändler, gesackt ab Lager der Abgabestelle für den Zentner:
vom 15. Januar bis 14. Februar 1918 M 7.60
vom 15. Februar bis 14. März 1918 . . M 7.85
vom 15. März 1918 an. . Ji 8.10
8. Für die Abgabe von der Heffen-Nasiauische« Handelsgenoffenschaft tu. b. H. an die Händler-Abgabe- ftellen waggonweise lose verladen frei Bahnhof Frankfurt a. M. per Zentner:
vom 15. Januar bis 14. Februar 1918 . Jl 6.60 -
vom 15. Februar bis 14. März 1913 . . M 6.85
vom 15. März an. Ji 7.10
Frankfurt a. M., den 10. Januar 1918.
Der Magistrat.
Einreichung von Bangesuchen.
Ilm die nach dem Kriege eintretende Wohnungsnachfrage rasch und vollständig befriedigen z» können, wer-' den Bauherren und Bauunternehmer, die Bauten alsbald nach Beendigung des Krieges zu errichten beabsichtigen, aufgeforöert, Baugesuche zur Prüfung bereits jetzt bei uns einzureichen. Es gilt dies namentlich für solche Bauten, die Wohnungen, insbesondere Klein- ivohnungen, enthalten oder für Umbauten von größe- ren^öohnungen, Geschäftslokalen aller Art, Läden «sw. zur Kleinwohnungen. Derartige Umbauten können auch bereits während des Krieges in Frage kommen.
Die Baubescheidsgebühren für diese während oder alsbald nach dem Kriege zur Ausführung gelangenden Neu- oder Umbauten würden auf Antrag bis zum Bau- beginn gestundet werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, datz seitens der städtischen Hilsskasse bei Umbauten zur Einrichtung von Kleinwohnungen auf Antrag angemeffene Darlehen gegeben, wie auch von uns gegebenenfalls baupolizeiliche Erleichterungen gewährt werden können.
Frankfurt a. M., Sen 13. Januar 1918.
> Statische BaupolizeL
Verlöre ne Pfandscheine.
Die nach verzeichneten, von der Direktion des hiesigen
Pfandhauses ausgestellten Pfandscheine:
Nr. 426565 vom 18. 12. 1917 von 7 Mark, über: 1 Anzug, Verfalltag: 18. 12. 1918;
Nr. 198702a vom 30. 1. 1917 von 8 Mark, über: 1 Ueber- zieher, Verfalltag: 80. 1. 1918;
Nr. 89914a vom 19. 11. 1917 von 15 Mark, über: 1 Anzug, Verfalltag: 19. 11. 1918;
Nr. 8659a vom 28. 4. 1917 von 20 Mark, über: 1 Nähmaschine, Verfalltag: 28. 4. 1918
Nr. 42252a vom 12.12.1917 von 10 Mark, über: 1 Anzug, Verfalltag 12. 12. 1918;
Nr. 195625a vom 12. 2. 1917 von 5 Mark, über: 1 Anzug, Verfalltag 12, 2. 1918
Nr. 5564 a vom 12. 4. 1917 von 8 Mark über: 1 Kleid, 1 Umhang, Verfalltag: 12. 4. 1918,
Nr. 188 079 a vom 28, 12. 1916 von 12 Mark über:
1 Guitarre, Verfalltag: 28. 12. 1917, sind angeblich in Verlust geraten.
Nr. 64141 d vom 3. 2. 1917 von 3 Mark über: 1 silberne Damenuhr, Nem., Verfalltag: 3. 2. 1918,
Nr. 183 336 a vom 29. 11. 1916 von 3 Mark übers 3 Züge, Verfalltag: 29. 11. 1917,
Frankfurt a. M., den 24. Januar 1918. sind angeblichen Verlust geraten.
Auf Antrag der Verpfänder werden hiermit die etwaigen Besitzer der fraglichen Pfandscheine aufgefordert, sich innerhalb 4 Wochen von den Verfalltagen beziehungsweise vom Tage dieser Ladung an gerechnet, bet der Unterzeichneten Direktion zu melden, widrigenfalls die Unterpfänder den Antragstellern gegen Zahlung der darauf haftenden Beträge verabfolgt werden.
Das Pfandhaus ist an Wochentagen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags ununterbrochen geöffnet. Frankfurt a. M., den 17. Januar 1918.
Direktion des Städtischen Pfandhauses.
Schuldbuch der Stadt Frankfurt am Main. sPostscheckkonto Nr. 2 Sladthauptkasse. beim Kaiserlichen Postscheckamt Frankfurt a. M.. Reichsbank-Girokoiuo und Konio bei der Frankfurter Rank durch die Siadthauptkasse.)
Schuldverschreibungen der Stadt Frankfurt am ^Main können unter Hinterlegung bei der StadthauptkosF in das Stadtschnldbuch eingetragen werden. Tie Stadt besorgt alsdann die gesamte Verwaltung der hinicrlegteu Stadt- obligatiouen einschliesilich Kontrolle der Verlosung, lieber, mittelnug der Zinsen »sw. Aus Antrag wird aus den fälligen Zinsen auch die Zahlung der Stenern bewirkt Verwaltern von Kassen, Mündel-, Stistnngs- und ahn- lichem Vermögen ist die Benutzung des Stadtschnldbuchs von besonderem Vorteil. Ueber den Inhalt des Schuld- buches ist das gesamie mitwirkende Personal diensicidlich zu strengster Geheimhaltung verpflichtet. Die Gebühr ist eine einmalige und beträgt 50 £ für je 1000 Ji. Nähere Auskunft erteilt die Stadthauptkasse, Rathaus-Nordbau, Pauls-Platz 9, von wo bezügliche Drucksachen unentgeltlich bezogen werden können. 107
Stellenluchende Dienstboten, namentlich:
Alleinmädchen — Köchinnen — Küchenmädchen — Hausmädchen — Kindermädchen pp„ werden ersucht, unsere kostenfreie Vermittlung in Anspruch zu nehmen. Die Vermittelung geichiehi durch tveibliche- Gefchästsstunden von 8—1 und 3—8 Uhr.
Personal. Städtische ArbeilSvermittinngsfielle,
Abteil, für weibliches Personal, Senckenbergstr. 14/16, pt,
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