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v " Saatgut von Getreide und Hnlsensrttchten.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hut., »fruchten nfw. aus der Ernte 1017 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 (91 G. Bl. S. 609)/22. Dezember 1917 ,R G. Vl. S. 3124) wird für den Stadt­kreis Frankfurt a. M. bestimmt:

Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung der i» den §§ 1 und 2 der Rcichsgetreide-Berordttung für die Ernte 1917 (91. G. Bl. S. 507) näher bezetch- netcn Früchte zu Saatzwecken ist nur gegen cii.ic mit dem Prüfungsvermerk und dem Stempel der höhere» Verwaltungsbehörde versehenen Saatkartc erlaubt."

A. Landwirte nnd Gärtner.

Die Saatkarte wird auf'Antrag des SMauers von dem Kommunalverband ansgestellt. in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll.

Anträge sind zu richten: a) für Sonrmersaatgetreide:

an das Lebensmittekauit, Thcaterplatz 38, Zim­mer Nr. 102: dabet ist die Größe der zu bebauen­den Fläche genau anzugebcn. d) für Saatgut von Htilsenfriichteu: (sowohl für Ge­müseanbau, als auch für Fcldanbau bestimmte Httlsenfrüchte)

1. in den nachstehend bezeichneteu Stadtbezirken an die zuständigen Wirtschaftsausschüsse und zwar in: Berkersheim: bet berv Vezirksvorsteher Steinmetz, Bvnames: bei Ferdinand Lannhardt, Haiustr. 14, Bornheim (Stadtbezirk 27/29): bei Gärtner und Fuhrunternehmer Wilh. Schmidt, Große Sptllingsgasse 44,

Eckenheim: bei dem Bezirksvorsteher Porth, Eschersheim: bei dem Vezirksvorsteher Wege, Ginnhelm: bei dem Bezirksvorstehcr Edel, Hausen-Praunheim: bei dem Bezicksvorft. Mayer, Heddernheim: bei dem Bezirksvorsteher Franz, Niederrad: bei dem Bezirksvorsteher Gaß, Niederursel: bet dem Vezirksvorsteher Kessel, Oberrad: bei Gärtner Jakob Scoubo, Brunnen« straße Nr. 4,

Rödelheim: bei dem Bezirksvorstehcr Rast, Preungesheim: bei d. Bezirksvorst. Steuernagel, Sachsenhausen: (Stadtbezirk 80/83): bet Gärtner Georg Wilhelm, Mörfelder Landstraße 32, Seckbach: bei dem Bezirksvorsteher Kappes.

Bei Behinderung der Genannten sind die An» träge bet den Vertretern zu stellen:

' 2. in den anderen Stadtbezirken an das Lebens-

: mittclamt, Zimmer 102.

' B. Händler.

I. Die Saatkarte wird auf Antrag von dem Kom­munalverband ausgestellt, in dessen Bezirk der Händler- feine Niederlassung hat.

Anträge sind unter Nachweis der Berechtigung zum Handel mit Saatgut zu richten:

An das Lebensmittelamt, Theaterplatz 88, Zimmer 102.

II. a) Zum Handel mit Saatgut sind im hiesigen Stadtbezirk folgende Firmen zugelassen:

Benedikt Bender, Hammelsgasse 35.

Seligmann Grünebaum, Hanauer-Landstraße 147/49, S. K. Hochschild, Schillerstraße 25,

Jakob Stern, Mühlgasse 24,

Albert Strauß, Knrfürstenstraße 20,

Landwirtschaftl. Zcntralöarlehnskaffe, Schillerstr. 28.

b) Zum Handel mir Genrüscsaatgut (Saatgut von Hülsenfrüchtcn, das zum Gemüseanbau bestimmt ist, wie grün- und gclbschotige Wachs-, Bnsch-, Krup-, Stande-, Stangen- oder Laufbohnen, ferner Prunk-, türkische oder Feuerbohnen, Puff-, Garten- und dicke Bohnen, endlich alle Sorten Zucker-, Pahl- oder Knelfclcrbsen, sowie rnuzliche oder Markcrbscn) sind außerdem berechtigt:

1. Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung iiber den Handel mit Sämereien vom 18. November 1916 (R. G. Vl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betrieb des Handels mit Sämereien erteilt ist:

2. Kleinhändler, die Sämereien ausschließlich im Kleinvcrkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absctzen.

C.

Saatkarten sind nicht erforderlich für Gcmüsesaatgut (vergl. B. II. l>) in Mengen bis zu 126 Gramm.

Frankfurt a. M., den 18. Januar 1918.

Der Magistrat.

Abgabe von S e i f e n p u l v c r.

Nachdem durch die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 10. ö. Mts. bestimmt worden ist, daß vom 14. Januar 1018 ab bis ans weiteres die auf Seifenpulver lautenden Abschnitte der Seifenkarte nur zur Abgabe der Hälfte der darauf verzeichneten Menge berechtigen", dürfe» bet Meldung von Strafe auf die auf 230 gr. lautenden Seifenkartenabschnitte nur noch (25 gr Seifenpulver verabfolgt werden.

Die Kleinhändler haben die bis 13. d. Mts. einge­gangenen Seifenkartenabschnitte von den im Laufe des Monats noch eingehenden Abschnitten getrennt zu halten und letztere mit einem bunten Querstrich zu zeichnen. Nach Schluß des Monats sind die Abschnitte in getrenn­ten Unlschlägen an die Kartenzählstelle abzultefern, da­mit getrennte Empfangsbeschetnignngen ausgestellt. werden könne».

v Frankfurt a. M., den 19. Januar 1918.

Städtisches Lebensmittelamt.

Ausdrusch von Getreide nnd Hitlseufrttchten. ^

Der Herr Oberpräsident hat als spätesten Zeitpunkt für den Ausdrusch den 31. Januar 1918 festgesetzt. Bis dahin noch nicht ausgedrvschene oder unrechtmäßig zu­rückgehaltene Vorräte an Getreide und Hülsenfrüchten müssen gemäß 8 45 der Reichsgetrcideordnung vom 21. Juni 1917 enteignet werden.

Diese Maßnahmen sind unbedingt nötig, um alle für den Bedarf des Feldheeres und die Sicherstellung der Volksernährung geeigneten Früchte schleunigst z» er­fassen.

Die Landwirte des hiesigen Stadtbezirks werden hiermit aufgefordert, für schnellste Beendigung des Aus- , öruschs Sorge zu tragen und die nicht zur Selbstver­sorgung, Verfütteruug nnd Saat freigegebenen Men­gen an Getreide und Hülsenfrüchten möglichst noch die­sen Monat restlos abzuliefern. Ab 1. März 1918 tritt ein allgemeiner Preisabschlag von Ji 5. für den Zent­ner ein.

Frankfurt a. M., den 9. Januar 1918.

Der Magistrat.