Nr. 4

Sonntag den 2V. Januar

1918

Inhalt: Einschränkung und Verteilung des Ver­brauchs elektrischer Arbeit Seite 18 u. 14; Bedarfsan­meldung für Nähgarn und Zwirn S. 14; Saatkar­toffeln S. 16; Stadtbtbltothek S. 16; Lehrerinnen­stelle S. 15; Lehrerstelle S. 16; Obst- , und Trauben- wetnhefe S. 16; Verkauf verfallener Pfandscheine S. 15; Getreide und Hülsenfrüchte S. 16; Seifenpul­ver S. 16; Kriegs- und Besitzsteuer-Zahlung S. 17; Waldbahn S. 17; Pfänder-Versteigerung S. 17; DtetallAnnahmestellen S. 17; Mahnung zur Zahlung fälliger Steuern S. 17; Feuerwehrübuugen S. 17; Gewerbeschule S. 17; Kartoffel-Höchstpreise S. 18; Baugesuche S. 18; Versorene Pfandscheine S. 18; Cchuldbuch S. 18; Arbeitsvermittlungsstette S. 18;"* Sparkasse S. 19; Wohnungsnachweis S. 19; Ver­steigerungs-Büro S. 19 u. 20; Verdingungen S. 20.

Ortsvorschriften

über die Einschränkung »nd die zweckmäßige Vertei­lung des Verbrauches elektrischer Arbeit für das Ver, sorgungsgebiet der städtischen Elektrizitätswerke z« Frankfurt am Main.

Gemäß Bestimmung in 8 6 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 2. No­vember 1917 werden folgende Ortsvorschriften über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Lerbrauchs elektrischer Arbeit erlassen:

8 1 .

n) Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird für alle Berbaucher, also auch für die kriegsnotwendigen Be­triebe, eingeschränkt und zwar auf 80% des Verbrauchs tm gleichen Monat deö Kalenderjahres 1916. Die elek­trische Arbeit für Beleuchtungszwecke lLichtstrom) ist hierbei von der für sonstige Zwecke verbrauchten elek­trischen Arbeit sKraftstrom) zu trennen, soweit Licht- nnd Kraftstrom gesondert gemessen werden.

Weitergehende Einschränkungen bleiben Vorbehalten.

b) Ist der Verbrauch im Vergleichsmonat aus be­sonderen Gründen außergewöhnlich gewesen, so kann ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt oder der Ver­brauch nach anderen Anhaltspunkten angemessen fest­gesetzt werden.

c) Es bleibt Vorbehalten, einzelne Verbraucher in stärkerem Matze als auf 80 % des Verbrauchs im Vcr- gleichsmonat von 1916 einzuschränken.

d) Kriegsnotwendige Betriebe, deren Verbrauch in­folge von Erweiterungen gegenüber dem des gleichen Monats des Jahres 1916 wesentlich gestiegen ist, wer­ten auf 80 % des DurchschntttsverbrauchS der Monate

Angnst, September und Oktober 1917 eingeschränkt. Können bei besonders kriegsnotwendigen Betrieben die Verbranchszahlen bezw. die Durchschnittszahlen von August bis Oktober 1917 zum Vergleich nicht heran­gezogen werden, so wird der Verbrauch nach billigem Ermessen geregelt.

v) Für Betriebe, die besonders kriegsnotwendtg oder im Interesse des öffentlichen Lebens und der öffentlichen Sicherheit dringend notwendig sind, kann auf Antrag die Einschränkung des Verbrauchs elektri­scher Arbeit teilweise oder ganz außer Kraft gesetzt werden. Auch solche Betriebe sind indessen gehalten, alles zu tun, was zu einer Einschränkung des Ver­brauchs führen kann.

k) Verbraucher, die vor Inkrafttreten dieser Be­kanntmachung bereits Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vorgenommen hatte», können Be­rücksichtigung bei Durchführung der Bestimmungen die­ser Bekanntmachung beantragen.

g) Für Verbraucher, die im Vergleichsmonat beS Kalenderjahres 1916 noch keine elektrische Arbeit be­zogen haben, wird der zulässige Mvnatsverbrauch nach billigem Ermessen festgesetzt.

h) Die Regelung des Verbrauchs bet den neu hinzutretenben Abnehmern die Festsetzung des zulässi­gen Verbrauchs erfolgt für krtegsnotwendige Be­triebe durch die Kriegsamtsstelle, für alle übrigen Ver­braucher durch die Kommunalbehörde, in beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann.

i) Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, so­fern ihr Verbrauch im Kalenderjahr 1916 250 Kilowatt­stunden nicht überstiegen hat. Die Nichteinschränkung des Kleinverbrauchs soll aber wie hier besonders be­tont wird keinesfalls dahin führen, daß im Privat­verbrauch nicht gespart wird. Im vaterländischen Interesse ist jeder zu größter Sparsamkeit verpflichtet. Wenn sich zeigt, daß die Kleinverbraucher mehr' ver­brauchen, als je nach Größe des Haushaltes bet äußer­ster Sparsamkeit unbedingt erforderlich ist. so werben weitergehende Einschränkungen sofort erfolgen.

k) Um zu vermeiden, daß Abnehmer mit einem Verbrauch im Kalenderjahr 1916 zwischen 260 und 312 Kilowattstunden sich bei Einschränkung ihres Ver­brauchs auf 80 % schlechter stehen, als diejenigen Ab­nehmer, die nur zwischen 200 bis 260 Kilowattstunden verbraucht haben, wird den erstbezeichneten Abnehmern der Monatsverbrauch nur insoweit vermindert, daß ihr zulässiger Jahresverbrauch sich auf 250 Kilowattstunden stellt. Die Einschränkung des Monatsverbrauchs er-