Zuckerung von Trauvenmajsche usw. «nd Herstellung von Hanstrnnk.
Unter Bezug auf die ministerielle Bekanntmachung vom 31. August 1909, betr. Ausführung des Reichswetn- gesetzes vom 7. April 1909 wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß die Anzeigen über:
1. die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern (8 3, Abs. 4 des Gesetzes),
2. die Herstellung von Haustrunk seitens solcher Personen, die Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen <§ 11, Abs. 3, Halbsatz 1 des Gesetzes)
an den Magistrat, Wirtschastsamt, Rathaus-Südbau,
3. Stock, hier, zu erstatten sind, falls nicht — wie zulässig — die Erstattung der Anzeigen durch Eintragung in die dort in Zimmer 301 während der üblichen Dienststunden aufliegenden Listen vorgezogen wird.
Wer die Erstattung dieser Anzeigen unterläßt, wird bei Vorsatz nach a 29,2 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, bei Fahrlässigkeit nach 8 30 mit einer solchen bis zu 150 Mark oder mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Frankfurt a. M., den 13. September 1919.
Magistrat — Wirtschaftsamt.
Gebührenordnung für Dienstleistungen der Feuerwehr.
In Abänderung des seither geltenden Tarifs über Dienstleistungen durch die Feuerwehr vom 81. Januar 1910 sind nachfolgende Bestimmungen über Gebühren für Dienstleistungen der Feuerwehr festgesetzt worden:
A. Für Chargen und Mannschaften.
Es haben zu zahlen für 1 Stunde für die Zeit von
Städtische Aemter
6 33.-6 N.
6N.-6 V.
für Chargen . .
. Ji 1.80
2.40
für Mannschaften
. . .
. „ 1.50
2.—
Andere Behörden und
Private
für Chargen . .
...
. JI 2.15
2.85
für Mannschaften
* ♦ *
. „ 1.80
2.40
Für die Zeit von
Städtische Aemter
6 V.—6 N.
6 N.—6 V.
für Chargen . .
♦ « t
. JI 12.—
18.—
für Mannschaften
* • *
. „ io.-
15.—
Andere Behörden und
Private
für Chargen . .
. Ji 14.15
21.20
für Mannschaften
• « •
. „ 11.80
17.65
Bei Sicherheitswachen werden mindestens i
1 Stunden
für jeden Mann der
Wache
in Anrechnung
gebracht.
Bei Hilfeleistungen wird mindestens 1 Stunde berech
net. Angefangene Stunden werden voll berechnet. Bruchteile von Pfennigen werden nach oben abgerundet.
Für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % zu den vorgenannten Sätzen erhoben.
Die notwendigen Wachutensilien, soweit sie zur Heizung, Beleuchtung, Reinigung der Wachstube pp. gehören, sind von dem zu liefern, von welchem der Auftrag auf Gestellung der Wache ausgeht. Bei leihweiser Gestellung von kleinen Löschgeräten für Sicherheitswachen wird ein Zuschlag von 10 % zu den Personalkosten erhoben.
Die Gestellung einer Feuersicherheitswache übernimmt die Feuerwehr nur, soweit es ihre dienstlichen Obliegenheiten gestatten. Die Feuersicherhettswachen
unterstehen in jedem Falle allein den Befehlen der Branddirektion.
Die Gestellung von Wachen ist mindestens 24 Stunden vor dem Tage, zu welchem die Wache angefordert wird, bei der Branddirektion zu beantragen. Jn- gleichen sind einmal angesagte Vorstellungen so rechtzeitig abzustellen, daß die Entsendung unterbleiben kann. Bestellung und Abbestellung können nur schriftlich erfolgen. Die Kosten, welche infolge nicht rechtzeitiger oder nicht schriftlicher Abbestellung entstehen, hat der Besteller zu tragen. Die Branddirektion ist berechtigt, die Gestellung der Wachen davon abhängig zu machen, daß die Kosten vorher bezahlt werden oder eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlich entstehenden > Kosten geleistet wirb.
Anmerkung: Bei auswärtiger Hilfe erhöhen sich die Gebühren um 100 %.
B. Für Gestellung von Fahrzeugen und Geräten.
1. Ein Löschfahrzeugzug bezw. Arbeitswagen
pro Stunde .. ... Ji 7.50
2. Pumpenantrieb der Dampfspritze, erste Std. „ 30.— 2a. jede weitere Stunde ......... ~ 7.50
3. Pumpenantrieb der Motorspritze, erste Std. „ 22.50
3a. jede weitere Stunde . ... „ 7.50
4. Handpumpe, erste Stunde lohne Bedienung) „ 8.—
4a. jede weitere Stunde ..„ 1.50
5. Wasserstrahlpumpe, erste Stunde . . . . „ 8.—
5a. jede weitere Stunde. . „ 1.50
Außerdem der Wasserverbrauch aus Leitung nach dem Zähler.
6. Pferdehebegeschirr für einmalige Tätigkeit,
erste Stunde ... 4.50
6a. jede weitere Stunde.. 2.—
7. pro Meter Saugcschlauch f. einmal. Tätigkeit „ 3.—
8. pro Meter Druckschlauch f. einmal. Tätigkeit „ —.60
Die angefangene Stunde wird voll berechnet.
Die Zeit wird berechnet vom Abrückc., des Fahrzeuges, Gerätes pp. von der Wache bis zur Rückkehr an die Wache. Eine Verpflichtung zur Uebernahme der Durchführung der übernommenen Hilfeleistung besteht nicht.
Verpflichtung zur Zahlung wird dadurch nicht berührt, daß die Hilfeleistung nur angefangen oder aus irgend einem Grunde unterbrochen oder nicht durchgeführt wird. Auf Verlangen hat der die Hilfe Nachsuchende vor Ausführung der Arbeit sich durch schriftliche Erklärung zur Uebernahme der Kosten zu verpflichten.
Eine Benutzung der Feuermelder zum Herbeirufen der Feuerwehr zu den in vorstehender Gebührenordnung aufgeführten Dienstleistungen ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Die Gebührensätze zu A und B können jederzeit erhöht werden.
Anmerkung: Bei auswärtiger Hilfe erhöhen sich die Gebühren um 100 %,
Die vorstehenden Bestimmungen sind mit dem 6. August 1919 in Kraft getreten.
Frankfurt a, M.. den 16. September 1919.
Magistrat, Dezernat für Fenerlöschweseu.