Nr. 4
Sonntag den 2V. Januar
1918
Inhalt: Einschränkung und Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit Seite 18 u. 14; Bedarfsanmeldung für Nähgarn und Zwirn S. 14; Saatkartoffeln S. 16; Stadtbtbltothek S. 16; Lehrerinnenstelle S. 15; Lehrerstelle S. 16; Obst- , und Trauben- wetnhefe S. 16; Verkauf verfallener Pfandscheine S. 15; Getreide und Hülsenfrüchte S. 16; Seifenpulver S. 16; Kriegs- und Besitzsteuer-Zahlung S. 17; Waldbahn S. 17; Pfänder-Versteigerung S. 17; DtetallAnnahmestellen S. 17; Mahnung zur Zahlung fälliger Steuern S. 17; Feuerwehrübuugen S. 17; Gewerbeschule S. 17; Kartoffel-Höchstpreise S. 18; Baugesuche S. 18; Versorene Pfandscheine S. 18; Cchuldbuch S. 18; Arbeitsvermittlungsstette S. 18;"* Sparkasse S. 19; Wohnungsnachweis S. 19; Versteigerungs-Büro S. 19 u. 20; Verdingungen S. 20.
Ortsvorschriften
über die Einschränkung »nd die zweckmäßige Verteilung des Verbrauches elektrischer Arbeit für das Ver, sorgungsgebiet der städtischen Elektrizitätswerke z« Frankfurt am Main.
Gemäß Bestimmung in 8 6 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 2. November 1917 werden folgende Ortsvorschriften über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Lerbrauchs elektrischer Arbeit erlassen:
8 1 .
n) Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird für alle Berbaucher, also auch für die kriegsnotwendigen Betriebe, eingeschränkt und zwar auf 80% des Verbrauchs tm gleichen Monat deö Kalenderjahres 1916. Die elektrische Arbeit für Beleuchtungszwecke lLichtstrom) ist hierbei von der für sonstige Zwecke verbrauchten elektrischen Arbeit sKraftstrom) zu trennen, soweit Licht- nnd Kraftstrom gesondert gemessen werden.
Weitergehende Einschränkungen bleiben Vorbehalten.
b) Ist der Verbrauch im Vergleichsmonat aus besonderen Gründen außergewöhnlich gewesen, so kann ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt oder der Verbrauch nach anderen Anhaltspunkten angemessen festgesetzt werden.
c) Es bleibt Vorbehalten, einzelne Verbraucher in stärkerem Matze als auf 80 % des Verbrauchs im Vcr- gleichsmonat von 1916 einzuschränken.
d) Kriegsnotwendige Betriebe, deren Verbrauch infolge von Erweiterungen gegenüber dem des gleichen Monats des Jahres 1916 wesentlich gestiegen ist, werten auf 80 % des DurchschntttsverbrauchS der Monate
Angnst, September und Oktober 1917 eingeschränkt. Können bei besonders kriegsnotwendigen Betrieben die Verbranchszahlen bezw. die Durchschnittszahlen von August bis Oktober 1917 zum Vergleich nicht herangezogen werden, so wird der Verbrauch nach billigem Ermessen geregelt.
v) Für Betriebe, die besonders kriegsnotwendtg oder im Interesse des öffentlichen Lebens und der öffentlichen Sicherheit dringend notwendig sind, kann auf Antrag die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit teilweise oder ganz außer Kraft gesetzt werden. Auch solche Betriebe sind indessen gehalten, alles zu tun, was zu einer Einschränkung des Verbrauchs führen kann.
k) Verbraucher, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vorgenommen hatte», können Berücksichtigung bei Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beantragen.
g) Für Verbraucher, die im Vergleichsmonat beS Kalenderjahres 1916 noch keine elektrische Arbeit bezogen haben, wird der zulässige Mvnatsverbrauch nach billigem Ermessen festgesetzt.
h) Die Regelung des Verbrauchs — bet den neu hinzutretenben Abnehmern die Festsetzung des zulässigen Verbrauchs — erfolgt für krtegsnotwendige Betriebe durch die Kriegsamtsstelle, für alle übrigen Verbraucher durch die Kommunalbehörde, in beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann.
i) Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern ihr Verbrauch im Kalenderjahr 1916 250 Kilowattstunden nicht überstiegen hat. Die Nichteinschränkung des Kleinverbrauchs soll aber — wie hier besonders betont wird — keinesfalls dahin führen, daß im Privatverbrauch nicht gespart wird. Im vaterländischen Interesse ist jeder zu größter Sparsamkeit verpflichtet. Wenn sich zeigt, daß die Kleinverbraucher mehr' verbrauchen, als je nach Größe des Haushaltes bet äußerster Sparsamkeit unbedingt erforderlich ist. so werben weitergehende Einschränkungen sofort erfolgen.
k) Um zu vermeiden, daß Abnehmer mit einem Verbrauch im Kalenderjahr 1916 zwischen 260 und 312 Kilowattstunden sich bei Einschränkung ihres Verbrauchs auf 80 % schlechter stehen, als diejenigen Abnehmer, die nur zwischen 200 bis 260 Kilowattstunden verbraucht haben, wird den erstbezeichneten Abnehmern der Monatsverbrauch nur insoweit vermindert, daß ihr zulässiger Jahresverbrauch sich auf 250 Kilowattstunden stellt. Die Einschränkung des Monatsverbrauchs er-