14

folgt hoher tut Verhältnis von 250 zum Jahresver­brauch im Kalenderjahr 1916. Der zulässige Monats- verbranch wird den Abnehmern soweit sie nicht ge­mäß 8 1 unter i als Klclnabnehmer gelten bekannt gegeben und zwar in der Regel bei Abgabe der Ab­lesezettel.

l) Die vorstehend unter a ungeordnete Einschrän­kung des Verbrauchs gilt auch für die Großabnehmer, Sie sich zum Verbrauch einer gewissen Mindestmenge vertraglich verpflichtet haben. Die erforderliche ander- weite Regelung der betreffenden Vertragsbestimmun­gen bleibt Vorbehalten.

8 2 .

Die Zählerablesungen und die Bekanntgabe des auf den folgenden Monat entfallenden Verbrauchs an elek­trischer Arbeit erfolgen monatlich wie bisher. Dagegen wird ein etwaiger Mehrverbrauch elektrischer Arbeit über die zugelassenen Mengen erst nach dreimonatigen,' je einem Kalendervierteljahr entsprechenden Zeitab­schnitten festgestellt so, daß also ein Ausgleich des Mchr- oder Minderverürauchs der einzelnen Monate deS Kalendervierteljahrcs zulässig ist. Der für jedes Kalenöervierteljahr zulässige Verbrauch ergibt sich durch Zusammenzählung der für die drei Monate des betreffenden Vierteljahrs je besonders bekannt gegebe­nen Verbrauchsmengen.

Auf die Neberschreitung dieses zngelassenen Biertel- jahrverbrauchs finden die Vorschriften der 88 8 und 9 dieser Ortsvorschriften Anwendung.

8 9 .

Neuanschlttsse und Erweiterungen bestehender An­schlüsse können lttnfttg nur in dringenden Fällen und nur dann genehmigt werden, wenn der Mehrbedarf an Kohlen sichergestellt ist und wenn Sie Leistungsfähigkeit der Elektrizitätswerke es zuläßt.

§ 4 .

Die Benutzung der Personenaufzüge ist verboten. Eie sind außer Betrieb zu setzen und zwar derart, daß sie nicht ohne weiteres benutzt werden können. Nur in dringenden Fällen kann ans begründeten schriftlichen Antrag die Weiterbnutzung gestattet werden. Lasten­auszüge dürfen nur von den Führern, nicht auch von anderen Personen benutzt werden.

8 5 ,

In den Stunden der stärksten Belastung der Elek­trizitätswerke (sogenannte Sperrzeit, nachmittags voÄ 5 bis 7 Uhr, in den Monaten November bis einschl. Februar) dürfen keine stromerfordernöen Arbeiten auSgeführt werden, für die keine Notwendigkeit vor­liegt, sie gerade fu der Zeit der Höchstbelastung auszn- ftthren. Es bleibt Vorbehalten, Verbrauchern, in deren Betrieben diese Bestimmung nicht genügend beachtet wird, die Stromentnahme in der Sperrzeit zn verbie­ten oder einznschränken.

8 6 .

Anleitungen, wie man elektrische Arbeit und damit Kohle» sparen kann, sind in einem besonders bekannt gegebenen Merkblatt zusammengestellt, daS zur allge­meinen Nachachtung dringen- empfohlen wirb.

8 7.

Sämtliche Anträge und Beschwerden, auch in den der Entscheidung des Reichskommisfars für die Kohlenver- tetlung und der Entscheidung der KriegSamtsstellc vor­

behaltenen Fällen, sind au Sie Direktion Ser Elektrizi­täts-Werke, hier, Reue Mainzerstraße 19, zu richten.

8 8 .

Verbraucher, die von einem Stromversorgungs- Unternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung er­halten, habe» für jede trotz besouderer«Warnmig über die zngclassene Menge hinaus verbrauchte Kilowatt­stunde einen Aufpreis von 50 Pfennigen zu zahlen.

8 9 .

Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbraucht, als nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 2. No­vember 1917 und diesen Ortsvorschriften oder den ge­mäß 8 6 der genannten Bekanntmachung getroffenen Anordnungen des Vertrauensmannes zulässig ist, oder wer den Vorschriften des 8 2 der Bekanntmachung oder wer den vorstehenden Ortsvorschriften oder den ans Grund der genannten Bekanntmachung sonst erlassenen Bestimmungen zuwiöerhandelt, wird mit Gefängnis bis zn einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 io.

Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ortsvor­schriften können nur in besonderen Fällen auf begrün­deten schriftlichen Antrag zngelassen werden.

§ 11 .

Diese Ortsvorschriften gelten vom 1. Januar 1918 ab an Stelle der Ortsvorschriften vom 29. November 1917 über die Einschränkung und die zweckmäßige Ver­teilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit für das Ber- sorgnngsgebiet der städtischen Elektrizitäts-Werke in Frankfurt am Main (Anzeigeblatt der städtischen Be­hörden zu Frankfurt am Main Nr. 97 vom 9. Dezem­ber 1917, Seite 441), die hiermit aufgehoben werden.

Frankfurt a. M., den 24. Januar 1918.

___ Der Magistrat.

Bedarfsanmeldung für Nähgarn «nd Zwirn.

Zur Vorbereitung der Aufstellung eines Vertei­lungsschlüssels für die bevorstehende Nähgarnvertei- lnng werden hiermit alle nachstehend bezeichneten Per­sonen und Betriebe zur Anmeldung ihres Bedarfes an Nähgarn und Zwirnen aufgefordert und zwar l. alle Personen und Betriebe, die Bamnwollnähsäden oder Leinennähzwirne gewerbsmäßig unmittelbar an die Verbraucher gegen Entgelt verändern (Kleinhändler) zur Anmeldung ihres Ilmsatzes im Jahre 1919,

3. alle Personen ur;d Betriebe, die Baumwollnäh- fäden oder Leinennähzwirne in ihnen hierzu über­gebene Gegenstände gewerbsmäßig gegen Ber- gütnng für anders verarbeiten (z. B. Flickschneider, Schneiderinnen, Putzmacherinnen, Weißzeugnähe­rinnen und dgl.) ober die Fäden oder Zwirne ge­werbsmäßig zur Herstellung von Gegenständen verarbeiten (z. B. Maßschneider), sofern sie am l. Dezeuiber 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dau­ernd verstcherungspflichtig beschäftigten, zur An­meldung ihres Bedarfes im Jahre 1913,

8. alle Anstalten mit Jusasien (z. B. Krankenanstal­ten, Gefängnisse) zur Anmeldung ihres Behufes im Jahre 1919.

Die Anmeldungen haben ans besonderen Vordrucken zu erfolgen, die von Freitag, den 25. Januar 1918 an bei den RathanSpförtnern, Gr. Kornmarkt 2 und Beth- mannstratze S, unentgeltlich abgegeben werben. Die